Personalausweisgesetz - PAuswG | § 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
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Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis Inhaltsverzeichnis
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1.
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17, - 2.
öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er f
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 22/07/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Januar 2014 3 K 631/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 13/03/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
published on 13/03/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
published on 13/03/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
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