Amtsgericht München Beschluss, 19. März 2018 - HRB 226715

19.03.2018

Tenor

1. Die Antragsteller werden ermächtigt, eine Hauptversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen:

– Tagesordnungspunkt 1: Beschlußfassung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedem gemäß § 103 Abs. 1 AktG

– Tagesordnungspunkt 2: Beschlußfassung über die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes

– Tagesordnungspunkt 3: Beschlußfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung

– Tagesordnungspunkt 4: Beschlußfassung über die Änderung der Satzung hinsichtlich Mehrheitserfordernissen bezüglich Beschlüssen der Hauptversammlung (§§ 7 Abs. 4, 17 Abs. 4 der Satzung)

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

3. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch 60%, die Antragsgegnerin 40%. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 04.10.2017 beantragt, gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG ermächtigt zu werden, eine Hauptversammlung der S... S. M. Holding AG M. mit der als Anlage beigefügten Tagesordnung einzuberufen.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2017 wurde der Antrag dahin gehend abgeändert, dass die Antragsteller ermächtigt werden, sich der durch den Vorstand erfolgten Einberufung der Hauptversammlung 06.12.2017 der S... S.-Metallurgie Holding anzuschließen und dies im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Hilfsweise wurde der Antrag vom 04.10.2017 aufrechterhalten.

Mit Beschluss vom 07.11.2017 hat das Gericht im Hinblick auf die zum 06.12.2017 einberufene Hauptversammlung den Vollzug des Antrags auf Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss wurde durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.11.2017 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die für den 06.12.2017 vorgesehene Hauptversammlung abgesetzt ist.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2017 erklären die Antragsteller die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2017 erklären die Antragsteller den Antrag gerichtet auf Ermächtigung, sich der durch den Vorstand erfolgten Einberufung der Hauptversammlung 06.12.2017 der S... Stahl-Metallurgie Holding anzuschließen und dies im Bundesanzeiger bekanntzumachen für erledigt. . Der Antrag vom 04.10.2017 gerichtet auf die Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung mit der als Anlage KS& P 1 beigefügten Tagesordnung bleibt aufrechterhalten.

Am 15.01.2018 erging der Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az: 31 Wx 403/17) hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und Festsetzung des Geschäftswerts.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 beantragen die Antragsteller hilfsweise die Antragsteller zu ermächtigen, eine Hauptversammlung mit der im Schreiben an die Antragsgegnerin Anlage KS&P 9 genannten Tagesordnung einzuberufen. Weiter hilfsweise wurde beantragt, die jeweilige Ermächtigung reduziert um diejenigen Tagesordnungspunkte, die nach Auffassung des Gerichts einer Ermächtigung entgegenstehen, auszusprechen.

Mit Beschluss vom 01.12.2017 hat das Insolvenzgericht München unter Az. 1511 IN 2637/17 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet.

II.

1. Die Antragssteller sind antragsberechtigt.

Bei den Antragstellern handelt es sich um Aktionäre der Gesellschaft. Die Aktionärseigenschaft bestand im Zeitpunkt des Zugangs des Verlangens auf Einberufung der Hauptversammlung vom 20.09.2017 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 122 Abs. 1 und Abs. 2 AktG). Die Antragsgegnerin erkennt an, dass die Antragssteller zusammen mindestens 5% des Grundkapitals der Gesellschaft halten (Schriftsatz vom 23.10.2017, Seite 7). Im Schriftsatz vom 04.10.2017 (Seite 4) versichern die Antragsteller die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts zu halten. Aus dem Aktienregister (Anlage AG 7, Schriftsatz vom 20.02.2018 der Antragsgegnerin) ergibt sich ebenfalls die Aktionärseigenschaft der Antragsteller.

2. Die Antragsteller sind in dem unternehmensrechtlichen Verfahren ordnungsgemäß gem. §§ 10, 11 FamFG vertreten.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20.02.2018 die fehlende Vollmacht für die Kanzlei G2, K1, Sch. & Partner gerügt.

Das Registergericht hat die Vollmachten der Antragsteller 2) bis 8) überprüft (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 16.10.2018, Anlage KS& P 9, weiter Anlagen 9 bis 15). Die Antragsteller 2) bis 8) bevollmächtigen, die Antragstellerin zu 1) einen Antrag auf Einberufung der Hauptversammlung mit den Tagesordnungspunkten wie in Anlage 1 beigefügt zu stellen und diesen Antrag auch gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.

Das Einberufungsverlangen (§ 122 Abs. 1 AktG) wurde am 20.09.2017 von der Antragstellerin 1) auch im Namen der Antragsteller 2} bis 8) an den Vorstand gerichtet (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 04.10.2017, Anlage KS& P 9). Die Antragsschrift, gerichtet auf gerichtliche Entscheidung § 122 Abs. 3 AktG wurde von der Kanzlei G2, K1, Sch. & Partner eingereicht. Die Originalvollmacht ausgestellt von dem Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1) beinhaltet die Befugnis der Kanzlei G2, K1, Sch. & Partner Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 122 Abs. 3 AktG zu stellen (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 16.10.2017 in Anlage).

