Kleinbetragsverordnung - KBV 2002 | § 1 Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen

(1) Festsetzungen der

1.
Einkommensteuer,
2.
Körperschaftsteuer,
3.
Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),
4.
Grunderwerbsteuer sowie
5.
der Rennwett- und Lotteriesteuer
werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.

(2) Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer im Fall einer Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder im Fall einer Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. Dasselbe gilt, wenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.

(3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt oder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Festsetzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu § 1 KBV 2002

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 1 KBV 2002

Urteil einreichen

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 KBV 2002.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2013 - 1 StR 318/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 318/12 vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 2013, an der teilgenommen haben: Rich

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. März 2017 - 1 K 215/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Abweichend von den Bescheiden über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Monate … bis einschließlich … vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … werden die mit diesen Bescheiden festgesetzten Lohnsteuern jeweils um … €, d

Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Dez. 2015 - 3 AZR 267/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2014 - 5 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 10. Dez. 2013 - 1 ABR 43/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. Mai 2012 - H 6 TaBV 103/11 - wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2013 - 26 Ca 1180/13

bei uns veröffentlicht am 08.11.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Der Streitwert wird auf 4.807,92 EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Die Parteien streiten über eine ordentliche betriebsbedingte und eine ordentli

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Juni 2013 - V B 4/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte eine Umsatzsteuererklärung 2009 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein, aus de

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Apr. 2013 - 6 K 1295/11

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist in erster Linie, ob im Jahr 2009 Werbungskosten

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Feb. 2011 - X R 21/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Bundessozialgericht Urteil, 10. März 2010 - B 3 KR 15/08 R

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tatbestand 1 Streitig sind Entgelte für vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen.