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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch

Zeitreise: 22.07.2022

Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen sowie von Zugriffsmöglichkeiten auf Vorgänge zu treffen.

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