Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.

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(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit u
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden, 1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,2. die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Gr

(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesger
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published on 03/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe l i e g e n   n i c h t   v o r . 2. Eine Entscheidung des Senats darüber, ob ein selbständiges Antragsrecht des ausländischen Antragstellers auf Herausgabe besteht,
published on 21/11/2014 00:00

Tenor Es wird die Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Durchsuchungsanordnung festgestellt. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der in ihm enthaltenen Beschlagnahmeanordnung, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Kos
published on 23/01/2012 00:00

Tenor Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst. Gründe I. 1 Der Untersuchungsrichter bei dem Bezirksgericht Luxemburg hat mit am 17. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft Trier eingegangenem Rechtshilfeersuchen
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(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden, 1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,2. die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende...
(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht...