Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges
(1) Sind bei der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3) Unterlagen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so gibt sie die Ausfertigung des Antrags an die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, in den Fällen des § 3 Abs. 3 an den Bundesminister für Verteidigung oder den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat ab. Sie vermerkt auf der Ausfertigung des Antrags die durch Kriegseinwirkungen verursachten Verwundungen und Beschädigungen des Antragstellers, die aus ihren Unterlagen ersichtlich sind.
(2) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verteidigung oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, gibt dem Antragsteller eine Ausfertigung seines Antrags mit den Vermerken nach Absatz 1 Satz 2 zurück, teilt ihm mit, daß Unterlagen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges an ihn nicht zu ermitteln sind und weist ihn auf die Möglichkeit, einen Berechtigungsausweis nach dem zweiten Abschnitt dieser Verordnung zu erlangen, hin. Sein Antrag ist damit erledigt.
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