Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 53 Verbringungsverbote

(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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UWG: Lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften sind Marktverhaltensregeln

11.06.2013

diese betreffen das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben-BGH vom 22.11.12-Az:I ZR 72/11
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. (weggefallen)2. (weggefallen)3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,4. entg

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 60 Bußgeldvorschriften


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zitiert 1 andere §§ aus dem .

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(1) Zweck des Gesetzes ist es, 1. vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gef

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Überlassung einer Ware zum freien Verkehr. 2 Am 28.02.2013 gestellte die Deutsche Post AG in Vertretung des Empfängers, des Klägers, eine aus den USA kommende Sendung beim Beklagten,

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