PflAFinVAmtlich · § 5 UrhG
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Rechtsstand: 28.10.2025Fundstelle: BGBl I 2018, 1622Ausgefertigt: 02.10.2018
Gliederung
29 Vorschriften- Teil 1Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
- § 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
- § 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
- § 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
- § 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
- § 7 Zurückweisung unplausibler Angaben
- § 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets
- § 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
- § 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
- § 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
- § 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
- § 13 Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
- § 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen
- § 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen
- § 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
- § 17 Abrechnung der Umlagebeträge
- § 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
- § 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
- § 20 Rechnungslegung
- Teil 2Durchführung statistischer Erhebungen
- Teil 3Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten