Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZR 217/10

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 242.053 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne wegen der vor Verfahrenseröffnung erfolgten Inbesitznahme der Fahrzeuge durch die Beklagte auch auf der Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein Anspruch auf Zahlung der Feststellungs- und Verwertungspauschale (§§ 170, 171 InsO) nicht zuerkannt werden, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 25/03, WM 2005, 126, 127; vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06, WM 2007, 1129 Rn. 30). Die Ausführungen der Beschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.
- 3
- 2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Verwalter einen mittelbaren Mitbesitz an den Fahrzeugen abgesprochen hat, ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die dem Kläger als vorläufi- gem Verwalter eingeräumte „Blockadeposition“ bedeutetwegen der hier gegebenen besonderen Sachverhaltsgestaltung nicht, dass die Spedition E. den Willen hatte, den Besitz auch in Anerkennung seines Herausgabeanspruchs für den Kläger auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 112).
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.11.2007 - 85 O 102/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 2 U 27/08 -

Annotations
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.