Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 8 Durchführung der Lotstätigkeit

(1) Der Seelotse hat jede Lotsung durchzuführen, für die er nach der Börtordnung bestimmt ist. § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen bleibt unberührt.

(2) Der Seelotse kann eine Lotsung wegen Unzumutbarkeit ablehnen, wenn das Schiff oder dessen Ausrüstung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Besatzung nicht ausreicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist und dadurch die Sicherheit der Schiffahrt oder die Umwelt erheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzumutbarkeit kann insbesondere gegeben sein, wenn

1.
der Kapitän oder sein Vertreter infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Schiff sicher zu führen,
2.
schwerwiegende Mängel der Antriebs- oder Ruderanlage oder der Kommandoelemente vorhanden sind oder
3.
auf einem Tankschiff kein funktionsfähiges Radargerät und kein UKW-Sprechfunkgerät mit den für das Revier erforderlichen Sprechwegen vorhanden ist.

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Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 15 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Seelotse entgegen a) § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchführt,b) § 10 Unterlagen nicht bei sich führt oder kei
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Seelotsgesetz - SeelotG | § 24


(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht. (2) Auf Schiffen

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Sozialgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2014 - S 23 KR 1221/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1Tatbestand: 2Streitig ist die Feststellung zu einer Erstattungspflicht für Arzneimittelkosten bzw. hilfsweise Erstattung von Arzneimittelkosten i.H.v. 4.908,

Bundessozialgericht Urteil, 03. Juli 2012 - B 1 KR 16/11 R

bei uns veröffentlicht am 03.07.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2011 geändert. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerich

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Nov. 2009 - 3 K 266/08

bei uns veröffentlicht am 18.11.2009

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Beurteilung von Fahrten des Klägers mit seinem PKW von seiner Wohnung zu seinen Einsätzen als Seelotse. 2 Der Kläger ist seit dem 01. November 2002 als Lotse für das Seelotsrevie

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(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht. (2) Auf Schiffen, die nach der...