Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 16 K 15.4041

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. August 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinischtechnische Radiologieassistentin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinischtechnische Radiologieassistentin“.

Die Klägerin schloss nach einem dreijährigen Studium der „Radiologietechnologie“ an einer österreichischen Fachhochschule den Studiengang durch Ablegung der Bachelorprüfung ordnungsgemäß ab und bekam mit Urkunde vom 23. Juli 2014 den akademischen Grad „Bachelor of Science in Health Studies, BSc“ verliehen. Sie ist damit gemäß § 10 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste - MTD-Gesetz - berechtigt, die Berufsbezeichnung „Radiologietechnologin“ zu führen.

Am 10. September 2014 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinischtechnische Radiologieassistentin“ (MTRA). Seit Mitte September 2014 ist sie in einer Orthopädischen Kinderklinik in der zentralen Röntgenabteilung beschäftigt.

Mit Bescheid der Regierung vom 12. August 2015 wurde festgestellt, dass der Klägerin die beantragte Erlaubnis derzeit nicht erteilt werden könne. Um die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit der deutschen Ausbildung zur „Medizinischtechnischen Radiologieassistentin“ nachzuweisen, habe sie das Recht, zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu wählen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin - MTA-Gesetz - MTAG - erworbene abgeschlossene Ausbildung erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 MTAG, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands mit einer nach dem MTAG ausgebildeten „Medizinischtechnischen Radiologieassistentin“ gegeben sei (§ 2 Abs. 2 Satz 1 MTAG). Der Ausbildungsstand für Antragsteller mit einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Diplom/Urkunde sei als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 MTAG erfülle und insbesondere keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der im MTA-Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin - MTA-AprV - geregelten Ausbildung aufweise. Die Ausbildung in Deutschland dauere drei Jahre. Sie umfasse mindestens 2800 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts sowie mindestens 1600 Stunden praktischer Ausbildung im medizinischklinischen Bereich. Die individuellen Stunden der Schüler (z. B. Lernzeiten außerhalb der Ausbildungsveranstaltungen) seien dem noch hinzuzufügen. Schwerpunktfächer bereits ab dem ersten Ausbildungsjahr und während der gesamten Ausbildungsdauer seien „Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren“, „Strahlentherapie“, „Nuklearmedizin“ und „Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz“. Nach § 3 Nr. 2 MTAG solle die Ausbildung insbesondere dazu befähigen, unter Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologischen Diagnostik und anderer bildgebender Verfahren die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken. Die Überprüfung der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass der Studiengang „Radiologietechnologie“ im Umfang und auch im Inhalt von der deutschen Ausbildung abweiche. Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands der Klägerin habe anhand des vorgelegten Fächer- und Stundennachweises hauptsächlich in den Teilbereichen „Nuklearmedizin“ und „Strahlentherapie“ nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Im Vergleich der Semesterwochenstunden mit den Stunden der deutschen Ausbildung bestehe ein Stundendefizit sowohl im theoretischen und fachpraktischen Bereich mit 1162 Stunden gegenüber 2800 Stunden in der deutschen Ausbildung als auch im praktischen Bereich mit 1192 Stunden gegenüber 1600 Stunden in der deutschen Ausbildung. In der Radiologischen Diagnostik bestehe ein Stundendefizit im theoretischen und fachpraktischen Teil, die praktische Ausbildung übersteige die Stundenzahl der deutschen Ausbildung. Für Dosimetrie und Strahlenschutz bestehe ebenfalls ein Stundendefizit in der Ausbildung. In der „Strahlentherapie“ und der „nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie“ lägen Stundendefizite sowohl im theoretischen und fachpraktischen Unterricht als auch in der praktischen Ausbildung vor. Fehlende oder nur mangelhafte Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der in § 3 MTAG beschriebenen Aufgaben könnten zu einer erheblichen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Patienten führen. Trotz der nachgewiesenen sechsmonatigen beruflichen Tätigkeit könnten die wesentlichen Unterschiede nicht vollumfänglich durch Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Berufspraxis ausgeglichen werden. Bei den wesentlichen Unterschieden in den Teilbereichen „Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren“ und „Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz“ sei durch die Ausbildung in Verbindung mit der Berufspraxis ein ausreichender Kenntnisstand anzunehmen. In der „Strahlentherapie“ und der „nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie“ sei keine ausgleichende Berufspraxis nachgewiesen. Trotz Vorliegens vollständiger Unterlagen und abgeschlossener Sachverhaltsermittlung habe die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin mit der Ausbildung nach dem MTA-Gesetz noch nicht vollständig nachgewiesen werden können. Insbesondere lasse sich nicht ausschließen, dass wesentliche Unterschiede zwischen ihrer Ausbildung und der Ausbildung nach dem MTA-Gesetz in Bereichen bestünden, in denen fehlende oder nur mangelhafte Kenntnisse und Fertigkeiten eine erhebliche Gefährdung für die Patienten bedeuten würden. Die in Österreich erworbene Ausbildung könne daher nicht sofort anerkannt, und die beantragte Erlaubnis somit derzeit nicht erteilt werden. Um die Anerkennung als „Medizinischtechnische Radiologieassistentin“ zu erhalten, habe die Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 und 6 MTAG die Möglichkeit, einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen.

