vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 4 IN 1013/04, 29.12.2009
Landgericht Karlsruhe, 11 T 42/10, 30.04.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 107/10
vom
22. September 2011
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 22. September 2011

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 8.329,26 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Januar 2005 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des K. R. (im Folgenden: Schuldner) zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Das Amt endete durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13. Juni 2006 unter gleichzeitiger Bestellung des weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter.
2
Der Schuldner ist Bauingenieur und Inhaber der Einzelfirma R. . Außerdem ist er Alleingesellschafter der B. und R: GmbH i.L. Diese ist zu 50 v.H. Gesellschafterin der R. B. GmbH i.L.; die übrigen 50 v.H. hält der Schuldner persönlich.
3
Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens bereitete der Schuldner als Liquidator einen Prozess der A. GmbH i.L. und der R. GmbH i.L. gegen die D. GmbH auf Zahlung von 2,9 Mio. € vor. Der Klagebetrag wurde nebst Zinsen von 8 v.H. über dem Basiszinssatz mit Urteil vom 24. November 2006 zugesprochen. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung und der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig. Die dortige Beklagte zahlte daraufhin am 2. Oktober 2008 einen Betrag von 4.203.982,55 €. Davon wurden 1.416.105,14 € an das Prozessfinanzierungsunternehmen ausgezahlt. Nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten verblieb der A. ein Betrag von ca. 2 Mio. €.
4
Der weitere Beteiligte war auch Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. und R. GmbH i.L. Er hielt die Ansprüche gegen die D. GmbH wegen Verjährung für nicht durchsetzbar.
5
Gegen die B. und R. GmbH i.L. bestanden nach dem Gutachten des weiteren Beteiligten Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 35.000 €, gegen die R. B. GmbH i.L. Forderungen in Höhe von 265.819,30 €, wovon 244.773,93 € vom Insolvenzverwalter anerkannt waren.
6
In seinem Insolvenzgutachten über das Vermögen des Schuldners bejahte der weitere Beteiligte die Zahlungsunfähigkeit, weil innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht mit einem Urteil in dem angesprochenen Prozess und auch nicht mit Zahlungen der Drittschuldnerin zu rechnen sei. Die Gesellschaftsanteile des Schuldners bewertete er mit 0 €.
7
Der Schuldner ist unter anderem Eigentümer eines vermieteten Wohnhauses in O. . Ein Wertgutachten aus dem Jahre 1991 wies einen Verkehrswert von 76.693,78 € aus. Der weitere Beteiligte setzte in seinem Insolvenzgutachten vom 24. April 2006 einen Verkehrswert von 40.000 € an.
8
Mit Antrag vom 28. Dezember 2009 beantragte der weitere Beteiligte die Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 17.052,88 € festzusetzen, zuzüglich Auslagen von 4.057,93 € und Umsatzsteuer in Höhe von 16 v.H. von 3.377,73 €, insgesamt 24.488,54 €. Als Berechnungsgrundlage setzte er 2.023.074,95 € an, wovon 1,8 Mio. € auf die genannten Geschäftsanteile und 81.806,30 € auf das Grundstück in O. entfielen. Er beantragte eine Vergütung von 25 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters; nach seiner Auffassung kamen Zuschläge von 30 bis 50 v.H. in Betracht, die er jedoch nicht beantragte.
9
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2009 hat das Amtsgericht die Vergütung wie beantragt festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf 9.882,48 €, die Auslagenpauschale unverändert auf 4.057,93 €, die Umsatzsteuer auf 2.228,87 €, zusammen 16.159,28 € festgesetzt.
10
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der weitere Beklagte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Vergütungsfestsetzung.

II.


11
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist zum Teil begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
12
1. Das Beschwerdegericht hat den Wert der Unternehmensbeteiligungen des Schuldners mit 1.630.914 € berechnet und ihren Wert zum Stichtag 13. Juni 2006 auf 25 v.H. dieser Summe, mithin auf 407.728,50 € geschätzt. Den Wert des Grundstücks in O. hat es entsprechend der Bewertung des weiteren Beteiligten in seinem Insolvenzgutachten auf 40.000 € geschätzt. Bei einer Berechnungsgrundlage von insgesamt 588.996,75 € hat es eine Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 39.529,94 € errechnet und dem Rechtsbeschwerdeführer die Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV von 25 v.H. hieraus, also 9.882,48 € zugebilligt, die Auslagen - da unbeanstandet - unverändert mit 4.047,93 € und 16 v.H. Umsatzsteuer von 2.228,87 € festgesetzt. Zuschläge wurden nicht geprüft und zugebilligt.
13
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

14
a) Für die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten als vorläufiger Insolvenzverwalter ist § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) anwendbar. Die Änderungen der zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind dagegen unbeachtlich, weil sie auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, keine Anwendung finden (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 5 ff).
15
b) Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters finden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. solche Vermögenswerte, auf die sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zu dem vom vorläufigen Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse zu reklamierenden Vermögen (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 10). Zutreffend hat deshalb das Beschwerdegericht sowohl den Wert der Geschäftsanteile wie den Wert des Grundstücks in O. bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt. Das wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.
16
c) Bei der Bewertung dieser Vermögensgegenstände hat das Beschwerdegericht schon deshalb zutreffend auf den Zeitpunkt der Beendigung des Eröffnungsverfahrens abgestellt, weil diese Vermögensgegenstände zu diesem Zeitpunkt noch zu dem verwalteten Vermögen gehört haben (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZPO 2006, 672 Rn. 6; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 125/08, ZInsO 2011, 1128 Rn. 3 mwN).
17
d) Das Beschwerdegericht hat jedoch verkannt, dass von dem Wertermittlungsstichtag die Erkenntnisquellen zu unterscheiden sind, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, ZIP 2010, 1504 Rn. 9; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 3, je mwN).
18
aa) Der Wert der Gesellschaftsanteile zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht anhand der Erkenntnisquellen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schätzen. Abzustellen war vielmehr auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorhandenen Unterlagen, vor allem auf den Ausgang des von den Gesellschaften gegen die D. GmbH betriebenen streitigen Klageverfahrens. Das Beschwerdegericht hätte deshalb den im Prozess erwirkten Zahlungstitel bei der Bewertung der Geschäftsanteile zugrunde legen, von dem Zahlungsbetrag aber die den Wert der Gesellschaftsanteile mindernden Beträge abziehen müssen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend die abzuführende Umsatzsteuer, die Vergütung des Prozessfinanzierers und die Schulden der beiden Gesellschaften in Abzug gebracht.
19
bb) Hinsichtlich des mit 40.000 € angesetzten Werts des Grundstücks in O. ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts dagegen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat Bezug genommen auf das Insolvenzgutachten des Rechtsbeschwerdeführers vom 24. April 2006. Darin hat dieser den aktuellen Wert der Immobilie trotz einer Wertermittlung im Jahre 1991, die laut Insolvenzgutachten einen Verkehrswert von 76.693,78 € ausgewiesen hatte, für das Jahr 2006 wegen eingetretener Verschlechterungen und nach intensiver Auswertung des aktuellen regionalen Immobilienmarkts für einen im freihändigen Verkauf erzielbaren Erlös mit allenfalls 40.000 € angesetzt.
20
Soweit die Rechtsbeschwerde als Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und als Willkürverstoß rügt, das Beschwerdegericht habe das mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte Wertgutachten des Bausachverständigen Dipl.-Ing. Ro. vom 22. April 1991 nicht herangezogen und seine davon abweichende Schätzung des Verkehrswerts nicht begründet, ist dies nicht nachvollziehbar. Sie legt schon nicht dar, dass dem Beschwerdegericht dieses Gutachten überhaupt zur Verfügung gestanden hätte. Das Landgericht ist der Bewertung des Rechtsbeschwerdeführers für den Fall eines freihändigen Verkaufs gefolgt. Gerade nach den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers selbst war das Wertgutachten aus dem Jahre 1991 nicht mehr maßgebend. Soweit das Landgericht auf Seite 3 seines Beschlusses den Wert des Grundstücks nach dem genannten Wertgutachten aus dem Jahre 1991 mit 76.693,78 € beziffert , übernimmt es lediglich wörtlich die entsprechenden Angaben des Rechtsbeschwerdeführers in seinem Insolvenzgutachten.
21
cc) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe wegen der von ihm niedriger angesetzten Berechnungsgrundlage von Amts wegen nicht geltend gemachte, lediglich als möglich bezeichnete Zuschläge prüfen und zubilligen müssen, ist unbegründet. Derartige Zuschläge sind vom Rechtsbeschwerdeführer auch nicht hilfsweise geltend gemacht worden. Zuschlagsbegründende Umstände sind zudem bislang nicht ausreichend dargelegt.

III.