Die Antragstellerin 1) ist zur Erteilung einer Untervollmacht an die Kanzlei G2, K1, Sch. & Partner befugt. Ein Bevollmächtigter kann, wenn nichts anderes vereinbart, eine andere Person bevollmächtigen (Keidel, 19. Auflage, FamFG, Bearbeiter: Zimmermann, § 11, Rn. 12). Die Antragsteller 2) bis 8) haben die Erteilung einer Untervollmacht nicht ausgeschlossen.

3. Das Verlangen gerichtet auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung entspricht den inhaltlichen Anforderungen des § 122 Abs. 1 und 3 AktG.

§ 122 Abs. 1 AktG verlangt, dass das Einberufungsverlangen gerichtet an den Vorstand Zweck und Gründe anzugeben hat.

Zweck meint, dass die Gegenstände mit denen sich die Hauptversammlung befassen soll, anzugeben ist. Ausreichend ist jedoch eine schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte, die ohne weiteres erkennen lässt, worüber verhandelt werden soll (Münchener Kommentar, Bearbeiter: Kubis, 4. Auflage, Aktiengesetz, § 122 Rn. 44). Der Antrag vom 20.09.2017 gerichtet an den Vorstand enthält Tagesordnungspunkte die hinreichend konkretisieren, mit welchen Themen sich die noch einzuberufende Hauptversammlung zu beschäftigen hat.

Unter Gründen ist zu verstehen, dass die Antragsteller darzulegen haben, weshalb die geforderte Beschlussfassung nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung warten kann. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 20.09.2017 fand noch keine ordentliche Hauptversammlung für das Jahr 2017 statt. Die zum 31.08.2017 einberufene Hauptversammlung hatte der Vorstand abgesagt. Zum Zeitpunkt des Einberufungsverlangens war schon absehbar, dass die zum 10.10.2017 einberufene Hauptversammlung ebenfalls abgesagt wird. Vor diesem Hintergrund war es für alle Beteiligten offensichtlich, dass nicht abzusehen ist, wann überhaupt eine Hauptversammlung für das Jahr 2017 stattfindet, so dass sich Ausführungen dazu, weshalb ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht zumutbar ist, erübrigen.

§ 122 Abs. 3 AktG sieht vor, dass der gerichtliche Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung inhaltlich mit dem vorher bei der Gesellschaft eingereichten Verlangen übereinstimmt und dass dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen wurde.

Dem Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung wurde nicht entsprochen. Die zum 06.12.2017 einberufenen Hauptversammlung, in der die Beschlussgegenstände der Antragsteller hätten behandelt werden sollen, wurde abgesetzt.

Der gerichtliche Antrag stimmt inhaltlich mit dem Einberufungsverlangen gerichtet an den Vorstand überein. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht auf eine exakt identische Formulierung der Tagsordnungspunkte der einzuberufenden Hauptversammlung an, sondern ob die Beschlussgegenstände identisch sind, ob ohne weiteres erkennbar ist, ob über die gleichen Themen verhandelt werden soll. Deshalb hat das Gericht auch die Beschlussbegründungen/-vorlagen nicht zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Überschriften der Tagesordnungspunkte, die die Behandlungspunkte hinreichend konkretisieren zu vergleichen. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass alle Themen, die in dem gerichtlichen Antrag vom 04.10.2017 (Anlage KS& P 1) enthalten sind, im Verlangen gegenüber dem Vorstand vom 20.09.2017 (Anlage KS& P 9) angesprochen sind. Im Rahmen des § 122 Abs. 3 AktG ist auf die inhaltliche und nicht auf die formale Übereinstimmung abzustellen, die hier gegeben ist.

4. Mit Beschluss vom 01.12.2017 hat das Insolvenzgericht München unter Az. 1511 IN 2637/17 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Das Gericht hat die veränderte Sach- und Rechtslage seit dem Schreiben vom 20.09.2017 zu berücksichtigen (Münchener Kommentar, Bearbeiter Kubis, 4. Auflage, AktG, § 122 Rn. 54).

5. § 276a InsO steht der Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung nicht entgegen (Beschluss des OLG München vom 04.02.2015, Az: 31 WX 21/15). Eine Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung bei insolventer Gesellschaft ist auch nicht im Hinblick auf die angeordnete Kostentragung der Hauptversammlungskosten versperrt. § 122 Abs. 4 AktG begründet nur einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gesellschaft. Das Risiko hinsichtlich der Durchsetzbarkeit tragen die Antragsteller.

5. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen beantragten Beschlussgegenstände hat das Gericht die Schranken für das Einberufungsverlangen zu beachten. Das Verlangen gerichtet auf die Behandlung bestimmter Gegenstände kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Hauptversammlung hierfür eine Zuständigkeit besitzt (Münchener Kommentar, AktG,a.a.O., § 122 Rn. 15).