Am 14. September 2015 erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Ausbildung zur „Radiologietechnologin“ in Form eines 6-semestrigen Bachelorstudiums umfasse einen Umfang von 180 ECTS-Credits (European Credit Transfer System). Ein ECTS-Credit würde mit 25 Stunden á 60 Minuten bewertet. Dementsprechend würden 180 ECTS-Credits einem Gesamtstundenumfang von 4500 Stunden in drei Jahren entsprechen. Der Mindestumfang der praktischen Ausbildung betrage mindestens 25% der gesamten Arbeitsleistung. Dies entspreche mindestens 1125 Stunden Berufspraktika. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung seien 3375 Stunden Arbeitsaufwand (Lernleistung) zu erbringen. Die österreichische Ausbildung entspreche dem Niveau des Art. 11 Buchst. d Richtlinie 2005/36/EG. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 MTAG sei daher schon die Voraussetzung für die Anerkennung der Ausbildung erfüllt. Die in Österreich gemäß § 2 Abs. 3 MTD-Gesetz reglementierte Tätigkeit entspreche der reglementierten Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MTAG. Die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin aufgeführten Ausbildungsinhalte seien vergleichbar mit jenen Inhalten, die im Rahmen eines Bachelorstudiums „Radiologietechnologie“ vorgetragen und unterrichtet würden. Kompetenzdarstellungen bzw. Kompetenzniveaus fänden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin nicht. Im Gegensatz dazu definiere die österreichische Verordnung über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinischtechnischen Diensten - FH-MTD-Ausbildungsverordnung - FH-MTD-AV - die im Rahmen der Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nach den Aspekten fachlichmethodische Kompetenz, sozialkommunikative Kompetenz und wissenschaftliche Kompetenzen. Die Ausbildung solle Personen gemäß § 3 Nr. 2 MTAG dazu befähigen, unter Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologiediagnostik und anderen bildgebenden Verfahren die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken. Gleiche Voraussetzungen beschreibe das MTD-Gesetz. Das Berufsbild für den radiologischtechnischen Dienst umfasse gemäß § 2 Abs. 3 MTD-Gesetz die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologischtechnischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren (…). Die beruflichen Anforderungen an deutsche medizinischtechnische Radiologieassistentinnen und österreichische Radiologietechnologinnen seien als vergleichbar anzusehen. Aus fachlicher Sicht sei die Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung daher nicht erforderlich. Aufgrund der in Österreich nach Anlage 12 FH-MTD-AV vorgeschriebenen Anzahl von eigenverantwortlich und selbstständig durchzuführenden Untersuchungen könne auch nicht eine „fehlende oder nur mangelnde Kenntnis und Fertigkeit durch das aufgezeigte Stundendefizit“ festgestellt werden. Die Divergenz in der reinen Stundenzahl von 1125 Stunden Berufspraktika in Österreich und 1600 Stunden Berufspraktika in Deutschland könne nicht allein numerisch betrachtet werden. Beide Ausbildungen sollten, wie in § 3 Nr. 2 MTAG und § 2 Abs. 3 MTD-Gesetz ausgeführt, zur Ausübung der in diesen Vorschriften dargestellten Tätigkeiten befähigen. Die österreichische Ausbildung zur „Radiologietechnologin“ erfülle in jeder Hinsicht die Voraussetzungen, um die reglementierten Tätigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MTAG vollumfänglich ausüben zu können. Aufgrund der Ausbildung würden sowohl das theoretische und berufspraktische Wissen vermittelt als auch der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens für die berufsmäßige Ausführung der Vorbehaltsaufgaben gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MTAG vermittelt. Bei der praktischen Ausbildung würden, im Gegensatz zu der inhaltlich nicht näher spezifizierten praktischen Ausbildung in Deutschland, wie bei einem Facharzt eine bestimmte Anzahl von klar bestimmten Untersuchungen gefordert und dies nur als „Mindestanforderungen“. Für die deutsche Ausbildung könne eine ähnliche Regelung nur in den Regelungen für den praktischen Teil der Prüfung (§ 17 MTA-APrV) abgelesen werden. Das österreichische Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft habe mit Schreiben vom 27. August 2015 bestätigt, dass der Studiengang hinsichtlich der Tätigkeit als „Radiologietechnologin“ eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2005/36/EG darstelle. Weiterhin werde auf eine Stellungnahme des Studiengangleiters „Radiologietechnologie“ der Fachhochschule der Klägerin vom 14. September 2015 verwiesen. Die alleinige Feststellung