MessEVAmtlich · § 5 UrhG
Mess- und Eichverordnung
Rechtsstand: 11.12.2024Fundstelle: BGBl I 2014, 2010, 2011Ausgefertigt: 11.12.2014
Gliederung
54 Vorschriften- Abschnitt 1Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
- Abschnitt 4Pflichten der Verwender
- Abschnitt 5Eichung und Befundprüfung
- Abschnitt 6Softwareaktualisierung
- Abschnitt 7Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
- Abschnitt 8Meldeverfahren der Behörden
- Abschnitt 9Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen