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Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005, ist zulässig. Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2004 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität Ulm liegt vor (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Hochschulvergabeverordnung - HVVO - vom 13.01.2003, GBl. S. 63).
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Der Antrag hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
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Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die festgesetzte Zulassungszahl ist um 11 Plätze zu niedrig berechnet worden. Im Einzelnen:
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In der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) sind 327 Studienplätze für das Studienjahr 2004/05 festgesetzt. Mit Schreiben vom 20.09.2004 hat die Antragsgegnerin nach einer (kapazitätsgünstigen) Änderung bezüglich des vorklinischen Anteils an der Durchführung der Seminare mit klinischem Bezug und der integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO und der (kapazitätsungünstigen) Wahl von Prof. Dr. Wirth, Leiter der Abteilung Physiologische Chemie, eine Neuberechnung vorgenommen und weitere 6 Studienplätze zur Vergabe durch die ZVS nachgemeldet.
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Die damit von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten 333 Studienplätze sind entsprechend den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), um zumindest 11 Plätze zu niedrig angesetzt.
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Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
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Die Antragsgegnerin hat in ihrem aktualisierten Kapazitätsbericht vom 20.09.2004 das unbereinigte Lehrangebot der Vorklinik mit 277,5 Semesterwochenstunden - SWS - gegeben. Dabei hat sie 41 Planstellen zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
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Abt Anatomie u. zellul. Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
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Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
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Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
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Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr in den Rechnungen der Antragsgegnerin dadurch verringert, dass die Universität die vormals in der Vorklinik angesiedelten Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach altersbedingtem Ausscheiden der beiden Abteilungsleiter als solche aufgelöst, die Stellen der Abteilungsleiter gestrichen und die übrigen Stellen in die klinische Lehreinheit verlagert hat.
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Nach der Wahl von Prof. Wirth (Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie) zum Prodekan berücksichtigte die Universität weiterhin insoweit eine Deputatsreduzierung von 4 SWS.
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In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
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In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom) und Zahnmedizin (Dienstleistungsexport) erbringt.
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Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) ist ein Curricularnormwert in Anlage 2 der KapVO VII festgesetzt; der Umfang des Exports muss als ein Anteil hiervon (Aq) ermittelt werden. Es handelt sich zum einen um das „biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u.a. - einen Curricularanteil (CAq) von 0,2333 ermittelt hat. Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (Aq : 2, vgl. dazu die Formel 2 unter I der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -). Die Antragsgegnerin hat aufgrund der von ihr vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII zu treffenden Prognose eine Teilnehmerzahl von 60 für das biochemische Praktikum angenommen. Das Gericht stellt diese Prognose im Eilverfahren nicht in Frage. Es ergeben sich damit Dienstleistungen für das Praktikum der Biochemie in Höhe von
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0,2333 x (60 : 2) = 6,9990 SWS
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Hinzuzurechnen sind weitere 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a.), sodass sich ein Dienstleistungsexport von insgesamt 8,4990 SWS für Biologie ergibt.
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Zur Ermittlung des Dienstleistungsexports an den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin als Aq : 2 die Zahl 27 angesetzt und ist damit für das Studienjahr 2004/2005 von 54 Studienanfängern ausgegangen. Diese Prognose stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage, wenngleich die Zahl der von der ZZVO 2004/2005 festgesetzten Studienanfängerzahl im Fach Zahnmedizin (55) nahezu entspricht und die Antragsgegnerin daher offenkundig nicht davon ausgeht, dass im Fach Zahnmedizin vermehrt Doppelstudenten oder Studienanfänger zu verzeichnen sind, die bereits den ersten Studienabschnitt des Humanmedizin-Studiums absolviert haben. Den CAq von 0,8667 hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Beispiel-Studienplan der „Marburger Analyse“ entnommen (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vgl. u. a. Urteil vom 14.05.1984, a.a.O.), sodass sich Dienstleistungen für Zahnmedizin in Höhe von
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0,8667 x 27 = 23,4009 SWS ergeben.
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Die Dienstleistungen insgesamt belaufen sich damit auf (6,9990 + 1,5 + 23,4009 =) 31,8999 SWS. Dies führt zu einem bereinigten Lehrangebot von
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277,5 – 31,8999 = 245,6001 SWS.
