Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen
(1) Besteht in der hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens 1. ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird, 2. ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird, 3. ein Spaltungsplan (§ 136 des Umwandlungsgesetzes) aufgestellt wird oder 4. ein Formwechselbeschluss (§ 193 des Umwandlungsgesetzes) gefasst wird.
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