Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2003 - 1 StR 70/03

bei uns veröffentlicht am22.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
_________________________
Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht
zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen
einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal
gewährleisten.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 1 StR 70/03 - LG Stuttgart -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 70/03
vom
22. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Verbreitung pornographischer Schriften u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am
20. Mai 2003 in der Sitzung vom 22. Mai 2003, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2002 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 5 StGB - wegen Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 2 StGB) - und von dem weiteren Vorwurf des unerlaubten Betreibens einer Automatenvideothek gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 9 JÖSchG und § 7 Abs. 4 JÖSchG - wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit - freigesprochen. Die dagegen gerichteten, auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

I.


Die Angeklagten W. und B. eröffneten am 15. Februar 2001 in S. eine sogenannte Automatenvideothek. Dabei wurden sie von der Firma C. , die die erforderlichen Automatensysteme vertreibt und bundesweit bereits rund 70 Automatenvideotheken ausgerüstet hatte, beraten und unterstützt. Etwa 30 % der an den Automaten erhältlichen Filme hatten pornographische Inhalte im Sinne der sogenannten „weichen Pornographie“. Ab November 2001 beteiligte sich der Mitangeklagte T. an dem Unternehmen, der im wesentlichen die Rolle eines „stillen Gesellschafters“ einnahm.
Das Geschäftslokal bestand aus einem größeren Raum mit Zugang von der Straße. Darin befand sich an der Wand gegenüber der Eingangstür der Ausgabeautomat mit einem tastaturgesteuerten Bildschirm von rund 25 x 25 cm Größe. An diesem Bildschirm konnten Informationen über das Filmangebot einschließlich der Werbebilder auf den Umschlaghüllen der Videokassetten eingesehen werden. Diese Werbebilder hatten, soweit es sich um pornographische Filme handelte, auch pornographische Inhalte. Um die Anmietung (nachfolgend entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch im Hinblick auf eine bessere Verständlichkeit als „Ausleihe“ bzw. „Verleih“ bezeichnet) von Videofilmen durch Minderjährige zu verhindern, hatten die Angeklagten entsprechend dem System der Firma C. folgende Vorkehrungen getroffen:
Zur Nutzung der als Club betriebenen Videothek war ein schriftlicher Aufnahmeantrag auszufüllen. Der Kunde verpflichtete sich darin, die ihm erteilte Chipkarte und das ausgeliehene Material Minderjährigen nicht zugänglich zu machen. Für den Fall der Zuwiderhandlung war die Kündigung der Mitglied-
schaft angedroht. Anhand des Antrages und des vorzulegenden Personalaus- weises wurde die Volljährigkeit des Kunden geprüft. Danach erhielt er Chipkarte und PIN. Außerdem wurde sein Daumenabdruck biometrisch erfaßt und in den Verleihautomaten gespeichert. Mit der Chipkarte war die Tür zum Automatenraum zu öffnen. Die Besichtigung des Filmangebotes und die Ausleihe von Filmen am Automaten erfolgte nach einem Abgleich von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck. Der Automatenraum war videoüberwacht. Die gefertigten Aufnahmen wurden von den Angeklagten regelmäßig am folgenden Tag überprüft , um festzustellen, ob sich unberechtigte, insbesondere minderjährige Personen im Automatenraum aufgehalten hatten. Irgendwelche Auffälligkeiten wurden hierbei nicht bemerkt.
Die Firma C. war durch Rechtsanwälte beraten, die sich auf die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Automatenvideotheken relevanten Rechtsfragen spezialisiert hatten. Auf dieser Grundlage hatten die Angeklagten vor Inbetriebnahme der Automatenvideothek von der C. die Auskunft erhalten, daß deren Betrieb in der beschriebenen Form in Deutschland rechtlich zulässig sei. Am 28. Juni 2001 erschienen die Zeugen R. vom Amt für öffentliche Ordnung der Stadt S. und Se. von der Landespolizeidirektion S. im Geschäftslokal der Angeklagten und erklärten ihnen, daß der Betrieb der Automatenvideothek rechtswidrig und strafbar sei. Hiervon unterrichteten die Angeklagten W. und B. die Firma C. , die ihnen mitteilte, daß die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt sei, es jedoch Urteile gäbe, nach denen das Betreiben einer Automatenvideothek in der vorliegenden Form rechtlich zulässig sei. Außerdem veranlaßte die Firma C. , daß sich Rechtsanwalt E. , der jetzige Verteidiger W. s, mit den Angeklagten W. und B. in Verbindung setzte. Er erklärte ihnen, daß nach seiner
Ansicht das Betreiben einer Videothek rechtlich zulässig sei, riet aber, Sichtblenden anzubringen, worauf sie Türen und Fenster so beklebten, daß der Geschäftsraum von außen nicht mehr einsehbar war. Seitens des Rechtsamtes der Stadt S. wurde in der Folgezeit nichts gegen den Betrieb der Videothek unternommen, weil der Ausgang eines beim Verwaltungsgerichtshof Baden -Württemberg anhängigen Berufungsverfahrens abgewartet werden sollte. In diesem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Urteil vom 31. Oktober 2001 in erster Instanz den Betrieb einer gleichartigen Automatenvideothek für rechtlich zulässig erklärt (VG Karlsruhe GewArch 2002, 120). Entsprechend hatten das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im vorangegangenen Eilverfahren entscheiden (VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch 2001, 479).

