Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung

(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

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Ordnungswidrigkeitsrecht: Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinens

16.10.2017

Zu den Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht Berlin
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Hauptverhandlungstermin: Abwesenheit wegen längerem Auslandsaufenthalt

19.04.2012

Zur Frage, ob dies als Entschuldigung für die Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin des Bußgeldverfahrens ausreicht-OLG Hamm vom 21.02.12-Az:III-3 RBs 365/11
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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des Bet
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 72 Entscheidung durch Beschluß


(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solch

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - 4 StR 603/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 603/11 vom 18. Juli 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ OWiG § 74 Abs. 2 Das Amtsgericht hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in de

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZB 18/04

bei uns veröffentlicht am 05.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 18/04 vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR ja EGStGB Art. 9; ZPO § 890 Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjähr

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 2 StR 252/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 78b Abs. 3 1. Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch ein auf Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil gehemmt (§ 78b Abs. 3 StGB).

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 27. Jan. 2016 - 21 Ss OWi 2/16 [B]

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Parchim vom 22.05.2014 wird als unbegründet verworfen. II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Die Nachprüfung d

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2012 - 6 Ss 54/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2012

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25. Februar 2010 a u f g e h o b e n . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 09. Jan. 2009 - 1 Ss 168/08

bei uns veröffentlicht am 09.01.2009

weitere Fundstellen ... Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb

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(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens...