Personalausweisgesetz - PAuswG | § 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1.
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17, - 2.
öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Referenzen - Gesetze |
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