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Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4751 angibt, geteilt. Auf diesem Wege errechnete die Antragsgegnerin
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(245,6001 x 2) : 1,4751 = 332,9945,
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aufgerundet 333 Studienplätze, die durch die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze - ZVS - vergeben wurden (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an die ZVS vom 20.09.2004 zur Nachmeldung weiterer 6 Studienplätze).
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Zur Ermittlung des CAp der Vorklinik von 1,4751 hat die Antragsgegnerin den „Studienplan nach Approbationsordnung i. d. F. vom 27.06.2002 bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung“ (Anlage zur Studienordnung der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin - Vorklinik - vom 16.09.2003) herangezogen. Die darin für die insgesamt 14 Semesterwochen aufgeführten Gesamtstundenzahlen für einzelne Pflichtveranstaltungen hat sie auf SWS herunter gerechnet und unter Anwendung der Formel
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Semesterwochenstunden x Anrechnungsfaktor
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für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt (angelehnt an die Berechnungsmethode im Beispielstudienplan zur Begründung des Teilcurricularrichtwertes für den vorklinischen Teil des Studienganges Medizin nach der 7. ÄAppO vom 21.12.1989, der nach Inkrafttreten der ÄAppO vom 27.06.2002 nicht mehr überarbeitet wurde). Im Einzelnen errechnete die Antragsgegnerin den CAp der Vorklinik danach wie
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nach Aufteilung der Seminare zu 6/11 der Vorklinik zuzurechnen |
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* Rechenfehler: richtigerweise 0,0857 |
| **richtigerweise 0,1079 |
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vormals von den Abteilungen für Medizinische Soziologie und Medizinischen Psychologie erbrachten Veranstaltungen rechnete die Antragsgegnerin nicht dem Betreuungsaufwand der Vorklinik zu, nachdem diese Lehrleistungen als Import der Klinik erbracht werden (vgl. Nr. 4 und 5 der Anlage 3 zu § 8 KapVO VII). Diesen Import bezifferte die Antragsgegnerin nach obigem Berechnungsmodell |
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Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. |
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Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
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1. Zunächst ist ein Rechenfehler im Zusammenhang mit der Ermittlung des Teil-CNW für das anatomische Seminar zu berichtigen. Beim Ansatz von 0,0872 ist eine Ziffer übersehen worden. 1,7143 : 20 ergibt richtigerweise 0,085715 - gerundet 0,0857 -, sodass der von der Antragsgegnerin errechnete CAp der Vorklinischen Lehreinheit um 0,0015 zu reduzieren ist.
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2. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist weiterhin in Bezug auf die für Juniorprofessoren angesetzte Lehrverpflichtung zu korrigieren. In der Vorklinischen Lehreinheit sind zwei C 1 - Stellen als Juniorprofessuren ausgestaltet (Stelle Nr. 104980, Stelleninhaber: Dr. L.; Stelle Nr. 104862, Stelleninhaber: Dr. M.). In Ermangelung einer landesgesetzlichen Regelung zur Umsetzung der vom BVerfG (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten und bislang nicht ersetzten rahmenrechtlichen Regelungen der §§ 42, 47 ff. HRG hat die Antragsgegnerin hierfür die Personalkategorie des wissenschaftlichen Assistenten herangezogen und den Juniorprofessoren kapazitätsrechtlich ein Lehrdeputat von 4 SWS zugeordnet, das nach Ablauf der ersten drei Beschäftigungsjahre auf 6 SWS ansteigen soll. Die Universität hat vom Bundesministerium für Bildung und Forschung Sachausstattungsmittel zur Einrichtung dieser Stellen erhalten. Voraussetzung für eine derartige Förderung war, dass den Juniorprofessoren im Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Regelung die Möglichkeit zu selbstständiger Forschung und Lehre gegeben wird (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 5 UG).
