Errichten der Prüfungsausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.
(2) Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf jedoch auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Ein Bedarf liegt insbesondere vor, 1. wenn eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder 2. wenn in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.
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- Verwaltungsverfahren & BehördenVersorgungsabschlag: was ein früherer Ruhestand dauerhaft kostet (§ 14 BeamtVG)3,6 % Abschlag für jedes Jahr, das Sie früher gehen — gedeckelt bei 10,8 % oder 14,4 %, je nachdem, wie der Ruhestand beginnt. Der Rechner zeigt beide Ruhegehälter, die monatliche Differenz und den Rechenweg mit Fundstelle.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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