MTA-Gesetz - MTAG 1993 | § 9

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(1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt werden

1.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1:
a)
technische Aufarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose,
b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
d)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parasitologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle;
ausgenommen von den unter den Buchstabe b bis d genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut,
2.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2:
a)
Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung,
b)
technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
c)
technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung,
d)
Durchführung meßtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin;
die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) bleibt unberührt,
3.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3:
a)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der Sinnesorgane einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der kardio-vaskulären Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der pulmologischen Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
d)
technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik;
ausgenommen von den unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen, wie das Elektrokardiogramm, die Ergometrie und die Spirometrie.

(2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 ausgeübt werden:

1.
Tätigkeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten entsprechen,
2.
Durchführung von Untersuchungsgängen an Lebensmitteln tierischer Herkunft einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
3.
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Spermatologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle.
Ausgenommen von den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.

(3) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in § 1 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.

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(1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Dazu sind der zuständigen Stelle in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsge

Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Kran
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(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlä
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(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent",2. "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent",3. "M
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published on 10/05/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. August 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinischtechnisch
published on 09/10/2015 00:00

Tenor Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten. 1Gründe: 2 I.
published on 14/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung für Medizinisch-Technische Radiologieassistenz – im Folgenden: MTRA - aufgrund des nichtbestandenen ersten Teils der schriftlichen Prüfung. 2 Nach d
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(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent",2. "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent",3. "Medizinisch-tech...