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Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 SWS - und die damit verbundene kapazitätsrechtliche Gleichstellung von Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Assistenten - ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Die Frage, welche Lehrverpflichtung Juniorprofessoren obliegt, ist in Baden-Württemberg normativ bislang nicht geregelt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), kennt im Wesentlichen nur die Personalkategorien der Professoren, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Hochschuldozenten auf Zeit und der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Normgeber ist insoweit bislang untätig geblieben, obwohl die Landesregierung einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt hatte (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst - MWK - vom 27.06.2002 zu einem Beschlussantrag der Fraktion GRÜNE, LT-Ds. 13/1014, S. 4 f.; der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - 2. HRÄG - vom 28.09.2004, verfügbar unter
http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de, sieht in Art. 17
nunmehr eine Änderung der LVVO und eine Lehrverpflichtung von 6 SWS nach positiver Evaluation des Stelleninhabers, im Übrigen 4 SWS, vor). Sowohl das MWK (vgl. a.a.O. und im Übrigen Nr. 6 der Anlage 1 zum Kapazitätserlass des MWK vom 14.01.2004 - 21-635.31/421 SV -), als auch die auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 beruhende KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) gehen von einer im Laufe der Beschäftigung ansteigenden Lehrverpflichtung von zunächst 4, später 6 bzw. 4 - 6 SWS aus. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (BT-Ds. 14/6853 vom 31.08.2001, S. 17) sieht - unter Verweis auf die an einen Juniorprofessor gestellte Aufgabe, ein Lehrprogramm außerhalb seines Spezialinteresses zu entwickeln - eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflichtung von 4 bis 8 SWS vor (in diese Richtung auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn 657).
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Solange eine - dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht werdende - normative Festsetzung der Lehrverpflichtung nicht vorliegt, was zum entscheidungserheblichen Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII der Fall war, ist die Lehrverpflichtung in richterlicher Notkompetenz anhand der in Geltung befindlichen normativen Vorgaben zu ermitteln. Ob die im Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. HRÄG vorgesehene Festsetzung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 GG genügen, bedarf in den Eilverfahren dieses Semesters daher keiner Entscheidung.
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Der Juniorprofessor lässt sich weder als „Professor“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO noch als „wissenschaftlicher Assistent“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO begreifen. Es spricht zwar einiges dafür, den Juniorprofessor unter den Begriff des „Professors“ zu fassen, was eine Lehrverpflichtung von 9 SWS zur Folge hätte. Dafür spricht insbesondere bereits, dass die Konzeption des Bundes- und Landesgesetzgebers Juniorprofessoren den Professoren in wesentlichen Punkten gleichstellt (vgl. insbesondere die Legaldefinition der neu geschaffenen Personalkategorie des „Hochschullehrers“ als Oberbegriff für Professoren und Juniorprofessoren in § 42 Abs. 1 Satz 1 HRG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des geplanten Landeshochschulgesetzes - LHG -, Art. 1 des 2. HRÄG, a.a.O.; zur weitgehenden dienstrechtlichen Gleichstellung vgl. nur Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346). Auch die Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz versteht den Juniorprofessor als Unterbegriff des Professors, wenn es dort in der Besoldungsgruppe W 1 heißt „Professor als Juniorprofessor“. Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht zwingend mit der Abfassung einer Habilitationsschrift beschäftigt ist und jedenfalls in Baden-Württemberg - zumindest in den ersten drei Beschäftigungsjahren - nicht mit der Betreuung von Doktoranden belastet werden soll (zu Letzterem vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von MDgt Dr. Hagmann, in ähnlicher Fassung verfügbar unter
http://www.hochschulverband.de/cms/fileadmin/pdf/workshop/hagmann.pdf)
. Gleichwohl hält es die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - nicht für angezeigt, Juniorprofessoren und ordentliche Universitätsprofessoren auch kapazitätsrechtlich hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung gleichzustellen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Unterschiede im Hinblick auf die Belastung der beiden Personalkategorien bestehen. Während nämlich der Professor bereits einen Ruf erhalten hat und lediglich noch nach dem Ausbau seines wissenschaftlichen Rufes strebt, muss der Juniorprofessor sich erst noch für seine Berufung im Anschluss an seine Juniorprofessur qualifizieren. Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).
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Die Kammer hält es jedoch ebenso wenig für zulässig, Juniorprofessoren hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung mit wissenschaftlichen Assistenten gleichzusetzen. Dies ist - auch in den ersten drei Jahren der Beschäftigung des Juniorprofessors bis zu seiner Evaluation - angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Personalkategorien nicht vertretbar. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisende pädagogische Eignung des Stelleninhabers Einstellungsvoraussetzung ist (vgl. § 47 Satz 1 Nr. 2 HRG sowie § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des geplanten LHG). Juniorprofessoren im Bereich der Medizin sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation nachweisen (§ 47 Satz 2 HRG, § 51 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).
