Kernbrennstoffsteuergesetz - KernbrStG | § 2 Begriffsbestimmungen
Kernbrennstoffsteuergesetz - KernbrStG | § 2 Begriffsbestimmungen
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Kernbrennstoffsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
Im Sinn dieses Gesetzes ist:
- 1.
Kernbrennstoff: - a)
Plutonium 239 und Plutonium 241, - b)
Uran 233 und Uran 235,
- 2.
Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird; - 3.
Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird; - 4.
Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen; - 5.
Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann; - 6.
Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.
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published on 13/04/2017 00:00
Tenor
Das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1804), zuletzt geändert durch Artikel 240 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (Bu
published on 11/04/2014 00:00
Tatbestand
1
I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung betreffend Kernbrennstoffsteuer, wobei zwischen den Beteiligten kein Streit besteht über die zutreffende Anwendung des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom
published on 11/01/2012 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1 Streitig ist im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Festse
published on 11/01/2012 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1 Streitig ist im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Festse
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