MgFSGAmtlich · § 5 UrhG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
Rechtsstand: 04.01.2023Fundstelle: BGBl I 2023, Nr. 10Ausgefertigt: 04.01.2023
Gliederung
39 Vorschriften- Teil 1Allgemeine Vorschriften
- Teil 2Besonderes Verhandlungsgremium
- Kapitel 1Bildung und Zusammensetzung
- § 6 Information der Leitung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 7 Bildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung
- § 8 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 9 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 10 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
- Kapitel 2Wahlgremium
- Kapitel 3Verhandlungsverfahren
- § 14 Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 15 Sitzungen; Geschäftsordnung
- § 16 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitung
- § 17 Sachverständige, Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
- § 18 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
- § 19 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
- § 20 Niederschrift
- § 21 Information über das Verhandlungsergebnis
- § 22 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 23 Dauer der Verhandlungen
- Kapitel 1Bildung und Zusammensetzung
- Teil 3Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Teil 4Schutzbestimmungen
- Teil 5Straf- und Bußgeldvorschriften