MTA-Gesetz - MTAG 1993 | § 1

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(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent",
2.
"Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent",
3.
"Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder
4.
"Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent"
(technische Assistenten in der Medizin) führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik sowie Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch-technische Assistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

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(1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Dazu sind der zuständigen Stelle in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsge
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(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlä

(1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt werden 1. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1: a) technische Aufarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilun

Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, bei Personen, 1. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Klinischen Chemie, der Hämatologie, der Immunologie, der
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
published on 10/05/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. August 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinischtechnisch
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