Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 8 Durchführung der Lotstätigkeit
Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 8 Durchführung der Lotstätigkeit
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Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen Inhaltsverzeichnis
(1) Der Seelotse hat jede Lotsung durchzuführen, für die er nach der Börtordnung bestimmt ist. § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen bleibt unberührt.
(2) Der Seelotse kann eine Lotsung wegen Unzumutbarkeit ablehnen, wenn das Schiff oder dessen Ausrüstung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Besatzung nicht ausreicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist und dadurch die Sicherheit der Schiffahrt oder die Umwelt erheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzumutbarkeit kann insbesondere gegeben sein, wenn
- 1.
der Kapitän oder sein Vertreter infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Schiff sicher zu führen, - 2.
schwerwiegende Mängel der Antriebs- oder Ruderanlage oder der Kommandoelemente vorhanden sind oder - 3.
auf einem Tankschiff kein funktionsfähiges Radargerät und kein UKW-Sprechfunkgerät mit den für das Revier erforderlichen Sprechwegen vorhanden ist.
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Seelotse entgegen a) § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchführt,b) § 10 Unterlagen nicht bei sich führt oder kei
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht.
(2) Auf Schiffen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 30/09/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
1Tatbestand:
2Streitig ist die Feststellung zu einer Erstattungspflicht für Arzneimittelkosten bzw. hilfsweise Erstattung von Arzneimittelkosten i.H.v. 4.908,
published on 03/07/2012 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2011 geändert. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerich
published on 18/11/2009 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Beurteilung von Fahrten des Klägers mit seinem PKW von seiner Wohnung zu seinen Einsätzen als Seelotse.
2
Der Kläger ist seit dem 01. November 2002 als Lotse für das Seelotsrevie
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