einer Differenz in Unterrichts- und Praktikumsstunden sei kein Nachweis eines „wesentlichen Unterschieds“ im Kompetenzerwerb und kein ausreichender Hinweis auf mögliche Patientengefährdung. So werde auch mit der allgemeinen Hochschulreife ein Vorkenntnisniveau verlangt, von dem anzunehmen sei, dass es die Studierenden in die Lage versetze, mittels geeigneter pädagogischdidaktischer Methoden in selbstbestimmter Weise einem Ausbildungsgang auf Hochschulniveau zu folgen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit, wie sie in der Richtlinie 2005/36/EG gefordert werde, könne hinreichend nur über einen Kompetenzvergleich erfolgen, dem die Ausbildung der Klägerin standhalte.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „medizinischtechnische Radiologieassistentin“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erlaubnis könne erst erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands der Klägerin mit dem einer nach deutschem Recht ausgebildeten Medizinischtechnischen Radiologieassistentin nachgewiesen sei. Die Betrachtung der Präsenzstunden greife nicht zu kurz, da die Mindeststunden der deutschen MTRA-Ausbildung ausschließlich Ausbildungsveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht seien. Die Berechnung der Semesterwochenstunden der Klägerin ergebe eine Gesamtstundenzahl von ca. 1372 Stunden. Hiervon könnten ca. 1162 Stunden der deutschen MTRA-Ausbildung zugeordnet werden, da das österreichische Studium Unterrichtsfächer enthalte, die in der deutschen MTRA-Ausbildung nicht vorgesehen seien. Dies bedeute, dass dem theoretischen und praktischen Unterricht der deutschen MTRA-Ausbildung mit mindestens 2800 Stunden seitens der Klägerin nur 1162 zurechenbare Stunden gegenüberstünden. Den von der Klägerin geleisteten Praktika mit insgesamt 1192 Stunden stünden 1600 Stunden der in Deutschland vorgeschriebenen praktischen MTRA-Ausbildung gegenüber. Rein rechnerisch ergebe sich somit insgesamt ein Stundendefizit von mindestens 2046 Stunden. Laut des mit der Klagebegründung vorgelegten Schreibens lägen die Präsenzstunden an der Fachhochschule der Klägerin sogar noch niedriger (theoretischer und praktischer Unterricht 1018 Stunden, praktische Ausbildung 1137,5 Stunden). Insgesamt ergebe die Gegenüberstellung, dass sich das österreichische Studium der Klägerin auf Fächer beziehe, die sich zum Teil inhaltlich, insbesondere jedoch in Bezug auf den Stundenumfang des Unterrichts wesentlich von denen unterscheiden würden, die nach dem MTA-Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben seien. Die bei der Klägerin für die aktuelle Beurteilung relevanten Fachgebiete „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ seien in dem von ihr absolvierten Bachelorstudiengang in deutlich geringerer Gesamtstundenzahl enthalten als in der deutschen Ausbildung, „Strahlentherapie“ in einem Umfang von ca. zwei Dritteln, „Nuklearmedizin“ in einem Umfang von ca. der Hälfte. Inwieweit das im MTA-Gesetz genannte Ausbildungsziel in vergleichbarer Tiefe durch den von der Klägerin absolvierten Bachelorstudiengang mit wesentlich geringeren Stundenzahlen in den Fachgebieten „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ habe erreicht werden können und damit auch die hohen Anforderungen an die Durchführung von dem Berufsbild vorbehaltenen Tätigkeiten erfüllt würden, könne aufgrund der Unterlagen nicht objektiv festgestellt werden. Objektivierbar sei die geringere Stundenzahl, die im Vergleich zur deutschen Ausbildung einen wesentlichen Unterschied darstelle. Insofern fehle der auch zum Patientenschutz erforderliche Nachweis, dass die Klägerin in dem Bachelorstudiengang gleichwertige Kenntnisse in den Fachbereichen „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ erworben habe. Berufstätigkeit in diesen Fachgebieten sei nicht nachgewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat entsprechend ihres Bescheidungsantrags einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Regierung vom 12. August 2015 über ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinischtechnische Radiologieassistentin“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach Auffassung des Gerichts ist im Fall der Klägerin die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 MTAG für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinischtechnische Radiologieassistentin“ erfüllt, ohne dass sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen müsste. Sofern die Klägerin zudem die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 MTAG erfüllt, wäre ihr die beantragte Erlaubnis zu erteilen.

