Begriff der Landarbeiterwohnungen
(1) Landarbeiterwohnungen sind Wohnungen oder Wohnräume in landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden für die Landarbeiter, die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen oder in einem Betrieb eines Land- und Forstwirts tätig sind, an den der Steuerpflichtige einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Teilbetrieb oder Betriebsteil verpachtet hat. Wohnungen oder Wohnräume für Angestellte eines Land- und Forstwirts (z.B. Gutsinspektor, Rechnungsführer und Förster) gelten nicht als Landarbeiterwohnungen.
(2) Aufwendungen im Sinne des § 1 sind Aufwendungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen, die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau, Erweiterung oder Modernisierung bestehender Gebäude geschaffen werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen für den Bau von Wirtschaftsräumen (z.B. Stallungen) oder Anlagen, die in räumlichem Zusammenhang mit der Landarbeiterwohnung stehen und den Bedürfnissen der Landarbeiter zu dienen bestimmt sind.
(3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnungen darf die in den §§ 39 und 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 1970), angegebenen Grenzen nicht übersteigen. Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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