22
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO.
23
Bei der erneuten Sachbehandlung wird das Beschwerdegericht bei Zugrundelegung einer höheren als der bisher angenommenen Berechnungsgrundlage unter Wahrung des Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122; vom 16. Mai 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372; vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371) auch zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Berechnungsgrundlage hohen Wert der Gesellschaftsanteile, die der Rechtsbeschwerdeführer selbst als wertlos eingestuft und zu deren Realisierung er nichts beigetragen hat, ein Abschlag nach §§ 10, 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV vorzunehmen ist.
24
Das Beschwerdegericht wird außerdem eine Neuberechnung der beantragten Auslagenpauschale nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV vorzunehmen haben, deren Höhe sich nach der zugebilligten Regelvergütung richtet und deshalb bei deren Absenkung nicht unberührt bleiben kann, soweit nicht weiterhin die Höchstbeträge erreicht sind.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.12.2009 - 4 IN 1013/04 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2010 - 11 T 42/10 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 2 Regelsätze


(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abs

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

5
2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die Einbeziehung der abgetretenen Lebensversicherungen des Schuldners in die Berechnungsgrundlage der Vergütung erstrebt. Denn tatsächliche und rechtliche Umstände dafür, dass sich insoweit ein nach den §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV vergütungserheblicher Überschuss ergeben könnte, sind nicht dargelegt worden. Insoweit bewendet es im Beschwerdefall bei den Grundsätzen der Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321). Diese sind unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsVV getroffenen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen , die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, weiterhin anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 127/04
vom
12. Januar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wirkt der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an einer zum
Zweck der Sanierung schon im Eröffnungsverfahren durchgeführten Unternehmensübertragung
mit, kann dies einen Zuschlag zum Regelbruchteil der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung
rechtfertigen, wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger
seiner Mitwirkung zugestimmt haben.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04 - LG Lüneburg
AG Celle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 8. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 160.951,61 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Rechtsbeschwerdeführer Der (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Fall 2 InsO). Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 hob das Amtsgericht die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf, nachdem die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag zurückgenommen hatte.
2
Beschwerdeführer Der hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 350.210 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 406.243,60 DM, festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Nettovergütung auf 39.558,14 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 46.757,44 €, herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der diesen Betrag übersteigenden Höhe weiter.

II.


