Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. Aug. 2011 - 2 Ausl 28/11 I 21/11
Gericht
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 17.05.2011 - Nr. 25/ 255-2010 - zu Grunde liegenden Straftat an die Republik Belarus wird für zulässig erklärt.
2. Die Auslieferungshaft aus dem Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 20.06.2011 hat fortzudauern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 IRG).
Gründe
I.
- 1
Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus ersucht mit Auslieferungsersuchen vom 17.05.2011 - Nr. 25/255-2010 -, welches mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 06.07.2011 ergänzt wurde, um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.
- 2
Die Strafverfolgungsbehörden der Republik Belarus beschuldigen den Verfolgten der Vergewaltigung mit besonders schweren Folgen nach Art. 115 Satz 4 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus 1960. Das Gesetz sieht für die Tat Freiheitsstrafe zwischen 8 und 15 Jahren oder Todesstrafe vor.
- 3
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 4
Am 17.04.1993, morgens gegen 07:00 Uhr, betrat der Verfolgte das Zimmer Nr. XXX des Betriebssanatoriums "S." in G., in dem Herr L. sowie dessen Verlobte Frau B. - beide unter starkem Alkoholeinfluss - schliefen. Der Verfolgte legte sich zu Frau B. ins Bett, bedeckte sie und sich bis zur Hüfte mit der Decke, zog ihr und sich Trainingshose und Slip aus und vollzog den Geschlechtsverkehr mit Frau B., die zunächst nicht erwachte. L. bemerkte zwar die Handlungen des Verfolgten, konnte jedoch weder die Geschädigte aufwecken noch den Verfolgten von seinem Tun abhalten. Er verließ das Zimmer, um Hilfe zu holen, wobei jedoch die Zimmertür hinter ihm ins Schloss fiel. Wenige Minuten später versuchte L. deshalb, sich an der von ihm nicht zu öffnenden Tür durch lautes Klopfen bemerkbar zu machen, wodurch nunmehr die Geschädigte erwachte. Nachdem sie unmittelbar realisierte, dass der Verfolgte gegen ihren Willen und in Gegenwart ihres Verlobten mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, lief sie - vermutlich in höchster Erregung ob des Geschehens - direkt auf den Zimmerbalkon und sprang in die Tiefe. Durch den Sturz zog sie sich schwere Verletzungen - u.a. multiple Knochenbrüche und Körperblutungen - zu, an denen sie nach Einlieferung in ein Krankenhaus verstarb.
- 5
Der Verfolgte wurde aufgrund der Interpol-Fahndungsausschreibung am 23.04.2011 in der Nähe von Pasewalk vorläufig festgenommen und noch am selben Tag der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichtes Pasewalk vorgeführt, hat dort jedoch noch keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht. Anlässlich der Anhörungen vor dem Amtsgericht Güstrow am 10.05.2011 und am 17.06.2011 hat der Verfolgte den Tatvorwurf substantiiert bestritten. Mit Verteidigerschriftsatz vom 30.06.2011 hält er hieran fest und mutmaßt, dass seine Strafverfolgung maßgeblich durch den Vater der Geschädigten - einem angabegemäß einflussreichen Leiter eines großen Baukombinats in G. - sowie durch den Verlobten der Geschädigten und einzigem Zeugen der angeblichen Tat betrieben werde, um die Reputation der Geschädigten wieder herzustellen und deren Tod "zu rächen". Der Verfolgte beruft sich außerdem auf die nach dem Strafgesetzbuch der Republik Belarus spätestens mit Ablauf von 15 Jahren nach der Tat eingetretene Verjährung der Strafverfolgung.
- 6
Der Verfolgte hat sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.
- 7
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Verfolgte bislang lediglich angegeben, er habe sich zum Zeitpunkt der Festnahme nur besuchsweise in Deutschland aufgehalten und besitze eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für das Gebiet der Republik Polen.
- 8
Nach Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls am 28.04.2011 hat der Senat mit Beschluss vom 20.06.2011 Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 08.07.2011 hat der Senat die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl und dessen Vollzug als unbegründet zurückgewiesen.
II.
1.
- 9
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Auslieferung gemäß § 2 Abs. 1 IRG, § 3 Abs. 1 und 2 IRG und § 5 IRG liegen vor.
- 10
Verbrechen der Vergewaltigung sind auch nach deutschem Recht strafbar und in § 177 Abs. 1 StGB bereits im Grundtatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht.
