Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 2 Grenzen der Seelotsreviere

(1) Das Seelotsrevier Ems umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen Papenburg und der Leuchttonne "GW/TG".

(2) Das Seelotsrevier Weser I umfaßt alle Fahrtstrecken auf der Weser zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie die Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.

(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven im Bereich der Geestemündung und der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff "GB", die Fahrtstrecken zwischen der Außenposition des Lotsenversetzschiffes im Bereich der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne" sowie die Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff "GB".

(4) Das Seelotsrevier Elbe umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen Hamburg und der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff "GB".

(5) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen den Schleusen Brunsbüttel und der Lotsenwechselstation in Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal sowie auf der Elbe die Fahrtstrecken zu den Schleusen Brunsbüttel auf einem Gebiet, das im Osten durch die Ostgrenze der Nord-Ost-Reede von Brunsbüttel und deren südliche Verlängerung, im Westen durch den Längengrad09 Grad 03' 55" Ost und im Süden durch das Südufer der Elbe begrenzt wird.

(6) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen der Lotsenwechselstation in Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal und dem Leuchtturm Kiel, alle übrigen Fahrtstrecken auf der Kieler Förde, alle Fahrtstrecken auf der Trave zwischen Lübeck und der Leuchttonne 1 vor Travemünde sowie alle Fahrtstrecken auf der Flensburger Förde zwischen Flensburg und der Tonne "Flensburger Förde".

(7) Das Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Wismar und den seewärtigen Lotsenversetzpositionen, zwischen den Rostocker Häfen und den seewärtigen Lotsenversetzpositionen, zwischen dem Hafen Stralsund, den Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition bei der Tonne "Gellen" sowie zwischen dem Hafen Stralsund, dem Hafen Saßnitz und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen bei den Tonnen "Landtief B" und "Osttief 2".

(8) Die geographischen Angaben der Absätze 1 bis 7 sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich.

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Sozialgericht Speyer Urteil, 21. März 2016 - S 7 KR 482/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162.488,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2013 zu zahlen und der Klägerin ordnungsgemäße Rechnungen über die

Sozialgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2014 - S 23 KR 1221/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1Tatbestand: 2Streitig ist die Feststellung zu einer Erstattungspflicht für Arzneimittelkosten bzw. hilfsweise Erstattung von Arzneimittelkosten i.H.v. 4.908,

Bundessozialgericht Urteil, 02. Juli 2013 - B 1 KR 49/12 R

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. Februar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Juli 2013 - B 1 KR 5/13 R

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen. De

Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2010 - B 1 KR 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2009 und des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2008 aufgehoben.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Nov. 2009 - 3 K 266/08

bei uns veröffentlicht am 18.11.2009

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Beurteilung von Fahrten des Klägers mit seinem PKW von seiner Wohnung zu seinen Einsätzen als Seelotse. 2 Der Kläger ist seit dem 01. November 2002 als Lotse für das Seelotsrevie