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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Anwendung des Rechts des Sitzstaats

Zeitreise: 04.01.2023‹ § 3§ 5 ›

Vorbehaltlich des § 5 finden auf die aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.

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