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Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die mit der Einrichtung von Juniorprofessuren in engem Zusammenhang stehende beabsichtigte Neuordnung des Personalwesens an den Hochschulen bei Annahme einer Lehrverpflichtung von 4 SWS ein Kapazitätsabbau zu erwarten wäre, der vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war und dem - falls gewollt - wohl auch nicht die erforderliche Abwägung mit den Belangen der Studierenden und Studierwilligen zugrunde gelegen hat. Gibt es nämlich künftig nur noch Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben als hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 42 Satz 1 HRG, § 44 Abs. 1 des
gepl.
LHG), so entfallen damit insbesondere etwa die Kategorien der Oberassistenten und Hochschuldozenten auf Zeit, denen bislang eine Lehrverpflichtung von 6 bzw. 7-9 SWS zugeordnet war. Setzt man dann aber für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS an, so hat dies einen beträchtlichen Kapazitätsabbau zur Folge, sodass letztlich die mit den Gesetzesänderungen angestrebte Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu Lasten der Ausbildungskapazität geht (vgl. insoweit auch die Bedenken des Rechnungshofs im Anhörungsverfahren zum 2. HRÄG, wiedergegeben in der Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., unter 2.1.9, S. 306 f.).
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Die Landesregierung selbst geht im Übrigen offenkundig davon aus, dass die Lehrkapazität eines Juniorprofessors mit dem gewählten zeitlich gestaffelten Ansatz von 4 - später 6 - SWS nicht ausgeschöpft ist und legt dies dem Gesetzentwurf zugrunde. Zur Begründung der Ablehnung der Lehrdeputatsanhebung heißt es nämlich u.a., dass das vorgeschlagene Deputat auf einer KMK-Vereinbarung beruhe und jede Erhöhung zu Wettbewerbsnachteilen für Baden-Württemberg führe (vgl. die Anlage zur Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. HRÄG, a.a.O., S. 486). Wettbewerbsnachteile sind aber kapazitätsrechtlich betrachtet kein sachgerechter Gesichtspunkt, vielmehr setzt die Berufung auf derartige Nachteile im Vergleich zu anderen Bundesländern gerade voraus, dass auch eine höhere Lehrverpflichtung festgesetzt werden könnte und dies lediglich deshalb unterbleiben soll, um hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler mit dem Angebot einer niedrigen Lehrverpflichtung anwerben zu können. Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78). Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).
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Nach alledem ist der Juniorprofessor eher mit einem ordentlichen Professor als mit einem wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar, sodass vieles dafür spricht, auch die Lehrverpflichtung des Juniorprofessor entsprechend anzuheben. Angesichts der bevorstehenden normativen Regelung - wie auch immer sie ggf. in ihrer Endfassung aussehen wird - ist jedoch im Eilverfahren eine vorsichtige Betrachtungsweise angezeigt. Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.). Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Oberassistenten. Eine Gleichstellung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Oberassistenten scheint insbesondere deshalb angezeigt, weil sie durchaus vergleichbaren Personalkategorien zugehören. Der Oberassistent muss nicht zwingend habilitiert sein, aber gleichwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 71 a Abs. 2 UG); er führt - wenn auch auf Anordnung - selbstständig Lehrveranstaltungen durch und ist ebenfalls nur auf Zeit ernannt. Auch das Dienstverhältnis des Oberassistenten dient dazu, dem Stelleninhaber als Nachwuchswissenschaftler für einen überschaubaren Zeitraum eine Stelle bis zu seiner Berufung anzubieten und ihn gleichzeitig an der Hochschule zu halten (vgl. Wiedmann, in: Haug, Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 1071).
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All dem steht nicht entgegen, dass derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Juniorprofessuren fehlt bzw. aussteht. Die hier zu beurteilenden beiden Stellen sind faktisch als Juniorprofessuren ausgestaltet. Darüber hinaus schreibt die Antragsgegnerin auch weiterhin entsprechende Stellen aus (aktuell in der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, vgl.
http://www.mathematik.uni-ulm.de/fak/jobs/jp-stochastik.html
, abgerufen am 08.10.2004).