II.


Die Freisprüche halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Angeklagten haben sich nicht wegen Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB (Verbot gewerblicher Vermietung , ausgenommen in Ladengeschäften) strafbar gemacht, denn die Automatenvideothek erfüllt - so wie sie hier nach Anbringung der Sichtblenden betrieben wurde - den Ausnahmetatbestand des (besonderen) Ladengeschäfts im Sinne dieser Vorschrift.

a) Ziel der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 in § 184 Abs. 1 StGB eingefügten Bestimmung Nr. 3a war es, Minderjährige effektiv gegen die sich aus der - damals
neuen - Vertriebsform der Vermietung von Videokassetten ergebenden sittlichen Gefahren abzuschirmen (BTDrucks. 10/2546 S. 16 ff.; siehe auch BGH NJW 1988, 272; OLG Hamm NStZ 1988, 415; HansOLG Hamburg NJW 1992, 1184). Das ursprünglich vorgesehene vollständige Vermietungsverbot hat der Gesetzgeber jedoch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eingeschränkt. Die Ausnahmeregelung für Ladengeschäfte war daher ein Kompromiß, der einerseits Minderjährigen den Zugang zu solchen Schriften in der Öffentlichkeit verschließt, Erwachsenen aber gewisse Zugangswege zu weicher Pornographie offenhält. Das Vermieten pornographischer Schriften, zu denen auch Videokassetten gehören (§ 11 Abs. 3 StGB), wurde aus diesem Grund auf Geschäfte konzentriert, die auf den Vertrieb solcher Schriften spezialisiert sind.
Maßgebliches gesetzgeberisches Kriterium für das Merkmal „Ladengeschäft“ in § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB war danach, daß in solchen - speziellen - Geschäften der Kontakt von Minderjährigen mit pornographischen Videokassetten effektiv unterbunden wird. Dazu muß das Geschäft zum einen bestimmte räumliche Anforderungen erfüllen, insbesondere einen separaten Zugang haben. Den effektiven Schutz sah der damalige Gesetzgeber zum anderen durch eine personale Komponente gesichert: „Nach den vorliegenden Erfahrungen ist das dortige Personal, ohne daß Schwierigkeiten bekanntgeworden wären, in der Lage, Minderjährigen den Zugang zu solchen Ladengeschäften zu verwehren , so daß der Kontakt von Minderjährigen mit dem Massengeschäft mit pornographischen Videokassetten, namentlich der Vermietung, unterbunden wird“ (BTDrucks. 10/2546 S. 25).

b) Die räumlichen Voraussetzungen eines derartigen Ladengeschäfts sind hier gegeben, denn die Automatenvideothek verfügte über einen separaten Zugang von der Straße (vgl. dazu Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 31).

c) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß der Zutritt und der Mietvorgang nicht unmittelbar durch Personal überwacht wurde. Der Senat ist indes der Ansicht, daß hier ein im Hinblick auf die Effektivität gleichwertiger, im wesentlichen technischer, aber auch personaler Schutz gegeben war (ähnlich VG Karlsruhe GewArch 2002, 120 und die Entscheidungen im Eilverfahren VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch 2001, 479; OVG NRW GewArch 2002, 303). Einen Kontakt Minderjähriger mit pornographischen Videokassetten hat das Landgericht ebensowenig festgestellt wie eine Gefahr für einen solchen Kontakt, die größer gewesen wäre als bei herkömmlichen „Bedienvideotheken“. Unter dieser Voraussetzung - allerdings nur unter dieser Voraussetzung -, daß der Schutz gleich effektiv ist, handelt es sich bei einer Automatenvideothek um ein Ladengeschäft.
aa) Was unter dem Begriff „Ladengeschäft“ im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB zu verstehen ist, wird aus dem Gesetzeswortlaut allein nicht klar (BGH NJW 1988, 272). Dem Wort „Ladengeschäft“ läßt sich nicht zwingend entnehmen, daß damit nur solche Geschäfte gemeint sind, bei denen Personal im Laden und insbesondere beim Kontakt mit dem Kunden ständig anwesend sein muß. Ein solches Erfordernis, das insbesondere die ältere Rechtsprechung aufgestellt hatte (vgl. nur LG Hamburg NStZ 1989, 181; LG Stuttgart MDR 1986, 424; LG Verden NStZ 1986, 118), ließe sich nur aus den ursprünglichen - die damaligen Vertriebspraktiken im Blick behaltenden - Vorstellungen des Gesetzgebers und der Ratio des Ausnahmetatbestandes ableiten. Da
technische Sicherungen der hier vorliegenden Art erst in neuerer Zeit verfügbar sind, lag dieses Verständnis des Merkmals „Ladengeschäft“ für die herkömmlichen Vertriebspraktiken nahe.
bb) Auch in neueren Entscheidungen wird, insbesondere vom Bayerischen Obersten Landesgericht (Urteil vom 28. November 2002 - 4 St RR 95/2002), weiterhin die Ansicht vertreten, daß der Begriff des Ladengeschäfts stets die Anwesenheit von Personal voraussetze; dieses Erfordernis könne nicht durch technische Vorkehrungen ersetzt werden. Ähnlich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 28. Januar 2003 - 24 B 02.322) bei der Auslegung des § 7 Abs. 4 JÖSchG entschieden; er hält eine Zugangskontrolle durch Personen für unerläßlich. Beide Entscheidungen stützen diese Ansicht unter anderem auch darauf, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Jugendschutzgesetzes - JuSchG - (BGBl I 2002 S. 2730) in anderen Bestimmungen technische Sicherungen gestattet habe, ohne aber in § 184 StGB (und insbesondere der vergleichbaren Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) den Begriff des Ladengeschäfts entsprechend zu modifizieren. Den daraus gezogenen Schluß - der Gesetzgeber des JuSchG habe unter dem Begriff des Ladengeschäfts weiterhin nur Geschäftsräume mit Personal zu Aufsichts- und Überwachungszwecken verstanden - hält der Senat nicht für zutreffend.
Zunächst läßt sich den Gesetzesmaterialien zum JuSchG nichts dafür entnehmen, daß der Gesetzgeber für ein Ladengeschäft die Anwesenheit von Personal vorausgesetzt hat. Insbesondere kann aus dem Umstand, daß jugendgefährdende Bildträger im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG an den in § 12 Abs. 4 JuSchG geregelten Örtlichkeiten auch künftig nicht mittels Auto-
maten angeboten werden dürfen (BTDrucks. 14/9013 S. 21), nicht abgeleitet werden, dies sei ausschließlich in Ladengeschäften mit Personal zulässig. Die spezifische Regelung des § 12 Abs. 4 JuSchG betrifft nämlich gerade keine Ladengeschäfte im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB. Sie erfaßt vielmehr allein den Betrieb von Videoautomaten in Jugendlichen frei zugänglichen Bereichen. Daß dort Bildträger ohne Jugendfreigabe nicht an Automaten angeboten werden dürfen, liegt nahe. Deshalb sind die Ausführungen des Gesetzgebers in diesem strikten Regelungszusammenhang zu sehen. Sie sind nicht übertragbar auf einen anderen, in § 12 Abs. 4 JuSchG nicht geregelten örtlichen Bereich, hier das