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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auch die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet.
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Die 1. von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind allerdings weitgehend unbegründet.
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a) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht den Wert des Immobilienvermögens, an dem Aus- und Absonderungsrechte bestanden, nicht in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einbezogen hat. Er trägt hierzu vor, er habe auch im Blick auf die vom Landgericht nicht berücksichtigten Grundstücke eine "nicht gänzlich unbedeutende verwaltende Tätigkeit" entfaltet. Darauf kommt es jedoch nicht an: Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat in Abweichung von seinem in BGHZ 146, 265 abgedruckten Beschluss entschieden , dass einer bloß nennenswerten Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- und Absonderung unterliegen, noch keine Bedeutung für die Vergütung zukommt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten den vorläufigen Verwalter in erheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Dann kann ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Eine Aufnahme des Werts der betroffenen Gegenstände in die Berechnungsgrundlage kommt aber auch in diesem Fall nicht in Betracht.
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Das b) Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Betrag von 4.617.000,00 DM zum 15. Juni 2001 für die Fahrzeugwerte in die Berechnungsgrundlage eingestellt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1784). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324 f). Davon ist selbst dann nicht abzuweichen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter - wie hier - geltend macht, der Wert der bei Beginn seiner Verwaltung vorhandenen Gegenstände sei in anderer Form - hier als Veräußerungserlös - noch bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung im Vermögen des Schuldners vorhanden gewesen. Forderungen des Schuldners sind mit ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung in die Berechnungs- grundlage aufzunehmen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005, aaO S. 1325). Entsprechendes gilt für einen hinreichend belegten Barbestand.
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c) Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts, der getroffenen Festsetzung als Ausgangssatz 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zugrunde zu legen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats der angemessene Prozentsatz, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht kommen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870). Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Es ist im Rahmen der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, die Vergütungszuschläge oder -abschläge unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785). Einer Erhöhung des Ausgangssatzes auf 35 % wegen der Fortführung des aus mehreren Betriebsstätten bestehenden Unternehmens und der Abwendung einer Insolvenzeröffnung steht zudem entgegen, dass der Beschwerdeführer hierfür einen Zuschlag beansprucht und - wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe - erhalten hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer "erfolgreiche Gespräche im Hinblick auf das Grundeigentum durchgeführt hat und die Veräußerungen stark vorangetrieben hat", hat er ebenfalls einen Zuschlag erhalten.
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Für d) die "Betriebsfortführung mit Sanierungsbemühungen" hat das Landgericht einen Erhöhungssatz von 5 % zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür , dass das Beschwerdegericht den von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge- nommenen Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend in seine Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall einbezogen hat, bestehen nicht. Mit dem Einwand , ein Zuschlag in Höhe von 5 % stelle keine angemessene Vergütung dar, vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
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e) Der Beschwerdeführer hat ferner einen Zuschlag von 25 % für die Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten über deren Berücksichtigung bei der Berechnungsgrundlage hinaus beantragt. Dies hat das Landgericht abgelehnt ; seine Entscheidung ist auch insoweit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Nach dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) kommt ein Zuschlag nur bei erheblicher Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Ausoder Absonderungsrechten in Betracht. Aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Differenz der Fahrzeugwerte zu Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung und an deren Ende ergibt sich schon nicht, dass diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht die im Rahmen der Betriebsfortführung gesondert vergütete Tätigkeit zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten geltend machen.
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f) Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Beschwerdeführer den begehrten Zuschlag von 25 % für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu bewilligen, weil er insoweit nicht substantiiert vorgetragen habe, über den Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hinaus tätig geworden zu sein. Damit hat es nicht in Abrede genommen, dass ein solcher Zuschlag gewährt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV). Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens geprüft hat, ob nach den Darlegungen des Beschwerdeführers eine mit dem Ausgangssatz von 25 % auf die Regelvergütung noch nicht abgegoltene Tätigkeit vorliegt. Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder eine Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Vom Beschwerdegericht übergangenen konkreten Vortrag zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der von ihr angemahnte Schluss, wenn der weitere Beteiligte eine Vergütung begehrt habe, so werde er auch eine entsprechende Tätigkeit entfaltet haben, genügt nicht.
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g) Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, der Erhalt von Arbeitsplätzen sei bereits mit den vergüteten Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers abgegolten, vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
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2. Im Übrigen beruht der angefochtene Beschluss jedoch auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
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a) Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer einen Zuschlag wegen der Unternehmensübertragung mit der Begründung versagt hat, hierzu sei er nicht befugt gewesen. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners veräußern darf (zum Diskussionsstand vgl. die Nachw. bei HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 13 ff). Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt könnte eine solche Befugnis allenfalls durch eine besondere Bestimmung des Insolvenzgerichts erhalten (BGHZ 151, 353, 366 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 45, 47). Der Beschluss vom 21. März 2001, mit dem der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ermächtigte ihn zu einer solchen Tätigkeit nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diesen Beschluss als Hoheitsakt selbst auslegen (vgl. MünchKomm -ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 546 Rn. 6 m.w.N.). Die Anordnung , das Unternehmen der Schuldnerin "bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antragsteller" fortzuführen, sollte ersichtlich das Vermögen der Schuldnerin und die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung sichern (§ 157 Satz 1 InsO), nicht aber den weiteren Beteiligten zur Mitwirkung an einer Unternehmensübertragung ermächtigen. Dementsprechend verblieb die Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse bei der Schuldnerin. In dem ebenfalls die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt betreffenden Beschluss vom 8. Juli 2004 (IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785) hat der Senat daher betont, dass die übertragende Sanierung selbst "naturgemäß" erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
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Anders verhielte es sich jedoch, wenn das Insolvenzgericht der Unternehmensübertragung zum Zwecke der Sanierung im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens zugestimmt hätte. Mit Blick auf den vorbeschriebenen Zweck, die Gläubigerautonomie zu wahren, muss das Gleiche gelten, wenn die Gläubiger der Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin bereits im Eröffnungsverfahren zugestimmt hätten. Eine daraus folgende formelle Legitimation des Beschwerdeführers zur Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin wäre jedenfalls vergütungsrechtlich ausreichend (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 f). In diesem Rahmen entfaltete Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters können im Einzelfall einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen. Dies wird das Insolvenzgericht zu überprüfen haben.
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b) Damit kann auch die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer für Verwertungsmaßnahmen lediglich einen Zuschlag von 10 % anstelle der begehrten 25 %igen Erhöhung zu gewähren, nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig nicht obliegt, Schuldnervermögen im Sinne der §§ 159, 165 ff InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die vom Insolvenzgericht angeordnete Betriebsfortführung habe "zwangsläufig" auch Verwertungshandlungen erfordert, handelt es sich um den von der Vorinstanz gewürdigten Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung.
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Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Zusammenhang mit einer dem vorläufigen Verwalter vom Insolvenzgericht oder von den Gläubigern gestatteten übertragenden Sanierung weitere Verwertungshandlungen notwendig werden, um den Vorgang zum Abschluss zu bringen. In diesem Fall ist die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren erforderlich; diese kann dann - je nach Lage des Einzelfalls - gesondert zu vergüten sein. Da dies auch in dem hier zu entscheidenden Fall in Betracht kommt, wird das Insolvenzgericht hierüber erneut zu befinden haben. Hierbei steht es dem Amtsgericht frei, sanierungsbedingte Verwertungshandlungen im Zusammenhang mit dem zuvor unter a) erörterten Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO).
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c) Das Landgericht hat die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. nicht nach der gesetzmäßigen Berechnungsmethode bestimmt. Es hat nämlich die von ihm zuerkannten Zuschläge von insgesamt 25% auf den Regelbruchteil der fiktiven Vergütung des (endgültigen) Verwalters bezogen. Der Senat hat jedoch entschieden, dass der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz (Ausgangssatz; hier: 25%) entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586).
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d) Der angefochtene Beschluss leidet an einem weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers: Nach der Sachdarstellung des Landgerichts hat die Schuldnerin mit ihrer Erstbeschwerde lediglich eine Herabsetzung auf 94.089,92 DM (= 48.107,41 €) begehrt; an diesen Beschwerdeantrag war das Landgericht gebunden (vgl. BGHZ 159, 122, 124; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rn. 15) und durfte den zuerkannten Betrag nicht noch geringer festsetzen.
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3. Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (BGHZ 160, 176, 185 f).