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3. Auch die Lehrverpflichtungsermäßigung für Professor Wirth von 4 SWS kann für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Die Antragsgegnerin hat lediglich den Vorschlag des Fakultätsvorstandes zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung vom 02.09.2004 vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin den Beschluss des Rektorats angefordert. Die Antragsgegnerin hat sodann auf den Beschluss des Rektorats vom 30.04.2002 Bezug genommen, welcher dem Vorschlag des Fakultätsvorstandes vom 01.03.2002 zustimmt, wonach den namentlich benannten Studiendekanen eine Deputatsermäßigung von 6 bzw. 3 SWS und dem nicht namentlich, sondern nur nach seiner Funktion benannten Dekan und Prodekan jeweils 4 SWS an Deputatsermäßigung zugute kommen sollen; einen aktuellen, konkret die Wahl von Prof. Wirth betreffenden Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, die mit dem früheren Beschluss getroffene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekan und Prodekan diene der Verwaltungsvereinfachung und sei sachgerecht.
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Die Entscheidung des Rektorats über die funktionsbezogene Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Jahre 2002 kann die nach der Wahl von Professor Wirth erforderliche Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht ersetzen. Im Rahmen der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). So ist die Antragsgegnerin etwa bereits darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Bestellung eines dritten Studiendekans kapazitätsrechtliche Anerkennung finden kann, wenn dies zu einer weitergehenden Verminderung des Lehrangebots in einer kapazitätsbeschränkten Lehreinheit führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die Rektoratsentscheidung nach § 6 a Abs. 5 LVVO rein funktionsbezogen und ohne Ansehen des jeweiligen Stelleninhabers und der übrigen Lehrdeputatsermäßigungen vorzunehmen. Es ist angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen innerhalb des Fakultätsvorstands vielmehr bei der Ermessensausübung stets zu beachten, wie das Gremium im Einzelnen zusammengesetzt ist, welche Deputatsermäßigungen bereits in Ansatz gebracht worden sind und welche konkreten - insbesondere kapazitären - Auswirkungen die Neuwahl eines Dekans oder Prodekans mit sich bringt. Dabei kann und muss die Entscheidung über das Ausmaß einer zu gewährenden Deputatsermäßigung ggf. auch Besonderheiten, die mit der Person des Funktionsinhabers verknüpft sind, Rechnung tragen. Eine lediglich funktionsbezogene Abwägung lässt beispielsweise außer acht, aus welcher Lehreinheit ein neu gewählter Prodekan oder Dekan kommt - sogar ob er Zahn- oder Humanmediziner ist -, welche sonstigen etwa personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen oder Forschungsaufgaben ihm obliegen und welche Auswirkungen die Ermäßigung konkret auf die Zulassung von Studienbewerbern im anstehenden Berechnungszeitraum hat. Im Einzelfall kann es etwa auch vorkommen, dass ein Dekan oder Prodekan in seiner Eigenschaft als Professor für ein fachliches Lehrangebot verantwortlich ist, das nicht ohne Weiteres anderweitig sichergestellt werden kann, und dass bereits deshalb eine Deputatsermäßigung in größtmöglichem Umfang nicht in Betracht kommt (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 408). Eine abstrakte und lediglich an die typischen Verwaltungsaufgaben des Funktionsinhabers anknüpfende Freistellung von der Lehrverpflichtung wird folglich den Anforderungen des § 6 a Abs. 5 LVVO, der eine Entscheidung über die „individuelle Verteilung“ fordert, nicht gerecht. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass die medizinische Fakultät den nach § 6 a Abs. 2 LVVO eröffneten Freistellungsspielraum voll ausgeschöpft und derzeit auch offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (Prof. Dr. Mertens, Prof. Dr. Kern und Prof. Dr. Haller, vgl. den Internetauftritt des Studiendekanats unter
www.uni-ulm.de/medizin/Fakultaet/Studium%20%26%20Lehre/Studiendekanat/Studiendekane/index.html
).
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Nachdem eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung für Prof. Wirth kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Die vom Lehrangebot abgezogenen 4 SWS sind daher in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Ob der Umstand, dass die Fakultät offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat, nicht nur im Bereich der Zahnmedizin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -), sondern auch im Bereich der Humanmedizin dazu führen muss, die volle Ausschöpfung der Freistellungsmöglichkeiten nach § 6 a Abs. 2 Satz 4 LVVO kapazitätsrechtlich in Frage zu stellen, bedarf hier keiner Entscheidung, nachdem die Deputatsermäßigung für den Prodekan keine Anerkennung findet und danach in der Summe keine übermäßig kapazitätsungünstige Freistellung festzustellen ist.
