Landgericht Detmold Beschluss, 09. Okt. 2015 - 1 O 262/15
Gericht
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 8. Oktober 2015 auf 10.000,-- EUR und ab diesem Zeitpunkt auf bis zu 2.000,-- EUR festgesetzt.
1
I.
3Der Antragsteller hat den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung wegen vermeintlich drohender Besitzstörungen auf verschiedenen landwirtschaftlich genutzten und in der Antragsschrift näher bezeichneten Flurstücken der Gemarkung in L in Anspruch genommen.
4Der Antragsteller war über viele Jahre hinweg Pächter der Flurstücke; zuletzt wurde das Pachtverhältnis aber durch den Verpächter im Wege der Kündigung – mit Wirkung zum 30. September 2015 – beendet. Im Nachgang dieses Ereignisses kam es zum Streit zwischen dem Antragsteller und dem Verpächter bezüglich der sich aus der Kündigung ergebenden Rechtsfolgen.
5Seit dem 1.Oktober 2015 sind die Flächen an den Antragsgegner verpachtet, der nunmehr seinerseits eine landwirtschaftliche Nutzung beabsichtigt. Mit Schreiben vom 19. August 2015 kündigte der Antragsgegner eine Inbesitznahme der Flurstücke gegenüber dem Antragsteller an. Der Antragsteller begehrte daraufhin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 28. September 2015 die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
6Nachdem eine Reaktion ausblieb, hat der Antragsteller bei der Kammer ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren anhängig gemacht.
7Er hat insoweit angekündigt, zu beantragen,
8dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, die Grundbesitzungen
9Gemarkung V, Flur X, Flurstück 1,
10Gemarkung V, Flur X, Flurstück 2,
11Gemarkung V, Flur X, Flurstück 3,
12Gemarkung V, Flur X, Flurstück 4,
13Gemarkung V, Flur X, Flurstück 5,
14Gemarkung V, Flur X, Flurstück 6,
15Gemarkung V, Flur X, Flurstück 7,
16Gemarkung V, Flur X, Flurstück 8,
17Gemarkung V, Flur X, Flurstück 9
18ohne Zustimmung des Antragstellers zu betreten, zu befahren oder den Besitz sonst zu stören, insbesondere durch die Durchführung von Feldarbeiten.
19Der Antragsgegner seinerseits hat den Antrag,
20den Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,
21angekündigt.
22Zuletzt haben die Parteien den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 8. Oktober 2015 für erledigt erklärt und eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten des Rechtsstreits beantragt.
23II.
24Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
25Diese Entscheidung geht zu Lasten des Antragstellers aus, denn der bei der Kammer anhängig gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war bereits unzulässig. Eine Zuständigkeit des Landgerichts war nicht eröffnet, da die vorliegende Verfahrenskonstellation einen Prozessgegenstand betrifft, für den nach §§ 1, 2 LwVfG ausschließlich das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen wäre.
26Die Anwendbarkeit des LwVfG ergibt sich dabei konkret aus § 1 Nr. 1a LwVfG. Die Vorschrift, die Verfahren „auf Grund der Vorschriften über den Landpachtvertrag im übrigen“ betrifft, ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH WM 1997, 1871) und erfasst nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, auch Ansprüche aus Besitzschutz (BGH, Urteil vom 23. November 2007, LwZR 5/07). Um derartige Ansprüche, namentlich aus §§ 861, 862 BGB, geht es auch in dem vorliegenden Verfahren.
27Für die genannte Auffassung spricht nach Überzeugung der Kammer die in derartigen Fällen gegebene größere Sachnähe des Landwirtschaftsgerichts. Der Gegenansicht, der zufolge eine Anwendung von § 1 Nr. 1a LwVfG ausscheiden soll, wenn der geltend gemachte Anspruch lediglich auf allgemeine Vorschriften gestützt wird (OLG Karlsruhe RdL 1991, 76f. sowie Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 5. Aufl. 1993, § 1 RN 79g), vermag die Kammer aus diesem Grund nicht zu folgen. Gerade in den Fällen des Besitzschutzes nach §§ 861, 862 BGB ergäbe sich, folgte man dieser Auffassung, zudem die folgende Konsequenz: Aufgrund der Möglichkeit, mittels eines entscheidungsreifen Gegenantrags auch petitorische Gegenansprüche in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. grundlegend BGH Urteil vom 21. Februar 1979, VIII ZR 124/78 – BGHZ 73, 355; OLG Rostock Urteil vom 3. Mai 2001, 1 U 233/00), wäre das allgemeine Zivilgericht – bspw. im Falle der Abtretung etwaiger Ansprüche des Verpächters an den Antragsgegner – in der Folge auch gehalten, über Fragen zu befinden, die an sich gerade den Kernbereich der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ausmachen. Derartige Konsequenzen können vom Gesetzgeber bei der Fassung der Norm nicht intendiert gewesen sein.
28III.
29Der Streitwert war auf Basis der bis zum Zeitpunkt der Erledigung angefallenen Kosten festzusetzen. Dies entspricht vorliegend – ausgehend von einem ursprünglichen Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR – einem Streitwert von bis zu 2.000,- EUR.
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über
- 1.
die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 1a.
den Landpachtvertrag im übrigen, - 2.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung, die Änderung oder Aufhebung einer Auflage, die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes sowie die Festsetzung von Zwangsgeld im Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), - 3.
Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 des Reichssiedlungsgesetzes, - 4.
die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land in §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), ferner die Festsetzung des Ersatzanspruchs und der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, - 5.
das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern, - 6.
Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen,
(1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist
das Amtsgericht in der Besetzung von einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, das Oberlandesgericht in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, der Bundesgerichtshof in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über
- 1.
die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 1a.
den Landpachtvertrag im übrigen, - 2.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung, die Änderung oder Aufhebung einer Auflage, die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes sowie die Festsetzung von Zwangsgeld im Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), - 3.
Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 des Reichssiedlungsgesetzes, - 4.
die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land in §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), ferner die Festsetzung des Ersatzanspruchs und der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, - 5.
das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern, - 6.
Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen,
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über
- 1.
die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 1a.
den Landpachtvertrag im übrigen, - 2.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung, die Änderung oder Aufhebung einer Auflage, die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes sowie die Festsetzung von Zwangsgeld im Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), - 3.
Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 des Reichssiedlungsgesetzes, - 4.
die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land in §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), ferner die Festsetzung des Ersatzanspruchs und der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, - 5.
das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern, - 6.
Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen,
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.