Da für die gerichtliche Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, sind die Regelungen des MTA-Gesetzes in der Fassung anzuwenden, die sie gefunden haben durch das am 23. April 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (BGBl. I S. 886).

Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl EG Nr. L 354 S.132) war am 17. Januar 2014 in Kraft getreten und bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Die bisherige Definition der sogenannten „wesentlichen Unterschiede“ zwischen der Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat und derjenigen im Aufnahmemitgliedstaat wurde durch diese Richtlinie geändert. So wurde u. a. die bisherige Regelung in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2005/36/EG aufgehoben, in der auf Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsdauer abgestellt worden war. Weiterhin wurde die Definition der „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, geändert (vgl. Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG). Nunmehr sind dabei nur noch wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts maßgeblich. Die Ausbildungsdauer ist nicht mehr als Kriterium vorgesehen (vgl. BR-Drs. 493/15, S. 111 und 144).

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 MTAG gilt für Antragsteller, wie die Klägerin, die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nr. 1 MTAG als erfüllt, da aus ihrem in Österreich erworbenen „Diplom“ hervorgeht, dass sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Medizinischtechnischen Radiologieassistentin entsprechenden Beruf erforderlich ist. Es handelt sich bei der Urkunde der Fachhochschule der Klägerin vom 23. Juli 2014 auch um ein „Diplom“ in diesem Sinne, da sie einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2005/36/EG darstellt, die dem in Art. 11 Buchst. d Richtlinie 2005/36/EG und damit „mindestens dem in Art. 11 Buchst. b Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau“ entspricht, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 MTAG. Die Klägerin hat auch mit dem Schreiben des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 27. August 2015 eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau vorgelegt.

Die Klägerin hat eine Ausbildung absolviert, die in Österreich für den unmittelbaren Zugang zu dem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf der Medizinischtechnischen Radiologieassistenten in Deutschland entspricht. Gemäß § 3 Abs. 4 MTD-Gesetz ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulstudiengesetz einem Diplom über eine erfolgreiche Ausbildung an einer medizinischtechnischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst „gleichgehalten“ und berechtigt damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MTD-Gesetz gleichermaßen zur berufsmäßigen Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienstes (hier des radiologischtechnischen Dienstes, vgl. § 1 Nr. 3 MTD-Gesetz).

Der radiologischtechnische Dienst in Österreich entspricht ausweislich der jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen dem Beruf der Medizinischtechnischen Radiologieassistenten in Deutschland. Er umfasst gemäß § 2 Abs. 3 MTD-Gesetz die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologischtechnischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und weiterhin die Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten. Nach den Regelungen in § 9 Abs. 2 MTAG über die den Medizinischtechnischen Radiologieassistenten als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 MTAG vorbehaltenen Tätigkeiten umfassen diese die Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung, die technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplans und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung, die technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung, die Durchführung messtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin.

§ 2 Abs. 3 Satz 5 MTAG regelt, unter welchen Voraussetzungen von Antragstellern mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach dem MTA-Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 MTAG), oder - unter weiteren Voraussetzungen - der Beruf des Medizinischtechnischen Radiologieassistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Medizinischtechnischen Radiologieassistenten entspricht (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 MTAG), was vorliegend nicht der Fall ist.

„Wesentliche Unterschiede“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 MTAG sind im Fall der Klägerin nicht erkennbar.

Wie bereits ausgeführt, darf nach der geänderten Rechtslage die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium bei der Prüfung der „wesentlichen Unterschiede“ herangezogen werden. Maßgeblich ist nur, ob die Ausbildung der Klägerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach dem MTA-Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind. Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich in diesem Sinne, wenn die nachgewiesene Ausbildung wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Medizinischtechnischen Radiologieassistenten in Deutschland sind, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 MTAG.

Derartige wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Medizinischtechnischen Radiologieassistenten sind, sind bei einem Vergleich der jeweiligen Ausbildungsverordnungen nicht erkennbar. Insbesondere kann die von der Regierung allein herangezogene zeitliche Abweichung (in Bezug auf Unterrichtsstunden oder Stunden praktischer Ausbildung) nicht als „inhaltliche“ Abweichung in diesem Sinne angesehen werden. Zwar hat die Regierung zudem vorgetragen, der Bachelorstudiengang „Radiologietechnologie“ weiche auch im Inhalt von der deutschen MTRA - Ausbildung ab, sie hat hierzu jedoch keine näheren Ausführungen gemacht.

Nach § 3 Nr. 2 MTAG soll die Ausbildung zum Medizinischtechnischen Radiologieassistenten insbesondere dazu befähigen, unter Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken. Die dreijährige Ausbildung umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MTA-APrV den in der dortigen Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht (2800 Stunden) sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung (1600 Stunden). Für den theoretischen und praktischen Unterricht sind für die hier strittigen Fachbereiche „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ jeweils 340 Stunden vorgesehen (vgl. Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 MTA-PrV Buchst. A Nr. 18 ff.), welche ungefähr einem Anteil von einem Viertel an dem Gesamtstundenumfang hierfür entsprechen. Für die praktische Ausbildung in den Fachbereichen „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ sind jeweils 300 Stunden vorgesehen (vgl. Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 MTA-PrV Buchst. B Nrn. 2 und 3), welche insgesamt einem Anteil von mehr als einem Drittel an dem Gesamtstundenumfang hierfür entsprechen.

Auch der Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Radiologietechnologie“ in Österreich gliedert sich nach § 2 Abs. 1 FH-MTD-AV in eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen einerseits sowie eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen andererseits. Gemäß § 3 Abs. 1 FH-MTD-AV ist die Ausbildung so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind fachlichwissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren (vgl. § 3 Abs. 2 FH-MTD-AV). Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung sind die Grundsätze einzuhalten, dass sie patientenorientiert erfolgt, die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft wird, und sie mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) umfasst (vgl. § 3 Abs. 3 FH-MTD-AV). Gemäß Anlage 3 FH-MTD-AV haben die Absolventen die fachlichmethodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der radiologischtechnischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 2 Abs. 3 MTD-Gesetz erworben. Sie haben gelernt, berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Medizin zum eigenverantwortlichen Handeln in den Fachbereichen Nuklearmedizin, radiologische Diagnostik und Intervention, Schnittbildverfahren und Strahlentherapie zu verknüpfen sowie Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung, des Patientenschutzes und des Strahlenschutzes eigenverantwortlich wahrzunehmen. Im Folgenden werden im Einzelnen weitere Kompetenzen aufgezählt, die der Absolvent erworben haben muss. Als Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung werden gemäß Anlage 12 FH-MTD-AV bestimmte Untersuchungen und Behandlungen vorgegeben, die unter Berücksichtigung strahlenhygienischer Maßnahmen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten und deren Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten sind. Im Fachbereich „Strahlentherapie“ sind dies mindestens 15 Planungen einschließlich Simulation sowie mindestens 35 Bestrahlungen in den Bereichen „Tele- und Brachytherapie“. Im Fachbereich „Nuklearmedizin“ werden mindestens 50 Untersuchungen aus mindestens fünf der nachfolgend genannten Organbereiche vorgegeben.