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4. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verlagerung der in den Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit ist kapazitätsgünstig oder jedenfalls -neutral, solange die vormals von diesen Abteilungen erbrachten Lehrleistungen in entsprechendem Umfang als Import der klinischen Lehreinheit erbracht werden. Dies ist momentan der Fall. Die Kammer sieht deshalb derzeit im Eilverfahren keine Veranlassung, die vorgenommene Umstrukturierung kapazitätsrechtlich in Frage zu stellen, sodass insoweit eine Korrektur der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nicht angezeigt ist.
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Die zuvor in der Vorklinischen Lehreinheit vorhandenen (und nunmehr verschobenen) 6 Planstellen hatten eine Lehrverpflichtung von zusammen 39 SWS. Als Import fließen nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten wohl sogar noch mehr SWS aus dem Fachbereich der beiden Abteilungen in die Vorklinische Lehreinheit zurück, nachdem nicht nur die Vorlesung, das Seminar und der Kursus der medizinischen Soziologie und der medizinischen Psychologie von der klinischen Lehreinheit veranstaltet werden, sondern darüber hinaus auch die Seminare „Mit 66 Jahren...“, „Schmerz lass nach...“ und „Gesprächsführung“ von den nunmehr klinischen Abteilungen übernommen werden. Allein die vorbenannten Seminare verbrauchen - worauf die Antragsgegnerin zutreffend verweist - aufgrund ihres lehrintensiven Betreuungsfaktors (g=20) ein Lehrdeputat von 48 SWS. Jedes Seminar wird nach den Planungen der Antragsgegnerin 16 Mal durchgeführt, wobei jeweils 14 Stunden zu lehren sind, was pro Seminar einem Lehraufwand von (14:14=) 1 SWS entspricht. Bei drei Seminaren errechnet sich danach ein Lehraufwand von 3 x 16 = 48 SWS. Ob angesichts der hier im Rahmen der Vergleichsberechnung angewandten konkreten Zugrundelegung der tatsächlichen - und von § 2 Abs. 2 ÄAppO geforderten - Gruppengröße (g=20) auch generelle Korrekturen an der abstrakten Annahme einer Gruppengröße von g=180 für Vorlesungen angezeigt erscheinen - soweit ersichtlich bietet die Antragsgegnerin (mangels tatsächlichem Bedarf) nämlich Vorlesungen nicht doppelt an, um eine entsprechende (die Gruppengröße von 180 Studierenden übersteigende) Lehrnachfrage der festgesetzten 333 Studierenden befriedigen zu können -, kann im Eilverfahren vernünftigerweise keiner Klärung zugeführt werden.
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Die umfänglichen Lehraufträge, die nach den vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten den verschobenen - nunmehr klinischen - Abteilungen im anstehenden Berechnungszeitraum zugute kommen werden, können hier (noch) keine Berücksichtigung finden, da nach der Regelung des § 10 Satz 1 KapVO VII lediglich die in den dem Berechnungsstichtag (01.10.2004) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen werden können (a.A. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 171 unter Verweis auf § 5 Abs. 2 KapVO VII) und der Umfang der Lehraufträge derzeit nicht bezifferbar ist. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die Verschiebung der Abteilungen und die damit einhergehenden Stellenstreichungen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sein werden, sobald die Antragsgegnerin etwa die Durchführung der Lehrveranstaltungen im Fachbereich der genannten Abteilungen neu strukturieren sollte und der an die Stelle der Abteilungen tretende klinische Import hinter die Lehrverpflichtung der vormals vorklinischen Stelleninhaber von 39 SWS zurückfallen sollte. Bei der dabei jeweils aufs Neue vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung dürfte künftig auch der Umfang der Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen sein, der im Falle einer Fortführung der Abteilungen in der Vorklinik dieser zugute gekommen wäre.
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5. Auch die tatsächliche Durchführung der Seminare mit klinischen Bezügen und der integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO lässt keine Korrektur der Kapazitätsberechnung über den in Ansatz gebrachten Anrechnungsfaktor von 1,0 zu. Ebenso wenig lässt sich im Eilverfahren ein Tatbestand feststellen, der unter § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII zu subsumieren wäre.
