Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Feb. 2015 - 1 Ausl 466/14

bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Tenor

1. Die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe

l i e g e n   n i c h t   v o r .

2. Eine Entscheidung des Senats darüber, ob ein selbständiges Antragsrecht des ausländischen Antragstellers auf Herausgabe besteht,

i s t   n i c h t   v e r a n l a s s t .

Gründe

 
I.
Der derzeitige Besitzer des Fahrzeuges Pkw Audi Q 7, amtliches Kennzeichen …, hat dieses am 28. November 2009 über mobile.de aus Italien erworben. Er forderte vom Anbieter eine Kopie der italienischen Fahrzeugdaten und eine Abmeldebescheinigung an. Diese Daten ließ er über eine italienische Fahndungsseite überprüfen und erhielt eine Negativauskunft. Darüber hinaus erkundigte er sich beim BKA und bei der Firma Audi über die Fahrzeughistorie, die keine Auffälligkeiten aufwies. Er zahlte einen Kaufpreis von 40.000 Euro. Die von ihm zur Zulassung beim Landratsamt Heilbronn im Dezember 2009 vorgelegten italienischen Papiere wurden dort nicht beanstandet. Seit dem 28. Januar 2012 ist das Fahrzeug im Schengener Informationssystem von den italienischen Strafverfolgungsbehörden zur Sicherstellung wegen Unterschlagung ausgeschrieben. Da nach dem Vortrag des Besitzers ein gutgläubiger Erwerb nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil II im März 2014 beschlagnahmt und in polizeiliche Verwahrung genommen.
Die BKA Sirene hat die italienischen Strafverfolgungsbehörden am 17. Dezember 2013 unter Fristsetzung von vier Wochen aufgefordert, wegen der Herausgabe des Fahrzeuges ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Heilbronn zu übersenden. Am 18. Dezember 2013 ging über die Sirene Italien bei der Sirene Deutschland ein Fernschreiben ein, in dem erklärt wurde, der Eigentümer des Fahrzeuges sei informiert worden und solle sich um die Rückholung des Fahrzeuges kümmern. Ein offizielles Ersuchen einer italienischen Staatsanwaltschaft ging bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn nicht ein.
Stattdessen meldete sich mit Telefax vom 24. Januar 2014 die Firma … und teilte mit, bei dem Fahrzeug handle es sich um ein in ihrem Eigentum stehendes Leasingfahrzeug, welches sich bis zum 11. Januar 2012 im Besitz des Leasingnehmers Firma … mit Sitz in … befunden habe. Am 12. Januar 2012 sei das Fahrzeug widerrechtlich angeeignet worden, was bei den zuständigen Carabinieri angezeigt worden sei. Man verlange nunmehr die Herausgabe des Fahrzeuges. Mit Schreiben vom 10. März 2014 an die Staatsanwaltschaft Heilbronn meldete sich der deutsche Rechtsanwalt … als Vertreter der vermeintlichen italienischen Eigentümerin und beantragte ebenfalls die Herausgabe des Fahrzeuges an seine Mandantin. Ihm wurde zunächst eine Frist gesetzt, bis zum 30. Mai 2014 einen zivilrechtlichen Titel eines deutschen Gerichtes vorzulegen, aus dem die Berechtigung der Antragstellerin hervorgehe. Rechtsanwalt … teilte daraufhin mit, dass diese Frage nicht im einstweiligen Rechtsschutz geklärt werden könne und zahlreiche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Fahrzeug nicht gutgläubig erworben worden sei. Zwischenzeitlich befinden sich die … und der jetzige Besitzer des Fahrzeuges in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zur Klärung der Eigentümerstellung.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 zu entscheiden, dass die Gewährung von Rechtshilfe nicht in Betracht kommt und dass ein selbständiges Antragsrecht des ausländischen Antragstellers auf Herausgabe nicht besteht.
Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 beantragt der anwaltliche Vertreter des derzeitigen Halters festzustellen, dass die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des Rechtshilfeersuchens gegenüber den italienischen Strafverfolgungsbehörden zur Herausgabe des PKW Q7, … , FgSt.Nr. … unzulässig ist.
II.
Die Anträge auf Entscheidung, dass die Gewährung von Rechtshilfe nicht in Betracht kommt bzw. dass diese unzulässig ist, sind nach §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 66 IRG zulässig und begründet.
1.
Sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch dem Antragsteller, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinem Eigentumsrecht verletzt, steht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG im Hinblick auf die Entscheidung über die Gewährung von Rechtshilfe ein Antragsrecht beim Oberlandesgericht zu.
2.
Die Zulässigkeit der Rechtshilfe beurteilt sich nach § 59 IRG, hinsichtlich der Herausgabe der Pkw zusätzlich nach § 66 IRG. Darüber hinaus sind die Vorschriften des EuRhÜbK anzuwenden, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Italien Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen sind; insoweit gilt zudem I-ErgV EuRhÜbk zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 24. Oktober 1979. Des Weiteren ist das Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ - vom 19. Juni 1990 zu beachten (vgl. zu den Vertragsparteien Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, III E. Einführung in die Schengen-Zusammenarbeit, Rn. 19, S. 1639).
Nach §§ 59, 66 Abs. 1 IRG ist Rechtshilfe „auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates“ zu leisten. Voraussetzung ist demnach das ausdrückliche Ersuchen um Herausgabe. Zwar ist das Ersuchen zur Vermeidung von Ergänzungsersuchen weit auszulegen (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 59 IRG, Rn. 4). Vorliegend erfolgte durch die italienischen Behörden allerdings lediglich eine SIS-Ausschreibung zur Sicherstellung der Fahrzeuge gemäß Art. 100 SDÜ, die selbst noch kein Ersuchen um Herausgabe darstellt und insbesondere auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 66 Abs. 2 IRG genügt. Es ist nicht gewährleistet, dass Rechte Dritter gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG durch die Herausgabe nicht berührt werden, da der Käufer und jetzige Besitzer des Pkw möglicherweise gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat. Auch wenn die Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses der italienischen Behörden nach Art. III Abs. 1 I-ErgV EuRhÜbK i.V.m. Art. 3 EuRhÜbK und § 66 Abs. 2 IRG entbehrlich ist, muss zumindest ein Ersuchen eines Richters des rechtshilfesuchenden Staates eingereicht werden, aus dem sich ergibt, dass die für die Beschlagnahme erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist nicht der Fall.
10 
Ein Ersuchen der italienischen Behörden im Sinne des § 66 Abs. 1 IRG liegt nicht vor, obwohl hierzu unter Fristsetzung von vier Wochen bereits im Dezember 2013 aufgefordert wurde.
III.
11 
Eine Entscheidung des Senats darüber, ob ein selbständiges Antragsrecht des ausländischen Antragstellers auf Herausgabe besteht, ist nicht veranlasst.
12 
Grundsätzlich regelt das IRG nur die sogenannte Leistungsermächtigung, d.h. das Oberlandesgericht hat nach § 61 IRG über das „Ob“ der Leistung von Rechtshilfe nach außen zu entscheiden (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, vor § 59 IRG, Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 2012, 1 Ausl S 184/11). Die Vorschrift begründet keine allgemeine Entscheidungszuständigkeit des OLG für alle im Zusammenhang mit einem internationalen Rechtshilfeersuchen auftretenden Rechtsfragen (Grützner/Pötz/Kreß. Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 61 IRG, Rn. 3; OLG Hamm NStZ 1984, 417).
13 
Bei der Frage, ob dem ausländischen Antragsteller ein Herausgabeanspruch zusteht, handelt es sich nicht um die Leistung von Rechtshilfe im Sinne der §§ 59 ff. IRG. Eine Herausgabe nach § 67 IRG kommt nicht in Betracht, da auch insoweit kein Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates vorliegt. Im Übrigen erfolgt die Herausgabe im Rechtshilfewege nach § 66 IRG immer an die zuständigen Stellen des ersuchenden Staates, nicht an Private, da der Rechtshilfeverkehr zwischen Staaten stattfindet (Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Auflage, § 66 IRG Rn. 10).
14 
Mit welchen innerstaatlichen Mitteln die Weitergabe von Informationen bzw. die Herausgabe von Gegenständen im Wege der Rechtshilfe an das Ausland zu bewerkstelligen sind, ist vielmehr eine Frage der sogenannten Vornahmeermächtigung. Für Entscheidungen, die allein das Vornahmeverfahren betreffen, besteht aber keine Entscheidungszuständigkeit des OLG nach § 61 IRG (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, vor § 59, Rn. 42).

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Feb. 2015 - 1 Ausl 466/14 zitiert 5 §§.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 66 Herausgabe von Gegenständen


(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden, 1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,2. die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Gr

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 61 Gerichtliche Entscheidung


(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesger

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe


(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden. (2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfa

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung


(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werd

Referenzen

(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.

(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,

1.
die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
2.
die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder durch sie erlangt hat,
3.
die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
4.
die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn

1.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,
2.
eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und
3.
gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.

(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,

1.
die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
2.
die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder durch sie erlangt hat,
3.
die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
4.
die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn

1.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,
2.
eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und
3.
gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.

(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,

1.
die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
2.
die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder durch sie erlangt hat,
3.
die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
4.
die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn

1.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,
2.
eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und
3.
gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.

(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.

(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.

(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.

(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,

1.
die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
2.
die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder durch sie erlangt hat,
3.
die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
4.
die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn

1.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,
2.
eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und
3.
gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.

(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.

(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.