Ladengeschäft. Die Schlußfolgerung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (aaO) - wenn schon Sicherungsvorkehrungen für jugendfreie Filme in § 12 Abs. 4 JuSchG notwendig seien, dann sei eine nicht von Personen kontrollierte Abgabe von jugendgefährdenden Medien erst recht verboten - geht daher von einem unzutreffenden Ansatz aus. Das zeigt schon folgende Überlegung: Bestünde abgesehen von den durch § 12 Abs. 4 JuSchG erfaßten Fällen das generelle Verbot des öffentlichen Anbietens von Videos mittels Automaten fort, so wäre selbst ein Automatenbetrieb in einem durch Personal überwachten Ladengeschäft strafbar, weil diese Vertriebsform in § 12 Abs. 4 JuSchG gerade nicht geregelt ist. Von dem Verbot würde zudem das Angebot jugendfreier Bildträger innerhalb von gewerblich genutzten Räumen erfaßt. Um diesen Wertungswiderspruch auflösen zu können, geht der Bayerische Verwaltungsgerichthof über den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 4 JuSchG hinaus davon aus, daß ein Automatenangebot unter Aufsicht zulässig sei (BayVGH aaO). Zu dieser personellen Komponente läßt sich den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 4 JuSchG jedoch nichts entnehmen. Soweit der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG an den Begriff des Ladengeschäfts anknüpft, hat er offenbar die entsprechende frühere Regelung des § 3 Abs. 1
Nr. 3 GjSM übernommen. Das schließt nicht aus, den Begriff des Ladenschäfts im Hinblick auf inzwischen technisch mögliche und von Personaleinsatz unabhängige Sicherungsmaßnahmen anders auszulegen als bisher.
cc) Bei einem im Hinblick auf die Effektivität der Überwachung durch Personal gleichwertigen technischen und personalen Schutz vor Jugendgefährdungen ist auch die Automatenvideothek ein Ladengeschäft im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB - es ging um das Ausstrahlen pornographischer Filme - entschieden, daß ein Zugänglichmachen nicht vorliege, wenn „Vorkehrungen getroffen werden, die den visuellen Zugang Minderjähriger zu dem Inhalt der Filme regelmäßig verhindern“ (BVerwGE 116, 5, 14 ff.). Dazu sei erforderlich, daß zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen eine „effektive Barriere“ bestehe, die er überwinden müsse, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Ein Zugänglichmachen könne ausscheiden, wenn im System angelegte effektive Sicherungsmaßnahmen zur Anwendung kämen. Entsprechendes muß für den Ausnahmetatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB gelten. Auch hier ist zwischenzeitlich eine technische Entwicklung eingetreten, die der Gesetzgeber bei Einfügung dieser Vorschrift noch nicht berücksichtigen konnte. Der nach wie vor unveränderte Schutzzweck der Norm, daß in solchen - speziellen - Geschäften der Kontakt von Minderjährigen mit pornographischen Videokassetten effektiv unterbunden wird, kann heute auch durch (überwiegend) technische Vorkehrungen gewährleistet werden. Daß technische Vorkehrungen grundsätzlich ein geeignetes Mittel hierzu sein können, hat der Gesetzgeber gerade auch in dem hier betroffenen Bereich anerkannt, wie die Bestimmungen des
§ 12 Abs. 4 JuSchG und die Regelungen für die - wohl bedeutsamste - Vertriebsform durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (vgl. § 3 Abs. 2 GjSM; jetzt § 16 JuSchG) zeigen (vgl. auch BTDrucks. 15/88 S. 12). Diese geänderte Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der gebotenen, am Gesetzeszweck orientierten Auslegung des Begriffs „Ladengeschäft“ in § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB zu beachten (OVG NRW aaO).
dd) Wenn dieses Ziel des Jugendschutzes auch auf andere Weise gleich effektiv wie durch Personal erreicht werden kann, ist dem Normzweck hinreichend Rechnung getragen. Gleichwertigkeit setzt allerdings folgendes voraus: Zunächst hat eine zuverlässige Alterskontrolle durch das Personal der Videothek stattzufinden. Hinzu kommen müssen im System angelegte Vorkehrungen , die Minderjährigen die Anmietung pornographischer Filme im Sinne einer effektiven Barriere regelmäßig unmöglich machen (BVerwGE 116, 5, 14 ff.). Es muß also gewährleistet sein, daß die technischen Kennungen zur Überwindung der Zugangshindernisse nur an Erwachsene ausgegeben werden.