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Dabei kann zunächst offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 29.07.2004 - NC 9S 119/04 u.a. -) zu folgen ist, wonach ein - rechtswidriger - Einsatz studentischer Hilfskräfte (Tutoren) zur Durchführung dieser Seminare nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden könne. Die Antragsgegnerin setzt nämlich studentische Tutoren nicht mehr ein. Die Kammer ist gleichwohl bereits im Rahmen des Eilverfahrens der Frage nachgegangen, ob statt der Tutoren nunmehr in erheblichem Ausmaß Drittmittelbedienstete oder wissenschaftliche Angestellte aus der Klinik als Dozenten in den Seminaren mit klinischen Bezügen bzw. integrierten Seminaren eingesetzt werden, was zu Korrekturen der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII einerseits bzw. im Hinblick auf den vorklinischen Anteil der Seminare andererseits hätte führen können. Eine dahingehende Vermutung lag deshalb nahe, weil nicht ohne Weiteres erklärlich ist, wie die Universität mit im Wesentlichen unverändertem Lehrpersonal die Seminare nunmehr in rechtmäßiger Weise veranstalten und gleichzeitig - im Vergleich zum Vorjahr - eine sogar noch höhere Anzahl von Studienanfängern aufnehmen kann. Weiteren Anlass zu Zweifeln gaben die unterschiedlichen Darstellungen bezüglich der konkreten Durchführung der Seminare im kommenden Semester, wie sie zeitweise im Internet zu erhalten waren oder auf andere Weise von der Antragsgegnerin bekannt gegeben wurden, wie auch die zunächst jedenfalls unvollständigen Darstellungen der Antragsgegnerin selbst, die auf eine ausschließliche Beteiligung von Professoren schließen ließen.
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Die von der Antragsgegnerin für die Durchführung der jeweiligen Seminare benannten Lehrverantwortlichen der Vorklinik haben dem Gericht gegenüber in jeweils gleich lautenden Erklärungen eidesstattlich versichert, dass die entsprechenden Veranstaltungen ausschließlich durch hauptamtliches Personal der jeweiligen Abteilung durchgeführt würden. Im Bedarfsfall werde auch auf hauptamtlich wissenschaftliches Personal anderer vorklinischen Abteilungen zurückgegriffen. Eine namentliche Zuordnung einzelner Lehrpersonen sei konkret nicht möglich, da die Disposition jeweils zeitnah nach den Gegebenheiten erfolge. Auf die Aufforderung der Kammer, zumindest einen „Pool“ von Mitarbeitern, auf den zurückgegriffen werde, zu benennen, übersandte die Antragsgegnerin Übersichten zu Lehrveranstaltungen, aus denen die jeweiligen Dozenten hervorgehen. In Bezug auf die streitigen Seminare sind dabei ausschließlich Lehrverpflichtete aus den jeweils verantwortlichen Abteilungen benannt - fast durchgängig jeweils die gesamte Abteilung. Auch wenn - trotz und in Anbetracht der eidesstattlichen Versicherungen - gewisse Zweifel im Hinblick auf den Einsatz Klinikern und/oder Drittmittelbediensteten wie auch gewisse Widersprüche verbleiben, sieht sich die Kammer zu einer weiteren Aufklärung im Rahmen des Eilverfahrens nicht in der Lage. Bei Zugrundelegung des Sachverhalts, wie er sich nach den Angaben der Antragsgegnerin darstellt, sind Korrekturen des Anrechnungsfaktors oder Anpassungen nach § 14 Abs. 3 KapVO VII nicht möglich.
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Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist sonach im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden Juniorprofessuren und um die zu Unrecht in Abzug gebrachten 4 SWS betreffend die formell fehlerhafte Deputatsermäßigung für Prof. Wirth auf insgesamt
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Nach Abzug des nicht in Frage gestellten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
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285,5 - 31,8999 = 253,6001 SWS.
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Dieses bereinigte Lehrangebot ist nach Verdoppelung durch den - wie dargelegt zu korrigierenden - CAp der Vorklinischen Lehreinheit zu dividieren, sodass sich
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507,2002 : 1,4736 = 344,1912
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abgerundet 344 Studienplätze errechnen. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität folglich um 11 Plätze zu niedrig angesetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 11 zusätzlichen Studienplätzen und 88 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs.1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG (zum Auffangstreitwert vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -).
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