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§ 48Amtlich · § 5 UrhG

Umfang der Wiederholung

Zeitreise: 27.03.2026

(1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) In einzelnen Prüfungsbereichen ist der Prüfling jedoch von der Wiederholung zu befreien, wenn 1. er die Befreiung beantragt hat, 2. höchstens zwei Jahre liegen zwischen a) dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und b) dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und 3. dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

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