Das dreijährige Fachhochschulstudium der Klägerin umfasst sechs Semester, die insgesamt mit 180 ECTS-Credits bewertet sind. ECTS ist ein studierendenorientiertes System zur Akkumulierung und Übertragung von Studienleistungen, das auf der Transparenz von Lernergebnissen und Lernprozessen basiert. Es dient dazu, die Planung, Vermittlung/Bereitstellung, Evaluation, Anerkennung/Anrechnung und Validierung von Qualifikationen bzw. Lerneinheiten sowie die Mobilität der Studierenden zu erleichtern. Die ECTS-Credits beruhen auf dem Arbeitsaufwand der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Lernergebnisse zu erreichen. Die Lernergebnisse beschreiben, was die Lernenden nach dem erfolgreichen Abschluss eines Lernprozesses wissen, verstehen und können sollten. Der Arbeitsaufwand gibt die Zeit an, die Lernende typischerweise für sämtliche Lernaktivitäten (beispielsweise Vorlesungen, Seminare, Projekte, praktische Arbeit, Selbststudium und Prüfungen) aufwenden müssen, um die erwarteten Lernergebnisse zu erzielen. 60 ECTS-Credits werden für den Arbeitsaufwand eines Jahres formalen Vollzeitlernens (akademisches Jahr) der zugehörigen Lernergebnisse vergeben. Meistens beträgt der Arbeitsaufwand der Studierenden in einem akademischen Jahr 1500 bis 1800 Stunden, so dass ein Credit 25 bis 30 Arbeitsstunden entspricht (vgl. Europäische Kommission, ECTS-Leitfaden v. 6.2.2009, S.11). Damit kann die Ausbildungsleistung im Rahmen eines Fachhochschulstudiums nicht auf eine reine Ableistung von Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden reduziert werden.

Die Fachbereiche „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ werden nach dem Studienplan schwerpunktmäßig im 4. Fachsemester behandelt, das im Umfang mit 30 ECTS-Credits ausgewiesen ist. Darin enthalten ist ein entsprechendes „Praktikum Strahlentherapie und Nuklearmedizin“, das mit 9,5 ECTS-Credits bewertet ist und das die Klägerin auch mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossen hat. Zudem finden sich in dem Studienplan darüber hinaus Lehrveranstaltungen mit augenscheinlichem Bezug zu den Fachbereichen „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ (so im 3. Semester „Strahlenphysik und Gerätetechnik im Bereich der Nuklearmedizin“ - 3 ECTS-Credits - sowie „Gerätetechnik in der Strahlentherapie“ - 1,5 ECTS-Credits). Hinzu kommt, dass die Klägerin für eine der beiden zu fertigenden Bachelorarbeiten (Bachelorarbeit 2 mit Begleitseminar, bewertet mit 8,5 ECTS-Credits) ein Thema aus dem Bereich Strahlentherapie („Evaluierung von IMRT-Bestrahlungsplänen für Bronchialkarzinom-Patienten/innen in verschiedenen Atemphasen“) bearbeitet hat. Über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans ist zudem gemäß § 16 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge - Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG - die abschließende kommissionelle Prüfung in Form eines Prüfungsgesprächs abzulegen. Insgesamt umfassen die Fachbereiche „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ im Fall der Klägerin damit bereits 43 ECTS-Credits, was einem Anteil von fast einem Viertel im Vergleich zum Gesamtstudienaufwand von 180 ECTS-Credits entspricht. Auch insofern lässt sich nicht feststellen, dass diesen Bereichen im Vergleich zum Gesamtstudienaufwand eine nur untergeordnete Bedeutung zukommen würde, vielmehr ist ein ähnlicher Anteil wie im Rahmen der deutschen MTRA-Ausbildung gegeben.

In Anbetracht des von der Klägerin auch tatsächlich erbrachten Studienaufwands und des Erwerbs vergleichbarer Kompetenzen im Hinblick auf das zugrunde liegende Berufsbild sind daher wesentliche inhaltliche Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 6 MTAG nicht erkennbar. Zwar ergeben sich im Vergleich des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs „Radiologietechnologie“ mit der deutschen MTRA-Ausbildung Abweichungen in Bezug auf die Anzahl der Unterrichtsstunden sowie im Hinblick auf den Anteil der praktischen Ausbildung am Gesamtausbildungsumfang, diese sind jedoch den Unterschieden in der Art der Ausbildung bzw. des Qualifikationsniveaus geschuldet. Ungeachtet dessen hat der österreichische Gesetzgeber den Berufszugang, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MTD-Gesetz grundsätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung an einer medizinischtechnischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst voraussetzt, gleichermaßen auch für Absolventen des einschlägigen Fachhochschul-Bachelorstudiengangs eröffnet und somit im Hinblick auf die Gleichwertigkeit keine Unterschiede gesehen. Die Ausbildung für den radiologischtechnischen Dienst an einer medizinischtechnischen Akademie in Österreich umfasst ebenfalls - vergleichbar mit der deutschen MTRA-Ausbildung - 1905 Stunden theoretischen Unterrichts und 2700 Stunden praktischer Ausbildung (vgl. § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 Teile A und B der Verordnung betreffend die Ausbildung in den gehobenen medizinischtechnischen Diensten - MTD- Ausbildungsverordnung - MTD-AV).

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VWGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Interesse der Klägerin an der Erteilung der begehrten Erlaubnis beschränkt sich nicht nur auf das bloße Führen der begehrten Berufsbezeichnung, sondern beinhaltet auch das Interesse am erlaubten Ausüben der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MTAG vorbehaltenen Tätigkeiten (vgl. VG München, U.v. 19.2.2013 - M 16 K 12.2127).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 16 K 15.4041 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

MTA-Gesetz - MTAG 1993 | § 1


(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent",2. "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent",3. "M

MTA-Gesetz - MTAG 1993 | § 2


(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlä

MTA-Gesetz - MTAG 1993 | § 9


(1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt werden 1. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1: a) technische Aufarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilun

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrV | § 1 Ausbildung


(1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig 1. nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort a

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrV | § 17 Praktischer Teil der Prüfung


(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren: der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertig

MTA-Gesetz - MTAG 1993 | § 3


Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, bei Personen, 1. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Klinischen Chemie, der Hämatologie, der Immunologie, der

Referenzen

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der medizinisch-technischen Laboratoriumsdiagnostik, medizinisch-technischen Radiologieassistenz, medizinisch-technischen Funktionsdiagnostik oder veterinärmedizinisch-technischen Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine Ausbildung im Bereich der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-technischen Radiologieassistenz, der medizinisch-technischen Assistenz für Funktionsdiagnostik oder der veterinärmedizinisch-technischen Assistenz abgeschlossen haben, wird auf Antrag ein partieller Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten bestätigt. Die Bestätigung setzt voraus, dass

1.
diese Ausbildung in dem jeweiligen Herkunftsstaat nach Satz 1 den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, eines Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, eines Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder eines Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten aber so wesentlich sind, dass die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, die vollständige Ausbildung zu durchlaufen, um einen umfassenden Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten zu erhalten, und
3.
die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsstaat nach Satz 1 sich auf eine oder mehrere der in § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tätigkeiten bezieht.
Die Bestätigung des partiellen Zugangs wirkt unbefristet. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Die Personen, denen ein partieller Zugang bestätigt wurde, führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nach Satz 1 mit der zusätzlichen Angabe dieses Staats. Die Bestätigung des partiellen Zugangs kann verweigert werden, wenn dies im Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des Patientenschutzes oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und die Verweigerung des partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.

(3c) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 2 bis 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, bei Personen,

1.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Klinischen Chemie, der Hämatologie, der Immunologie, der Mikrobiologie sowie Histologie und Zytologie durchzuführen,
2.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken,
3.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren Untersuchungsgänge durchzuführen, die den Funktionszustand des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der Sinnesorgane, der Muskulatur, des Herzens und der Blutgefäßdurchströmung sowie der Lungen darstellen,
4.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Lebensmittelanalytik, der Lebensmitteltoxikologie, der Spermatologie sowie der in Nummer 1 genannten Gebiete durchzuführen (Ausbildungsziele).

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der medizinisch-technischen Laboratoriumsdiagnostik, medizinisch-technischen Radiologieassistenz, medizinisch-technischen Funktionsdiagnostik oder veterinärmedizinisch-technischen Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine Ausbildung im Bereich der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-technischen Radiologieassistenz, der medizinisch-technischen Assistenz für Funktionsdiagnostik oder der veterinärmedizinisch-technischen Assistenz abgeschlossen haben, wird auf Antrag ein partieller Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten bestätigt. Die Bestätigung setzt voraus, dass

1.
diese Ausbildung in dem jeweiligen Herkunftsstaat nach Satz 1 den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, eines Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, eines Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder eines Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten aber so wesentlich sind, dass die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, die vollständige Ausbildung zu durchlaufen, um einen umfassenden Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten zu erhalten, und
3.
die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsstaat nach Satz 1 sich auf eine oder mehrere der in § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tätigkeiten bezieht.
Die Bestätigung des partiellen Zugangs wirkt unbefristet. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Die Personen, denen ein partieller Zugang bestätigt wurde, führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nach Satz 1 mit der zusätzlichen Angabe dieses Staats. Die Bestätigung des partiellen Zugangs kann verweigert werden, wenn dies im Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des Patientenschutzes oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und die Verweigerung des partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.

