Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Mai 2013 - 7 A 9/12

Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung für Medizinisch-Technische Radiologieassistenz – im Folgenden: MTRA - aufgrund des nichtbestandenen ersten Teils der schriftlichen Prüfung.
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Nach der erstmals im Juli 2010 nicht bestandenen Prüfung absolvierte die Klägerin eine weitere Ausbildungszeit von zwei Monaten und wurde mit Bescheid vom 9. August 2010 zum schriftlichen und zum praktischen Teil der von ihr beantragten Wiederholungsprüfung zugelassen. Im ersten Teil der schriftlichen Prüfung hatte sie insgesamt 50 schriftliche Aufgaben bzw. Fragen zu Sachgebieten zu bewältigen, die wie folgt bezeichnet bzw. überschrieben worden waren:
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„1. Fächergruppe
Zeit: 180 Minuten
Anatomie/Physiologie“
(23 Aufgaben)
„1. Fächergruppe
Zeit 180 Minuten
Physik“
(12 Aufgaben)
„1. Fächergruppe
Zeit 180 Minuten
Statistik,
EDV und Dokumentation“(7 Aufgaben)
„1. Fächergruppe
Zeit 180 Minuten
Mathematik“
(8 Aufgaben).
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Sie erreichte folgende Punktzahlen:
- 5
Anatomie/Physiologie
16/69
Physik
36,5/62
Statistik, EDV und Dokumentation
17,5/47
Mathematik
22,5/32
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und damit – so wie auch in der Prüfungsniederschrift vom 26. Oktober 2010 fixiert - insgesamt 92,5 von 210, was zu der Bewertung mit „5“ (= mangelhaft) führte.
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Ferner unterzog sich die Klägerin – mit Erfolg - dem zweiten Teil der schriftlichen Prüfung sowie der praktischen Prüfung. Diese Prüfungsteile sind nicht Gegenstand der Klage.
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Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt - – vom 25. Oktober 2010 - zugestellt am 30. Oktober 2010 - wurde festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des nichtbestandenen schriftlichen Teils der Prüfung nach § 7 Abs. 1 MTA-APrV – wonach zum Bestehen der Prüfung erforderlich ist, dass jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden wird - die Prüfung „endgültig nicht bestanden“„ habe und eine weitere Wiederholungsprüfung nicht zulässig sei.
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Mit Schreiben vom 14. November 2010 – ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Briefumschlages am 17. November 2010 eingegangen – legte die Klägerin Widerspruch ein. Auf der Grundlage der in juris dokumentierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. Dezember 2009 - 1 A 306/07 – wurde im Wesentlichen geltend gemacht, selbst bei Berücksichtigung eines anerkanntermaßen strengen Qualifikationsnachweises bei medizinisch technischen Assistenten (MTA) sei die angewandte Bestehensregel nicht verhältnismäßig, weil bereits das Nichtbestehen der Klausur der Fächergruppe 1, welche gewichtet lediglich einem Prüfungsanteil von nur 11,11 % entspreche, zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führe. Diese Gewichtung lasse nicht den Schluss zu, dass das Wissen in der Fächergruppe der Aufsichtsarbeit 1 für den Beruf einer MTA nahezu unverzichtbar sei. Die Prüfungsordnung sei folglich insoweit ungültig. Es sei deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die vorliegende Prüfungsentscheidung aufzuheben und die Prüfungsordnung zu ändern sowie dann die Klägerin nach einer fehlerfreien Prüfungsordnung erneut zu prüfen ist. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass ohne die – unverhältnismäßige - Bestehensregel (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 2 S. 4 MTA-APrV) die Klägerin in der schriftlichen Prüfung einen Notendurchschnitt von 4,33 erreicht habe, so dass auch der schriftliche Teil als bestanden erklärt werden könne.
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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stellte der Beklagte zu 1. am 2. August 2011 – intern – fest, dass auf der Sitzung der „AOLG am 9./10 Februar 2011 die Länder zu der Auffassung gelangt seien, dass die geltende Rechtslage nach § 12 MTA-APrV Anwendung finden müsse. Niedersachsen habe berichtet, dass die vom Verfahren des Verwaltungsgerichts Göttingen betroffene Klägerin die Klage „beim OVG Lüneburg“ zurückgenommen habe, da „Wahrscheinlich war, dass das OVG nicht der Rechtsauffassung des VG Göttingen folgen“ werde. Damit sei das Urteil nicht rechtskräftig und die bisherige Rechtslage bleibe.
- 11
Der Beklagte zu 1. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 – zugestellt am 19. Dezember 2011 - zurück. Auf den Widerspruchsbescheid wird zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
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Am 19. Januar 2012 hat die Klägerin per Telefax Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
- 13
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1.) vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und die Prüfung der Klägerin insgesamt für bestanden zu erklären,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu 2.) zu verpflichten, die Klägerin zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen.
- 17
Der Beklagte zu 1.) beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Er trägt vor, der angefochtene Bescheid der Vorsitzenden der Prüfungskommission in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei nicht rechtswidrig. Die Klägerin habe weder einen Anspruch darauf, dass ihre Prüfung als bestanden gelte noch einen Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung. Die Klägerin erfülle nicht die in der MTA-APrV normierten Voraussetzung für eine bestandene Prüfung, da nicht beide Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden seien (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs.2 Satz 4). Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass die angegriffene Bestehensregel unverhältnismäßig und verfassungswidrig und die Prüfungsordnung insoweit ungültig sei, werde auf die Entstehungsgeschichte der Verordnung verwiesen. Die Judikative sei grundsätzlich an den vom Gesetzgeber intendierten Willen gebunden. Insbesondere bei „neuartigen“ Gesetzen komme diesem Willen großes Gewicht zu. Die (vorliegende) Frage des Bestehens der Prüfung sei Gegenstand umfangreicher Beratungen im Bundesrat gewesen. Insbesondere zum schriftlichen Teil habe es unterschiedliche Änderungsanträge gegeben. Verordnungsgeber und Länder hätten sich schließlich auf die bestehende Regelung geeinigt, weil aus Rücksicht auf die besondere Gefährdung der Patienten nur das Bestehen beider Teile für den Beruf eines MTA in der Medizin als geeignet erscheine. Da sich seit Verabschiedung der Verordnung die Rahmenbedingungen nicht gravierend geändert hätten, sei ein Gericht mithin bei der Bewertung von Prüfungsleistungen von MTA grundsätzlich an den Willen des Verordnungsgebers gebunden. Die betroffene Verordnung bilde seit gut 17 Jahren die Grundlage der Ausbildung und Abschlussprüfung. Der Beklagte habe erst seit 2007 die Zuständigkeit für die Prüfungsdurchführung. Von 2007 bis 2011 habe es bei 152 Prüflingen lediglich eine Durchfallquote von 3,3 % gegeben, was belege, das die angegriffene Verordnung – anders als z. B. die „unverhältnismäßige“ ÄappO 1987, bei der es zu Durchfallquoten von bis zu 56 % gekommen sei - gerade nicht unverhältnismäßig sei. Das von der Klägerin - zu ihren Gunsten – zitierte VG Göttingen habe den Grundsatz der Gewaltenverteilung verkannt, wonach Gesetze und Verordnungen von den einfachen Gerichten in der Regel nicht für verfassungswidrig erklärt werden könnten. „Vielmehr stellt in der BR Deutschland grundsätzlich das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit von Verordnungen eines Bundesministeriums fest“. Die Kompetenz für einfache Gerichte, Gesetze für verfassungswidrig zu erklären, bestehe nur für zeitlich vor dem Grundgesetz in Kraft getretene Gesetze. Diese Möglichkeit sei aber für die erst 1994 geschaffene Verordnung nicht gegeben. Das VG Göttingen habe von der – einzigen - Möglichkeit, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu erreichen, keinen Gebrauch gemacht. Das lasse daran zweifeln, dass das VG Göttingen die in Rede stehende Verordnung tatsächlich für verfassungswidrig halte. Mit dem Begehren nach einer Wiederholungsprüfung habe sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid deshalb nicht auseinandergesetzt, weil dies erst mit der erhobenen Klage beantragt worden sei. Der mit der Klage gestellte Hauptantrag könne keinen Erfolg haben. Die Prüfungsverordnung enthalten nicht die von der Klägerin – „in konsequenter Anwendung der Rosinentheorie“ – gewünschte Regelung, die Voraussetzungen einer bestandenen schriftlichen Prüfung durch Inanspruchnahme zweier unterschiedlicher