Kernbrennstoffsteuergesetz - KernbrStG | § 2 Begriffsbestimmungen

Kernbrennstoffsteuergesetz - KernbrStG | § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinn dieses Gesetzes ist:

1.
Kernbrennstoff:
a)
Plutonium 239 und Plutonium 241,
b)
Uran 233 und Uran 235,
auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen;
2.
Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird;
3.
Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird;
4.
Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen;
5.
Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann;
6.
Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.

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published on 13/04/2017 00:00

Tenor Das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1804), zuletzt geändert durch Artikel 240 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (Bu
published on 11/04/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung betreffend Kernbrennstoffsteuer, wobei zwischen den Beteiligten kein Streit besteht über die zutreffende Anwendung des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom
published on 11/01/2012 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgewiesen.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe   I. 1 Streitig ist im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Festse
published on 11/01/2012 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgewiesen.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe   I. 1 Streitig ist im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Festse
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