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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 22.07.2022

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:

  1. „Vorgang“ einen in dem Videokommunikationssystem gespeicherten Datensatz zu einer Urkundstätigkeit;
  2. „Amtsperson“ einen Notar, einen Notariatsverwalter oder eine Notarvertretung;
  3. „Beteiligter“ a)im Fall der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation (§§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes) einen Erschienenen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes undb)im Fall der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation (§ 40a des Beurkundungsgesetzes) eine Person, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkennt;
  4. „hinzugezogene Person“ eine Person, deren Zuziehung zu einer Urkundstätigkeit nach dem Beurkundungsgesetz vorgesehen ist;
  5. „Dritter“ eine Person, die eine Urkundstätigkeit auf Veranlassung eines Beteiligten begleitet, ohne selbst Beteiligter oder hinzugezogene Person zu sein;
  6. „Nutzer“ eine Person, die das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter nutzt;
  7. „Nutzerdaten“ folgende Daten zu einem Nutzer: a)Familienname,b)Geburtsname,c)Vornamen,d)Anrede,e)akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung als Professor,f)Tag der Geburt,g)Ort der Geburt,h)Anschriften,i)Staatsangehörigkeit,j)Familienstand,k)den Nutzer betreffende Eintragungen in einem öffentlichen Register,l)Nutzername,m)De-Mail-Adressen oder vergleichbare Adressen eines Zustelldienstes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),n)E-Mail-Adressen,o)Telefon- und Mobilfunknummern,p)Telefaxnummern undq)bezüglich eines vom Nutzer verwendeten elektronischen Identitätsnachweises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes aa)die Dokumentenart,bb)der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowiecc)das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen oder eine andere eindeutige Kennung;
  8. „Sachverhaltsdaten“ Daten zu den Einzelheiten einer Urkundstätigkeit einschließlich der dafür relevanten oder zu prüfenden personenbezogenen Daten und Verfahrensinformationen.

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