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§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen

Zeitreise: 04.01.2023

(1) Besteht in der hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens 1. ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird, 2. ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird, 3. ein Spaltungsplan (§ 136 des Umwandlungsgesetzes) aufgestellt wird oder 4. ein Formwechselbeschluss (§ 193 des Umwandlungsgesetzes) gefasst wird.

(2) Im Fall einer Verschmelzung nach dem Zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes finden die §§ 7, 9, 10, 12, 23 Absatz 2 und 3, die §§ 24 und 27 Absatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung entsprechende Anwendung.

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