Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
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(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.

(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.

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09/12/2011 15:55

Töten im Sinne von § 212 StGB bezeichnet das Verursachen des Todes eines anderen Menschen durch den Täter in zurechenbarer Weise. Die Tat ist mit Todeseintritt vollendet. Meist wird die Tötung durch Verletzen, Vergiften oder auch durch Unterlassen
07/07/2010 11:04

Töten im Sinne von § 212 StGB bezeichnet das Verursachen des Todes eines anderen Menschen durch den Täter in zurechenbarer Weise. Die Tat ist mit Todeseintritt vollendet. Meist wird die Tötung durch Verletzen, Vergiften oder auch durch Unterlassen gebotener Hilfe vollendet. Bei positivem Tun genügt die Herbeiführung jeder Beschleunigung des Todeseintritts. Beim Unterlasen kommt es darauf an, ob die unterbliebene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben nicht nur unwesentlich verlängert hätte.
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(1) Die Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der Flugsicherungsorganisation im Luftraum Luftfahrzeuge üb
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published on 29/07/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den im Zulassungsantrag da
published on 20/03/2013 00:00

Tenor 1. Soweit der Antrag sich auf § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgeset
published on 03/07/2012 00:00

Tenor 1. Die Gesetzgebungszuständigkeit für die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11
published on 04/05/2010 00:00

Tenor 1. Die Verfahren 2 BvL 8/07 und 2 BvL 9/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absatz 1 Nummer 4 de
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