III.


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Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Das Insolvenzgericht wird den Wert der beiden von ihm berücksichtigten Grundstücke nach der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2005 (aaO) nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einstellen können, als diese im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weder mit Ausnoch wertausschöpfend mit Absonderungsrechten belastet waren. Andernfalls kommt lediglich ein Zuschlag in Betracht, und auch ein solcher nur, wenn der Beschwerdeführer insoweit in erheblichem Maße tätig geworden ist.
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2. Das Verschlechterungsverbot hindert das Amtsgericht nicht, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als dies bisher geschehen ist, soweit es den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Landgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 08.08.2001 - 29 IN 52/01 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 3 T 77/03 -
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2. Die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, dass es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch anwendbaren Fassung vom 19. August 1998 für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf das bei Beendigung des Eröffnungsverfahrens vorhandene Vermögen und seinen Wert ankommt. Umstände, die sich erst nach diesem Zeitpunkt ergeben haben, ändern die Berechnungsgrundlage nicht (grundlegend BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 175; vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, ZIP 2006, 621 Rn. 32 f, in BGHZ 165, 266 nicht mit abgedruckt ). Von der Frage des Wertermittlungsstichtages für den Bestand des Schuldnervermögens, den Zustand (Qualität) seiner Vermögensgegenstände und die für ihre Wertangabe in Geld maßgebenden Markt-, Preis und Währungsverhältnisse sind die Erkenntnisquellen zu unterscheiden, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, ZIP 2010, 1504 Rn. 9 mwN). Nach diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht verfahren. Es hat das vom Rechtsbeschwerdeführer verwaltete Vermögen zum richtigen Stichtag geschätzt und hierbei als Erkenntnisquelle auch die Verwertungsergebnisse des Insolvenzverwalters genutzt.
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der Von Frage des Wertermittlungsstichtages für den Bestand des Schuldnervermögens, den Zustand (Qualität) seiner Vermögensgegenstände und die für ihre Wertangabe in Geld maßgebenden Markt-, Preis- und Währungsverhältnisse sind die Erkenntnisquellen zu unterscheiden, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2009 aaO Rn. 9). Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt , an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 302/05, ZIP 2007, 284, 285 f). Die Amtsermittlungspflicht des Konkursgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren (siehe BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 247/06, ZInsO 2009, 1030, 1031 Rn. 15 zu § 5 Abs. 1 InsO) kennt nach § 75 KO keine verfahrensrechtliche Präklusion oder sonstige Beschränkung, die neuem Sachvortrag des Verwalters zur Begründung seines Festsetzungsantrags oder dessen nachträglicher Erweiterung dem Verlaufe des Verfahrens entgegensteht. Ein solcher Rückschluss kann insbesondere aus § 11 Abs. 2 InsVV in der Fassung vom 21. Dezember 2006 nicht gezogen werden; denn diese Vorschrift betrifft einen besonderen Fall des Wiederaufgreifens von abgeschlossenen Festsetzungsverfahren. Auch für die sofortige Beschwerde nach § 73 Abs. 3 KO gilt, dass sie gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und damit auf neues tatsächliches Vorbringen gestützt werden kann. Danach kann die Beschwerdeentscheidung mit den getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.