- 11
Der Zulässigkeit der Auslieferung steht auch eine Verjährung der Strafverfolgung nicht entgegen, die sich vorliegend ausschließlich nach den Verjährungsregeln des Rechts des ersuchenden Staates beurteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus hat hierzu mit Schreiben vom 06.07.2011 erläutert, dass die Rechtsanwendung im konkreten Fall, insbesondere aber eine Entscheidung über die Frage der Verjährung des Tatvorwurfs, gemäß Art. 46 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus 1960 ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegt und im Rahmen eines in obligatorischer Anwesenheit des Verfolgten durchzuführenden Strafverfahrens zu entscheiden sein wird. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus kommt zu der abschließenden Einschätzung, dass die für die vorgeworfene Tat maßgebliche Verjährungsfrist zur Zeit als nicht abgelaufen "gilt". Die Beurteilung der Rechtslage nach dem Recht des ersuchenden Staates durch die um Auslieferung ersuchende Behörde ist einer Bewertung durch den ersuchten Staat jedoch grundsätzlich entzogen. Zudem kommt - wie bereits in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 09.06.2011 und dem Senatsbeschluss vom 08.07.2011 eingeschätzt - weiterhin eindeutig zum Ausdruck, dass die Frage der Verjährung den gegen den Verfolgten in der Republik Belarus zu führenden Strafprozess derzeit nicht hindert, was für die Zulässigkeit der Auslieferung ausreicht. Unzulässig wäre die Auslieferung nur dann, wenn bereits jetzt feststünde, dass die dem Ersuchen zugrundeliegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht (mehr) verfolgbar ist (Hackner/Lagodny/Schomburg/Wolf, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2003, Rn. 126) und das Ersuchen demnach "sinnlos und zwecklos" werden würde (Vogel in Grützner/Pötz/Kreß, IRG, Vor § 1 Rn. 76). Dies ist gerade nicht der Fall.
2.
- 12
Auslieferungs- und Bewilligungshindernisse sind nicht ersichtlich.
- 13
Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus hat in dem Auslieferungsersuchen vom 17.05.2011 die im Hinblick auf § 8 IRG unerlässliche Zusicherung abgegeben, dass die für die Tat nach weißrussischem Recht mögliche Todesstrafe gegen den Verfolgten nicht verhängt werden kann. Zudem hat sie mit ergänzendem Schreiben vom 06.07.2011 garantiert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einer Haftanstalt untergebracht werden wird, die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 11. Januar 2006 entspricht, und dass Beamten der deutschen Botschaft in der Republik Belarus Besuche des Verfolgten genehmigt werden, so dass auch die durch § 73 IRG gezogenen Auslieferungsgrenzen nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung führen.
- 14
Begründete Zweifel daran, dass die Zusicherungen im Hinblick auf den Verfolgten nicht eingehalten werden, bestehen aufgrund der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 15.07.2011 zur Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze und zu menschenrechtskonformen Haftbedingungen in der Republik Belarus nicht. Auch die Hinweise des Auswärtigen Amtes auf - wenige - abweichende Ausnahmen geben keinen Anlass zu grundsätzlichen Bedenken gegen die Auslieferung des Verfolgten, da sie eine Systematik von Verstößen gerade ausschließen.
- 15
Die Republik Belarus ist darüber hinaus Konventionsstaat des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1533 - IPBR) sowie der UN-Antifolterkonvention. Sie hat sich damit - auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der genannten Konventionen ist - völkerrechtlich zur Einhaltung der in diesen Verträgen normierten völkerrechtlichen Standards, zu denen neben dem Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 7 IPBR, Art. 2 und 16 UN-Antifolterkonvention) und der Garantie menschenwürdiger Haftbedingungen (Art. 10 IPBR) auch verfahrensrechtliche Mindestgarantien (Art. 14 IPBR) gehören, verpflichtet (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris). Mit den im Auslieferungsverfahren gegebenen Zusicherungen hat die Republik Belarus diese völkerrechtliche Verpflichtung für den konkreten Fall wiederholt und bekräftigt und zudem mit Schreiben ihrer Generalstaatsanwaltschaft vom 06.07.2011 erklärt, dass den Beamten der deutschen Botschaft in Minsk genehmigt werde, den Verfolgten nach dessen Auslieferung in der dort zuständigen Haftanstalt zu besuchen, was eine Überprüfung der Einhaltung der die Haftsituation betreffenden Zusicherungen der belarussischen Behörden ermöglicht. Der Senat hegt die Erwartung, dass die Bundesregierung davon Gebrauch macht.
- 16
Danach stehen auch verfassungsrechtliche Aspekte einer Auslieferung des Verfolgten an die Republik Belarus nicht entgegen (vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08 - zitiert nach juris).
- 17
Ergänzend verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen insbesondere unter Ziff. II.4. seines Beschlusses vom 08.07.2011. Die Darlegungen des Beistandes, zuletzt im Schriftsatz vom 19.08.2011, führen zu keiner anderen Beurteilung, auch nicht im Hinblick auf § 10 Abs. 2 IRG.
III.
- 18
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 IRG hat der Senat, nachdem die letzte die Fortdauer der Auslieferungshaft anordnete Entscheidung vom 08.07.2011 datiert, Haftfortdauer angeordnet, da die Voraussetzungen hierfür nach wie vor gegeben sind.
moreResultsText
Annotations
(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.
(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
- 1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat, - 2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist, - 3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie - 4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.
(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.