ee) Diesen Anforderungen genügte die von den Angeklagten betriebene Automatenvideothek.
Eine zuverlässige Alterskontrolle war hier gewährleistet, da Chipkarte und PIN erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausgegeben wurden (vgl. BVerwGE 116, 5, 15). Diese Kontrolle enthält auch eine personale Komponente, die hier sogar zuverlässiger war als die Alterskontrolle bei einer herkömmlichen Bedienvideothek.
Eine „effektive Barriere“ für den Zugriff auf den Automaten bestand zudem und vor allem durch die Erfassung und Abfrage der biometrischen Daten des Kunden. So war sichergestellt, daß nur Erwachsene die Anmietung am Automaten vornahmen. Bei dieser Sachlage war die Anmietung durch Minderjährige regelmäßig zu verhindern. Technische Mängel des Systems, die Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnen könnten - und zum Wegfall der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes führen würden - sind hier ebensowenig festgestellt wie Mißbrauchsfälle.
ff) Der Senat verkennt nicht, daß auch bei dieser Vertriebsform, trotz der technischen Vorkehrungen, Mißbräuche nur „regelmäßig“ zu verhindern waren. Mißbrauchsmöglichkeiten waren unter den hier gegebenen Umständen aber nicht in größerem Maße eröffnet als bei einer herkömmlichen, mit Personal ausgestatteten Videothek.
Die Gefahr, daß ein erwachsener Kunde jugendgefährdendes Filmmaterial an Minderjährige weitergibt, besteht in beiden Fällen gleichermaßen. Ein solches Verhalten ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Die Möglichkeit, daß ein Minderjähriger einen zugangsberechtigten Erwachsenen in die Automatenvideothek begleitet und sich dort mit dessen Hilfe indiziertes Material am Bildschirm aussucht, sieht der Senat durchaus. Sie ist indes dadurch eingegrenzt , daß bei der hier praktizierten Videoüberwachung des Automatenraumes solch ein - grundsätzlich strafbares - Verhalten dokumentiert wird und auch die Kündigung des Vertragsverhältnisses nach sich ziehen kann. Richtig ist auch, daß anwesendes Personal einen solchen Mißbrauch sofort verhindern könnte, wogegen im Falle einer Automatenvideothek nur eine nachträgliche - strafrechtliche und vertragsrechtliche - Sanktion nach Auswertung der Überwa-
chungsaufzeichnungen möglich ist. Der Senat hat schließlich auch bedacht, daß die Hemmschwelle für einen Mißbrauch bei Überwachungspersonal größer sein dürfte als bei der Überwindung von technischen Hindernissen.
Dieser Nachteil einer Automatenvideothek wird jedoch durch Vorteile, die ein technisches Sicherungssystem gegenüber einer Kontrolle allein durch Personal bietet, aufgewogen. Die technische Identifizierung des Kunden anhand gespeicherter biometrischer Daten bietet eine zuverlässigere Alterskontrolle als durch Ladenpersonal, das menschlichen Unzulänglichkeiten z.B. infolge von Wahrnehmungsfehlern, Täuschung, Unaufmerksamkeit, Ablenkung und dergleichen unterliegt. Der Jugendschutz wird dort im übrigen erst durch Eingreifen des Personals und damit regelmäßig nach Betreten der Videothek durch den Minderjährigen verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Jugendliche - zumindest kurzfristig - regelmäßig innerhalb des Geschäftslokals , was ihm die kurzfristige Wahrnehmung von indiziertem Material ermöglicht. Hier hingegen war bereits das Betreten des Geschäftsraums überhaupt erst unter mißbräuchlicher Mitwirkung eines Erwachsenen möglich.
gg) Nach allem gewährleisteten die hier getroffenen und umgesetzten technischen Vorkehrungen eine Jugendschutzkontrolle, die - insgesamt betrachtet - in ihrer Effektivität nicht hinter einer Kontrolle mittels Personal zurückblieb. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Beurteilung in den Fällen anders ausfallen muß, bei denen die technischen Vorkehrungen und die praktische Handhabung den hier geforderten Standards nicht entsprechen. Unberührt bleibt im übrigen das Verbot sogenannter „harter Pornographie“ im Sinne von § 184 Abs. 2 StGB.

d) Nach den Feststellungen war der Automatenraum Minderjährigen auch - was zusätzlich erforderlich ist - unzugänglich, weil dieser nur mittels der ausschließlich an Erwachsene ausgegebenen Chipkarte betreten werden konnte. Die Chipkarte bildete ein ausreichendes tatsächliches und rechtliches Hindernis für Jugendliche, zu dessen Überwindung erst die mißbräuchliche und grundsätzlich strafbare Mitwirkung eines Erwachsenen erforderlich war (vgl. dazu BVerwGE 116, 5, 14; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 184 Rdn. 11). Gegen einen Mißbrauch der Chipkarte hatten die Angeklagten zudem Vorkehrungen durch Videoüberwachung des Automatenraumes getroffen.

e) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Automatenraum jedenfalls nach Anbringen der Sichtblenden auch nicht mehr einsehbar. Ein nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB strafbares Verhalten des Angeklagten T. scheidet damit aus, da sich dieser erst nach diesem Zeitpunkt an dem Geschäftsbetrieb der Mitangeklagten beteiligt hatte.
2. Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß der Automatenraum wegen der tatsächlichen Gegebenheiten auch vorher im Rechtssinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht einsehbar war, kann der Senat offenlassen. Selbst wenn man von einer Einsehbarkeit bis dahin und damit einem tatbestandsmäßigen Verhalten ausgeht, unterlagen die Angeklagten W. und B. insoweit jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB).
Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Irrtums rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit es ausführt, die Angeklagten seien „nunmehr“, nach Anbringen der Sichtblenden, davon ausgegangen, alles getan zu haben, um die
Videothek weiterbetreiben zu können, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, daß sie vor diesem Zeitpunkt über ein entsprechendes auch nur latent vorhandenes Unrechtsbewußtsein verfügt hätten. Das Landgericht teilt nämlich an anderer Stelle der Urteilsgründe mit, die „jungen und geschäftsunerfahrenen“ Angeklagten seien vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch die Firma C. rechtskundig beraten worden und hätten auf die Richtigkeit dieser Auskünfte, wonach der Betrieb der Automatenvideothek rechtlich zulässig sei, vertraut.
Der Irrtum war für die Angeklagten nicht vermeidbar. Für juristische Laien lag es nicht nahe, daß die Anbringung von Sichtblenden an dem Automatenraum aus Rechtsgründen zur Vermeidung einer Jugendgefährdung möglicherweise selbst dann erforderlich war, wenn - wie hier - beim Blick von außen lediglich der Verleihautomat sichtbar war und die Wahrnehmung weitgehend derjenigen entsprach, die sich dem Betrachter beim Blick in den Geldautomatenbereich einer Bank erschließt. Es kommt hinzu, daß der Bedienungsvorgang als solcher nach den Feststellungen des Landgerichts von außen nicht zu beobachten war, weil der Kunde sich zum Zwecke der Bedienung unmittelbar vor dem Automaten aufhalten mußte und die Sicht auf den nur 25 x 25 cm großen tastaturgesteuerten Bildschirm verdeckte, über den Auswahl und Anmietung erfolgte.
Vor diesem Hintergrund bestand für die Angeklagten bis zum Erscheinen der Zeugen Se. und R. auch kein Anlaß, weitergehenden Rechtsrat einzuholen. Die Angeklagten waren durch die Firma C. rechtlich beraten , die ihre Kenntnisse ihrerseits von auf die einschlägigen Rechtsfragen spezialisierten Rechtsanwälten ableitete und an die Angeklagten weitergab. Die
Firma C. verfolgte zwar erkennbar eigene wirtschaftliche Interessen. Nach den Feststellungen bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß ihre Rechtsauskünfte von diesem Interesse derart geprägt waren, daß sie gleichsam nur „Feigenblattfunktion“ erfüllten (vgl. BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 3 und 4), zumal ein beachtlicher Teil der Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung der Firma C. bestätigt hat (VG Karlsruhe aaO; VGH BaWü aaO; ferner OVG NRW aaO).
3. Der Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist, entgegen der Ansicht des Landgerichts, hier nicht erfüllt. Diese Vorschrift verbietet die Werbung für pornographische Schriften und will verhindern, daß Personen unter 18 Jahren für pornographisches Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht werden (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 34). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im übrigen war der Automatenraum Jugendlichen nicht zugänglich. Soweit er bis zum Anbringen der Sichtblenden einsehbar war - insoweit kommt nur eine Strafbarkeit der Angeklagten W. und B. in Betracht - unterlagen diese - wie dargelegt - einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.
4. Verstöße gegen § 7 Abs. 4 JÖSchG aF in Verbindung mit den entsprechenden Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen (§ 12 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG aF) scheiden aus, nachdem diese Vorschriften mit Einführung des JuSchG am 1. April 2003 außer Kraft getreten sind. Das an die Stelle des JÖSchG getretene JuSchG ist insoweit das nach § 2 Abs. 3 StGB bzw. - soweit Ordnungswidrigkeiten in Rede stehen - § 4 Abs. 3 OWiG mildere Recht, da es - wie oben ausgeführt - kein dem § 7 Abs. 4 JÖSchG entsprechendes absolutes Verbot des Betriebs von Automatenvideotheken in der
Öffentlichkeit mehr enthält. Soweit § 12 Abs. 4 JuSchG die Vermietung von Bildträgern mittels Automaten regelt, betrifft diese Vorschrift nur noch die Voraussetzungen , unter denen diese an in § 12 Abs. 4 JuSchG genannten Orten aufgestellt werden dürfen. Sie ist hier nicht einschlägig, da der nicht frei zugängliche Automatenraum keiner der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 JuSchG genannten Örtlichkeiten unterfällt.
5. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG liegt ebenfalls nicht vor, nachdem die Voraussetzungen des in seinem Regelungsgehalt für die hier vorliegende Fallgestaltung identischen § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht erfüllt sind.
Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

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Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind. (2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 4 Zeitliche Geltung


(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt. (2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt. (3) Wird das Gesetz, das bei

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 15 Jugendgefährdende Medien


(1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,2. an

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 27 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen


(1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werd

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 16 Landesrecht


Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Referenzen

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5.
im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, vorgeführt werden.

(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

1.
einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2.
den Krieg verherrlichen,
3.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a.
besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
4.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5.
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Medium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

(5) Bei geschäftlicher Werbung für Trägermedien darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums oder eines inhaltsgleichen Mediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.

(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.

(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind.

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und Spielprogramme mit

1.
"Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
2.
"Freigegeben ab sechs Jahren",
3.
"Freigegeben ab zwölf Jahren",
4.
"Freigegeben ab sechzehn Jahren",
5.
"Keine Jugendfreigabe".

(2a) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über die Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe des Mediums und dessen potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole und weiteren Mittel anordnen.

(3) Hat ein Film oder ein Spielprogramm nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

(4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, ist die Kennzeichnung ausgeschlossen. Über das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.

(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentscheidungen nach § 11 Absatz 1.

(5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn und soweit die obersten Landesbehörden nicht in der Vereinbarung zum Verfahren nach Absatz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kennzeichnung von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filme für Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Telemedien übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft. Nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle können nach den Sätzen 1 und 2 eine Vereinbarung mit den obersten Landesbehörden schließen.

(6a) Das gemeinsame Verfahren nach Absatz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz bestätigte Altersbewertungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Altersbewertungen der Veranstalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(7) Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Filme und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.

(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Filmen oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.

(9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die Kennzeichnung von zur Verbreitung in Telemedien bestimmten und kennzeichnungsfähigen Filmen und Spielprogrammen entsprechend.

(10) Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle vereinbaren.

(1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann

1.
Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
2.
Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen

1.
auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2.
außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3.
in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.

(5) Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann

1.
Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
2.
Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen

1.
auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2.
außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3.
in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.

(5) Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.

(1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5.
im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, vorgeführt werden.

(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

1.
einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2.
den Krieg verherrlichen,
3.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a.
besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
4.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5.
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Medium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

(5) Bei geschäftlicher Werbung für Trägermedien darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums oder eines inhaltsgleichen Mediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.

(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann

1.
Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
2.
Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen

1.
auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2.
außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3.
in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.

(5) Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.

Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.

(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann

1.
Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
2.
Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen

1.
auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2.
außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3.
in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.

(5) Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2.
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3.
entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4.
entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5.
einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender

1.
eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2.
eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.

(3) Wird die Tat in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2.
des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.

(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im Einverständnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt, zugänglich macht oder vorführt. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder Vorführen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5.
im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, vorgeführt werden.

(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

1.
einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2.
den Krieg verherrlichen,
3.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a.
besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
4.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5.
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Medium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

(5) Bei geschäftlicher Werbung für Trägermedien darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums oder eines inhaltsgleichen Mediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.

(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)