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§ 46Amtlich · § 5 UrhG

Bewertung der Prüfungsleistungen

Zeitreise: 17.12.2021

Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr guteine besonders hervorragende Leistung= 16 bis 18 Punkteguteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 13 bis 15 Punktevoll- befriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 10 bis 12 Punktebefriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht= 7 bis 9 Punkteausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= 4 bis 6 Punktemangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= 1 bis 3 Punkteungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung= 0 Punkte.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

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