(3c) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 2 bis 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt werden

1.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1:
a)
technische Aufarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose,
b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
d)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parasitologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle;
ausgenommen von den unter den Buchstabe b bis d genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut,
2.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2:
a)
Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung,
b)
technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
c)
technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung,
d)
Durchführung meßtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin;
die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) bleibt unberührt,
3.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3:
a)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der Sinnesorgane einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der kardio-vaskulären Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der pulmologischen Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
d)
technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik;
ausgenommen von den unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen, wie das Elektrokardiogramm, die Ergometrie und die Spirometrie.

(2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 ausgeübt werden:

1.
Tätigkeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten entsprechen,
2.
Durchführung von Untersuchungsgängen an Lebensmitteln tierischer Herkunft einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
3.
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Spermatologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle.
Ausgenommen von den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.

(3) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in § 1 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.

Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, bei Personen,

1.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Klinischen Chemie, der Hämatologie, der Immunologie, der Mikrobiologie sowie Histologie und Zytologie durchzuführen,
2.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken,
3.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren Untersuchungsgänge durchzuführen, die den Funktionszustand des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der Sinnesorgane, der Muskulatur, des Herzens und der Blutgefäßdurchströmung sowie der Lungen darstellen,
4.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Lebensmittelanalytik, der Lebensmitteltoxikologie, der Spermatologie sowie der in Nummer 1 genannten Gebiete durchzuführen (Ausbildungsziele).

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der medizinisch-technischen Laboratoriumsdiagnostik, medizinisch-technischen Radiologieassistenz, medizinisch-technischen Funktionsdiagnostik oder veterinärmedizinisch-technischen Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine Ausbildung im Bereich der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-technischen Radiologieassistenz, der medizinisch-technischen Assistenz für Funktionsdiagnostik oder der veterinärmedizinisch-technischen Assistenz abgeschlossen haben, wird auf Antrag ein partieller Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten bestätigt. Die Bestätigung setzt voraus, dass

1.
diese Ausbildung in dem jeweiligen Herkunftsstaat nach Satz 1 den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, eines Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, eines Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder eines Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten aber so wesentlich sind, dass die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, die vollständige Ausbildung zu durchlaufen, um einen umfassenden Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten zu erhalten, und
3.
die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsstaat nach Satz 1 sich auf eine oder mehrere der in § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tätigkeiten bezieht.
Die Bestätigung des partiellen Zugangs wirkt unbefristet. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Die Personen, denen ein partieller Zugang bestätigt wurde, führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nach Satz 1 mit der zusätzlichen Angabe dieses Staats. Die Bestätigung des partiellen Zugangs kann verweigert werden, wenn dies im Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des Patientenschutzes oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und die Verweigerung des partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.

(3c) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 2 bis 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt werden

1.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1:
a)
technische Aufarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose,
b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
d)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parasitologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle;
ausgenommen von den unter den Buchstabe b bis d genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut,
2.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2:
a)
Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung,
b)
technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
c)
technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung,
d)
Durchführung meßtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin;
die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) bleibt unberührt,
3.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3:
a)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der Sinnesorgane einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der kardio-vaskulären Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der pulmologischen Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
d)
technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik;
ausgenommen von den unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen, wie das Elektrokardiogramm, die Ergometrie und die Spirometrie.

(2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 ausgeübt werden:

1.
Tätigkeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten entsprechen,
2.
Durchführung von Untersuchungsgängen an Lebensmitteln tierischer Herkunft einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
3.
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Spermatologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle.
Ausgenommen von den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.

(3) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in § 1 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren:der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären,
2.
Strahlentherapie:der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen,
3.
Nuklearmedizin:der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der medizinisch-technischen Laboratoriumsdiagnostik, medizinisch-technischen Radiologieassistenz, medizinisch-technischen Funktionsdiagnostik oder veterinärmedizinisch-technischen Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine Ausbildung im Bereich der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-technischen Radiologieassistenz, der medizinisch-technischen Assistenz für Funktionsdiagnostik oder der veterinärmedizinisch-technischen Assistenz abgeschlossen haben, wird auf Antrag ein partieller Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten bestätigt. Die Bestätigung setzt voraus, dass

1.
diese Ausbildung in dem jeweiligen Herkunftsstaat nach Satz 1 den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, eines Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, eines Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder eines Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten aber so wesentlich sind, dass die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, die vollständige Ausbildung zu durchlaufen, um einen umfassenden Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten zu erhalten, und
3.
die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsstaat nach Satz 1 sich auf eine oder mehrere der in § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tätigkeiten bezieht.
Die Bestätigung des partiellen Zugangs wirkt unbefristet. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Die Personen, denen ein partieller Zugang bestätigt wurde, führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nach Satz 1 mit der zusätzlichen Angabe dieses Staats. Die Bestätigung des partiellen Zugangs kann verweigert werden, wenn dies im Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des Patientenschutzes oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und die Verweigerung des partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.

(3c) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 2 bis 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt werden

1.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1:
a)
technische Aufarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose,
b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
d)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parasitologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle;
ausgenommen von den unter den Buchstabe b bis d genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut,
2.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2:
a)
Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung,
b)
technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
c)
technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung,
d)
Durchführung meßtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin;
die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) bleibt unberührt,
3.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3:
a)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der Sinnesorgane einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der kardio-vaskulären Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der pulmologischen Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
d)
technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik;
ausgenommen von den unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen, wie das Elektrokardiogramm, die Ergometrie und die Spirometrie.

(2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 ausgeübt werden:

1.
Tätigkeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten entsprechen,
2.
Durchführung von Untersuchungsgängen an Lebensmitteln tierischer Herkunft einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
3.
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Spermatologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle.
Ausgenommen von den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.

(3) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in § 1 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent",
2.
"Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent",
3.
"Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder
4.
"Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent"
(technische Assistenten in der Medizin) führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik sowie Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch-technische Assistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der medizinisch-technischen Laboratoriumsdiagnostik, medizinisch-technischen Radiologieassistenz, medizinisch-technischen Funktionsdiagnostik oder veterinärmedizinisch-technischen Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine Ausbildung im Bereich der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-technischen Radiologieassistenz, der medizinisch-technischen Assistenz für Funktionsdiagnostik oder der veterinärmedizinisch-technischen Assistenz abgeschlossen haben, wird auf Antrag ein partieller Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten bestätigt. Die Bestätigung setzt voraus, dass

1.
diese Ausbildung in dem jeweiligen Herkunftsstaat nach Satz 1 den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, eines Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, eines Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder eines Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten aber so wesentlich sind, dass die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, die vollständige Ausbildung zu durchlaufen, um einen umfassenden Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten zu erhalten, und
3.
die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsstaat nach Satz 1 sich auf eine oder mehrere der in § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tätigkeiten bezieht.
Die Bestätigung des partiellen Zugangs wirkt unbefristet. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Die Personen, denen ein partieller Zugang bestätigt wurde, führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nach Satz 1 mit der zusätzlichen Angabe dieses Staats. Die Bestätigung des partiellen Zugangs kann verweigert werden, wenn dies im Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des Patientenschutzes oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und die Verweigerung des partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.

(3c) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 2 bis 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, bei Personen,

1.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Klinischen Chemie, der Hämatologie, der Immunologie, der Mikrobiologie sowie Histologie und Zytologie durchzuführen,
2.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken,
3.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren Untersuchungsgänge durchzuführen, die den Funktionszustand des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der Sinnesorgane, der Muskulatur, des Herzens und der Blutgefäßdurchströmung sowie der Lungen darstellen,
4.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Lebensmittelanalytik, der Lebensmitteltoxikologie, der Spermatologie sowie der in Nummer 1 genannten Gebiete durchzuführen (Ausbildungsziele).

(1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig

1.
nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden,
2.
nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden,
3.
nach § 1 Nr. 3 des Gesetzes den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.370 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 2.030 Stunden,
4.
nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes den in der Anlage 4 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden.
Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäusern. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt wurden,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der medizinisch-technischen Laboratoriumsdiagnostik, medizinisch-technischen Radiologieassistenz, medizinisch-technischen Funktionsdiagnostik oder veterinärmedizinisch-technischen Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten.

(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(3b) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine Ausbildung im Bereich der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-technischen Radiologieassistenz, der medizinisch-technischen Assistenz für Funktionsdiagnostik oder der veterinärmedizinisch-technischen Assistenz abgeschlossen haben, wird auf Antrag ein partieller Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten bestätigt. Die Bestätigung setzt voraus, dass

1.
diese Ausbildung in dem jeweiligen Herkunftsstaat nach Satz 1 den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, eines Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, eines Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder eines Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten aber so wesentlich sind, dass die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, die vollständige Ausbildung zu durchlaufen, um einen umfassenden Zugang zum Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten zu erhalten, und
3.
die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsstaat nach Satz 1 sich auf eine oder mehrere der in § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tätigkeiten bezieht.
Die Bestätigung des partiellen Zugangs wirkt unbefristet. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Die Personen, denen ein partieller Zugang bestätigt wurde, führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nach Satz 1 mit der zusätzlichen Angabe dieses Staats. Die Bestätigung des partiellen Zugangs kann verweigert werden, wenn dies im Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des Patientenschutzes oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und die Verweigerung des partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.

(3c) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Die Absätze 2 bis 3a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt werden

1.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1:
a)
technische Aufarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose,
b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
d)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parasitologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle;
ausgenommen von den unter den Buchstabe b bis d genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut,
2.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2:
a)
Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung,
b)
technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
c)
technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung,
d)
Durchführung meßtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin;
die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) bleibt unberührt,
3.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3:
a)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der Sinnesorgane einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der kardio-vaskulären Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der pulmologischen Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
d)
technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik;
ausgenommen von den unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen, wie das Elektrokardiogramm, die Ergometrie und die Spirometrie.

(2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 ausgeübt werden:

1.
Tätigkeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten entsprechen,
2.
Durchführung von Untersuchungsgängen an Lebensmitteln tierischer Herkunft einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,
3.
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Spermatologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle.
Ausgenommen von den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.

(3) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in § 1 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.