Prüfungsdurchgänge – nämlich Erst- und Wiederholungsprüfung – in einer Gesamtschau zu erfüllen. Die in Rede stehende Verordnung habe sich gegen – die von der Klägerin gewünschte Regelung - entschieden, weil der schriftliche Teil der MTA-Prüfung lediglich zwei Aufsichtsarbeiten vorsehen, in denen Fragen aus verschiedenen Fächern zu beantworten seien. Mit den beiden Arbeiten würden die gesamten Inhalte des Bildungsganges abgedeckt, eine mangelhafte Benotung in einer Aufsichtsarbeit habe daher ein wesentlich größeres Gewicht und sei im Hinblick auf die Eignung für den gesamten Bilddungsgang anders zu bewerten als z. B. eine nicht ausreichende Leistung in einem Einzelfach der mündlichen Prüfung. Beide Klausuren beinhalteten für die spätere berufliche Tätigkeit wichtige und relevante Inhalte. Eine MTA-Tätigkeit in der Medizin ohne ausreichende Kenntnisse in Bereichen wie der „Statistik, EDV und Dokumentation aber auch der entsprechenden Grundlagenfächer“ sei letztlich undenkbar. Dem Erfolg des Hilfsantrag stehe die Norm des § 7 Abs. 3 MTA-APrV entgegen, wonach die schriftliche Prüfung nur einmal wiederholt werden könne.
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Die Klägerin repliziert, es könne nicht dem Belieben überlassen bleiben, wie die Benotung erfolge. Maßgeblich sei, dass weder Bund noch Land eine Bestimmung getroffen hätten. Ferner sei der Wille eines Gesetzgebers oder Verordnungsgebers „unbeachtlich“, wenn er - wie vorliegend – in der Normgebung keinen Niederschlag gefunden habe. Die vorgetragenen Beratungen im Bundestag würden vorsorglich bestritten. Allein aufgrund der Bestandsdauer der Verordnung – hier 17 Jahre – könne eine unwirksame Verordnung keine Wirksamkeit erlangen. Die Möglichkeit einer Normenkontrolle nach Art. 100 GG durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht betreffe nur die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, nicht jedoch die Verfassungswidrigkeit von Verordnungen. Im Übrigen seinen die Ausführungen des VG Göttingen gerade entscheidungserheblich gewesen und seien nicht als „obiter dictum“ anzusehen.
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Der Beklagte dupliziert, Grundlage der Benotung sei § 6 MTA-AprV. Die Bewertungskriterien bestimmten sich nach allgemeinem Schul- und Prüfungsrecht, wonach dann eine Prüfung als ausreichend zu bewerten sei, wenn 50 bis 67 Punkte erreicht worden seien. Der Wille des Verordnungsgebers habe sich in der – streitigen –Bestehensregel manifestiert, dass Prüflinge nicht in Bereichen, die zur Ausübung des MTA-Berufes in der Medizin wichtig seien, nur über mangelhafte Kenntnisse verfügten. Insbesondere im Hinblick auf den vorliegenden Fall eines Radiologieassistenten, der gemäß § 9 MTAG spezielle Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Auch die in der Fächergruppe 1 genannten Gebiete seien elementar und als unverzichtbar einzustufen. Dem Verordnungsgeber sei bewusst gewesen, dass mangelhafte Kenntnisse auf diesen Gebieten zu unabsehbaren Folgen für den Patienten führen könnten; z. B. im Hinblick auf fehlerhafte Dosierungen in der Strahlentherapie. Nach wie vor halte der Beklagte eine Prüfungsverordnung, die eine Bestehensquote von 96,7 % ermögliche, für verhältnismäßig. Bezüglich der „Normenkontrolle“ werde zu bedenken gegeben, dass der in Art. 100 G verwendete Begriff „Gesetz“ auch im materiellen Sinne zu verwenden sei, worunter auch Bundesverordnungen fielen. Im Übrigen hebe auch der Entscheidung des VG Göttingen hervor, dass kein Anspruch auf die Feststellung bestehe, dass die Prüfung bestanden sei.
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Der Beklagte zu 2. hat sich nicht geäußert.
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Mit Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2013 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 26
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Rechte der Klägerin nicht. Sie unterliegen daher nicht der Aufhebung oder Änderung (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Der Bescheid, der feststellt, dass die Klägerin die streitige Prüfung endgültig nicht bestanden hat, findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 2, 7, 15 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25. April 1994; im Folgenden: Verordnung.
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Nach § 7 Abs. 1 Verordnung ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile – schriftlich, mündlich, praktisch - bestanden sind. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden(§ 7 Abs. 3 Verordnung). Nach § 12 Abs. 2 Verordnung ist die schriftliche Prüfung nur bestanden, wenn jede der beiden mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Bei der Bildung der Prüfungsnote wird das Ergebnis die Aufsichtsarbeit der Fächergruppe 1 (im Folgenden: Aufsichtsarbeit 1) einfach und das Ergebnis der Arbeit der Fächergruppe 2 (im folgenden Aufsichtsarbeit 2) doppelt berücksichtigt (§ 12 Abs. 3 Verordnung).
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Die auf den Erwägungen der Entscheidung des VG Göttingen vom 11. Dezember 2009 – 1 A 306/07 - fußende Auffassung der Klägerin, die Bestehensregel des § 12 Abs. 2 Verordnung sei unverhältnismäßig und deshalb nicht anwendbar, weil bereits mit dem Nichtbestehen eines Prüfungsteils, der lediglich 11,11 % betrage, die gesamte Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird von der Kammer nicht geteilt Zwar ergibt sich bei gleicher Berücksichtigung der drei Prüfungsteile (schriftlich, mündlich und praktisch) unter Berücksichtigung der normierten Gewichtung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten 1 und 2 für die Aufsichtsarbeit 1 rechnerisch ein Anteil von nur 11,11 %. Die klägerische Auffassung verkennt dabei jedoch, dass sich dieser Anteil von 11,11 % nach § 12 Abs. 3 Verordnung nur auf die Bildung der Prüfungsnote bezieht bzw. auswirkt. Damit ist jedoch keine Aussage des Normgebers verbunden bzw. zum Ausdruck gebracht worden, dass dem - geringen - Notenanteil von 11,11 % auch nur Prüfungsstoff von geringer Qualität zugeordnet ist, dessen Bedeutung für die Ausübung des MTA-Berufes vernachlässigt werden kann bzw. ohne Belang ist.
- 30
Nach der Auffassung der Kammer ist für die sachgemäße Bestimmung des Gewichts einer Prüfungsleistung und ob es zumutbar bzw. verhältnismäßig ist, auch für geringe Notenanteile ein ausreichendes - und nicht lückenhaftes - Wissen zu verlangen und bereits - auch - davon das Bestehen der Gesamtprüfung abhängig zu machen, entscheidend, welche Qualität und/oder welche Quantität dem Teil des Prüfungsstoffes zukommt, auf den sich die Einzelleistung - hier die schriftliche Aufsichtsarbeit 1 - bezieht. So dürfte es z. B. nicht zu beanstanden sein, wenn das Bestehen einer Gesamtprüfung bereits davon abhängig gemacht wird, dass der Prüfling das für die angestrebte Qualifikation erforderliche Grundlagenwissen ausreichend – und nicht nur lückenhaft – beherrscht.
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Die Fächer, die gemäß § 15 Abs. 1 Verordnung Gegenstand der Aufsichtsarbeit 1 und somit Prüfungsstoff sein können, umfassen nach der in der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) Verordnung ausgewiesenen Stundentafel insgesamt 410 Unterrichtsstunden (Mathematik 40; Statistik 20; EDV und Dokumentation 80; Physik 140; Anatomie 80; Physiologie 50). Der Lehr- bzw. Prüfungsstoff der Aufsichtsarbeit 2 beträgt insgesamt 1520 Unterrichtstunden (Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren 600; Strahlentherapie 340; Nuklearmedizin 340; Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz 240). Mithin beträgt der Anteil des Prüfungsstoffes der Aufsichtsarbeit 1 am gesamten Prüfungspotenzial 21,2 % und liegt damit bereits fast doppelt so hoch wie der - gewichtete - Anteil an der Prüfungsnote von 11,11 %. Bereits im Hinblick auf die Größe dieses Prüfungsstoffanteils von mehr als einem Fünftel kann nicht mehr von einem für die MTA -Tätigkeit zu vernachlässigendem Wissen gesprochen werden. Insbesondere auch deshalb nicht, weil darin im überwiegenden Maße – mehr als 75 % - Elementarwissen des angestrebten Assistentenberufes in der Medizin enthalten ist, nämlich Mathematik (40 Lehrstunden = 9,8 %), Physik (140 = 34,2%), Anatomie (80 = 19,5 %) und Physiologie (50 =12,2 %). Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Normgeber mit der Regelung, dass der Prüfungsstoff 1 von 410 Unterrichtsstunden mit einer dreistündigen schriftlichen Arbeit zu prüfen ist, einen gewichtigen „Prüfumfang“ normiert hat, der nicht geringer einzustufen ist als der sich auf der Grundlage der vierstündigen Aufsichtsarbeit 2 ergebende „Prüfumfang“, dem ein Prüfungspotenzial von 1520 Unterrichtsstunden zu Grunde liegt. Mit dem vorgenannten „Prüfumfang“ für die Aufsichtsarbeit 1 wird auch deutlich, dass eine nicht nur oberflächliche, sondern in die Tiefe führende Prüfung dieses als Basiswissen unverzichtbaren Wissensstoffes erfolgen soll, die mit der Feststellung eines ausreichenden - und nicht lückenhaften - Leistungsniveaus verknüpft ist. Von daher ist die sich aus der Bestehensregel des § 12 Abs. 2 Verordnung ergebende Folge, dass bereits bei alleinigem Nichterreichen des diesbezüglich erforderlichen Leistungsstandes eine Zulassung zu dem hier in Rede stehenden MTA - Beruf in der Medizin nicht erfolgen soll, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. Hinzu kommt, dass auch die vom Beklagten zu 1. dargestellten statistischen Zahlen, wonach seit 2007 lediglich vier Prozent der Prüflinge endgültig gescheitert seien, ein starkes Indiz dafür sind, dass die hier streitigen Prüfungsbestimmungen weder von einem überzogenen Prüfungsniveau ausgehen noch in anderer Weise als unverhältnismäßig anzusehen wären.
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Soweit die Klägerin rügt, es fehle an einer Bestimmung bzw. einem Leistungsbewertungserlass, wonach Klausurleistungen, in denen weniger als 50 % der Punkte erreicht werden, mangelhaft seien, verhilft dies der Klage gleichfalls nicht zum Erfolg. Nach der Auffassung der Kammer ist in § 6 Verordnung, in dem die zu erfüllenden Leistungsvoraussetzungen beschrieben und den sechs von „sehr gut“ (1) bis „ungenügend“ (6) reichenden Notenstufen zugeordnet sind, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die von den Prüfern vorzunehmende Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen zu erblicken.
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Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch auf die gegenüber dem Beklagten zu 2.) hilfsweise beantragte Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO.
- 35
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG gestützt. Sie berücksichtigt den in Nr. 36.3 des Streitwertkataloges für sonstige berufseröffnende Prüfungen genannten Betrag von 15.000,00 €.

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Annotations
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie; Physiologie/Pathophysiologie; - 2.
Histologie/Zytologie; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten zu den in Absatz 1 genannten Fächergruppen wie folgt zu gewichten:
- -
die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1, - -
die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
- -
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, - -
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, - -
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, - -
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, - -
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, - -
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt werden
- 1.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1: - a)
technische Aufarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose, - b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, - c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, - d)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parasitologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle;
ausgenommen von den unter den Buchstabe b bis d genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut, - 2.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2: - a)
Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung, - b)
technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung, - c)
technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung, - d)
Durchführung meßtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin;
die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) bleibt unberührt, - 3.
die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3: - a)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der Sinnesorgane einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, - b)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der kardio-vaskulären Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, - c)
Durchführung von Untersuchungsgängen in der pulmologischen Funktionsdiagnostik einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, - d)
technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik;
ausgenommen von den unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen, wie das Elektrokardiogramm, die Ergometrie und die Spirometrie.
(2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 ausgeübt werden:
- 1.
Tätigkeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten entsprechen, - 2.
Durchführung von Untersuchungsgängen an Lebensmitteln tierischer Herkunft einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, - 3.
Durchführung von Untersuchungsgängen in der Spermatologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle.
(3) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in § 1 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie; Physiologie/Pathophysiologie; - 2.
Histologie/Zytologie; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten zu den in Absatz 1 genannten Fächergruppen wie folgt zu gewichten:
- -
die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1, - -
die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.