Mess- und Eichverordnung - MessEV | § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

Mess- und Eichverordnung - MessEV | § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung Inhaltsverzeichnis

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.

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(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebühre
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.