Die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Behandlung der beantragten Beschlussgegenstände wird vorliegend durch die Insolvenzeröffnung mit Eigenverwaltung begrenzt. § 276a InsO ist eine insolvenzrechtliche Sondervorschrift, die die gesellschaftsrechtlichen Aufsichts- und Kontrollbefugnisse der Hauptversammlung beschränkt (Münchner Kommentar, Insolvenzordnung, Bearbeiter: Klöhn, 3. Auflage, § 276 Rn. 3 und 13-15). Dies bedeutet, dass sofern ein Beschlussgegenstand in den Anwendungsbereich des § 276a InsO fällt, die Hauptversammlung hierfür unzuständig ist und deshalb die Einberufung einer Hauptversammlung zu diesem Beschlussgegenstand nicht verlangt werden kann.

Hinsichtlich der einzelnen Beschlussgegenstände des Antrags vom 04.10.2017, allesamt inhaltlich im Antrag vom 20.09.2017 enthalten, gilt folgendes:

a) Tagesordnungspunkt 1 und 2: Beschlussfassung über die Abberufung/Nachwahl von Aufsichtsratsmitgliedern§ 276a S.2 InsO bestimmt, dass die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung nur wirksam ist, wenn der Sachwalter zustimmt. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich des § 276a InsO ist die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, da der Aufsichtsrat kein Geschäftsführungs- sondern ein Kontrollorgan ist (Münchener Kommentar, InsO, a.a.O. § 276a, Rn25 und 50). Die Hauptversammlung kann weiterhin die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen und somit auch die gewählten Aufsichtsratsmitglieder abberufen. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu diesen Gegenständen besteht weiterhin, dem Einberufungsverlangen ist diesbezüglich stattzugeben (Beschluss des OLG München vom 04.02.2015, Az: 31 Wx 21/15).

b) Tagesordnungspunkt 3 und 4 : Beschlussfassung über Satzungsänderungen Die der Hauptversammlung zugewiesene Befugnis zur Satzungsänderung bleibt von § 276a InsO unberührt. Diese Grundlagenentscheidungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 276a InsO (Münchener Kommentar, InsO, a.a.O. § 276a Rn. 27).

c) Tagesordnungspunkte 1 bis 8: Beschlussfassung über die Bestellung von Sonderprüfern Der Grundgedanke des § 276a InsO lautet für einen Gleichlauf der gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten bei Eigen- und Fremdverwaltung zu sorgen. Deshalb sind Beschlussgegenstände, die in der Fremdverwaltung der Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung entzogen sind, auch bei Eigenverwaltung unzulässig (Münchener Kommentar, InsO, a.a.O., § 276 Rn. 20). Bei Fremdverwaltung kann während des laufenden Insolvenzverfahrens eine Sonderprüfung (§ 142 AktG) nicht angeordnet werden (Münchener Kommentar, AktG, a.a.O., § 142, Rn. 36).

Auch der Anwendungsbereich des § 276a InsO verdrängt insoweit die Entscheidungszuständigkeit der Hauptversammlung. § 276a S.1 InsO bestimmt, dass die Hauptversammlung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hat. Die Geschäftsführung betrifft sämtliche rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeiten zur Verfolgung des Geschäftszwecks. § 276a InsO bezweckt, die Einflussnahme anderer Organe auf die Geschäftsführung ebenso zurückzudrängen wie bei der Fremdverwaltung. Folglich beschränkt § 276a InsO die Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung auch insoweit, als die Geschäftsführungsmaßnahmen die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse betreffen (Münchener Kommentar, InsO, a.a.O., Rn. 19-26). Die Tagesordnungspunkte 5-8 weisen alle Berührungspunkte mit dem Themenkreisen Geschäftsführung, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Eine Befassung der Hauptverhandlung mit diesen Gegenständen ist unzulässig.

d) Tagesordnungspunkt 9: Beschlussfassung über den Vertrauensentzug des Vorstandsvorsitzenden. Eine solche Beschlussfassung ist wegen § 276a InsO unzulässig.

e) Tagesordnungspunkt 10: Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals mit damit verbundener Satzungsänderung.

Die Entscheidungsbefugnis der Hauptversammlung für Kapitalmaßnahmen wird durch die Regelung des § 276a InsO verdrängt. Kapitalerhöhungen betreffen die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse die bei Eigenverwaltung der Einflussnahme der Hauptversammlung entzogen sind. Eine Befassung der Hauptversammlung mit Kapitalmaßnahmen ist bei Eigenverwaltung unzulässig.

II.

Der Geschäftswert wird auf 60.000 EUR festgesetzt (67 GNotG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 4 AktG; 80, 81 FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Aktiengesetz - AktG | § 142 Bestellung der Sonderprüfer


(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der B

Aktiengesetz - AktG | § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit


(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu ric

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 11 Verfahrensvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mange

Aktiengesetz - AktG | § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder


(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebene

Insolvenzordnung - InsO | § 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane


(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung

Referenzen

(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.

(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.

(5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.

(2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.

(2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.

(2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.