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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

Zeitreise: 08.04.2010

(1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, sind wie folgt auszurüsten: 1. einem Doppelsteuer, wenn das Luftfahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät von zwei Luftfahrzeugführern zu führen und zu bedienen ist, und 2. Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges erforderlich sind, mindestens jedoch mit:a) einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist, b) zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser, c) einem Variometer, d) einem Kurskreisel, e) einem Magnetkompass, f) einem Kreiselhorizont, g) einer Scheinlotanzeige, h) einem Außenluftthermometer, i) einem Wendezeiger oder einem zusätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter Buchstabe f geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden, j) einer Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung, k) einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind, l) einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte und m) einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist.

(2) Hubschrauber sind abweichend von den Buchstaben f und g mit einem künstlichen Horizont je vorgeschriebenem Piloten und einem zusätzlichen künstlichen Horizont auszurüsten.

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