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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen

Zeitreise: 28.10.2025

Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt. Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.

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