Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;
Folgen der Zuwiderhandlung

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; <BR /> Folgen der Zuwiderhandlung
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.

(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.

(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.

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(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl

(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder4. einen Geldbetrag zugunsten eine
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der R
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published on 11/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 467/18 vom 11. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR467.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Ju
published on 04/10/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 273/00 2 AR 175/00 vom 4. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 8 VRJs 4/00 Amtsgericht Soltau Az.: 4 VRJs 139/00 Amtsgericht Cloppenburg Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh
published on 24/05/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 240/17 2 AR 136/17 vom 24. Mai 2017 in der Jugendstrafsache gegen hier: Vorlage des Amtsgerichts Soest vom 13. März 2017 zur Bestimmung des Gerichtsstands Az.: 20 Ls - 361 Js 208/16 - 62/16 Amtsgericht Soest Az.:
published on 25/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 324/16 2 AR 160/16 vom 25. Oktober 2016 in der Jugendstrafvollstreckungssache gegen Az.: 18 VRJs 123/15 1301 Js 28322/15 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 2 AR 343/16 Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 18 Ds 1301
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(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann...