Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Aug. 2015 - 10 W 5/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 129.868,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Beteiligten streiten im Feststellungsverfahren nach § 11 Abs.1 g HöfeVfO um die Hoferbfolge bezüglich des im Grundbuch des Amtsgerichts E von P Blatt 00XX mit Hofvermerk eingetragenen Hofes nach ihrer am 09.04.19## geborenen und am 02.01.2014 verstorbenen Mutter, Frau E2 (Erblasserin). Der Einheitswert des Betriebes beträgt 32.467,- €, der Wirtschaftswert beläuft sich auf 24.853,- €.
4Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit dem am 06.08.19## geborenen und am 19.04.19## vorverstorbenen C E. Aus der Ehe entstammen ihre sechs an diesem Verfahren beteiligten Söhne, nämlich der am 01.01.19## geborene Beteiligte zu 2., der am 16.03.19## geborene Beteiligte zu 3., der am 06.03.19## geborene Beteiligte zu 4., der am 20.08.19## geborene Beteiligte zu 1. und die am 22.09.19## als Zwillinge geborenen Beteiligten zu 5. und zu 6.
5Mit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 28.04.1965 vereinbarten die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft und trafen folgende erbvertragliche Regelung:
6„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, mit der Maßgabe, dass der Erstversterbende vom Überlebenden voll und ganz beerbt (wird). Hinsichtlich des uns gehörigen Hofes soll jedoch die überlebende Ehefrau Hofesvorerbin werden, da der Hof vom erschienenen Ehemann stammt. Die überlebende Ehefrau hat in diesem Falle das Recht, den Nacherben unter unseren gemeinschaftlichen Abkömmlingen auszuwählen und zu bestimmen.
7Mit Vertrag vom 30.01.1973 verpachteten die Eheleute den Hof mit Ausnahme des Wohnteils an den zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alten Beteiligten zu 2. zu einem Pachtzins von 10.800,- DM p.a. mit einer Laufzeit von 9 Jahren. Er bewirtschaftete ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seinen Eltern den Hof mit dem Schwerpunkt der Milchviehhaltung. Zuvor hatte er nach dem Besuch der Handelsschule eine Ausbildung zum technischen Zeichner angefangen, sie aber nach einigen Monaten abgebrochen. Im Jahr 1971 hatte er an einem viertägigen Lehrgang über Landmaschinen teilgenommen. Nach Anpachtung des Hofes begann er eine Ausbildung zum Landwirt, die er nach der Zwischenprüfung abbrach. Im Jahr 1977 nahm er an einem zehntägigen Lehrgang der Landwirtschaftskammer für Tierproduktion teil. An weiteren Ausbildungsmaßnahmen hat der Beteiligte zu 2. nicht teilgenommen.
8In den Jahren 1982/1983 errichtete der Vater der Beteiligten in Zusammenwirkung mit dem Beteiligten zu 2. auf dem Hof einen neuen Boxenlaufstall für die Haltung des Milchviehs, nachdem bei einem Brand auf dem Hof der Wirtschaftsteil des Haupthauses zerstört worden war. Der Viehbestand wurde in der Folge auf 60 bis 70 Milchkühe aufgestockt. Mit schriftlichem Vertrag vom 30.06.1984 verlängerten die Vertragsparteien den Pachtvertrag vom 30.10.1973 um weitere neun Jahre bis zum 31.12.1991. Mit Blick auf den neu errichteten Boxenlaufstall wurde eine Erhöhung des Pachtzinses auf monatlich 2.000,- DM zzgl. MwSt vereinbart.
9Am 19.04.19## verstarb der Ehemann der Erblasserin und Vater der Beteiligten. Unter Verkennung des inzwischen in Kraft getretenen § 8 Abs.1 HöfeO n.F. erteilte das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht - Paderborn der Erblasserin mit Beschluss vom 11.08.1989 (40 Lw 46/89) einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis mit dem Inhalt, dass sie Alleinerbin des hoffreien Vermögens und Hofesvorerbin des Ehegattenhofes geworden sei, mit dem Recht, den Nacherben unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen auszuwählen und zu bestimmen.
10Am 05.05.1993 ließen die Erblasserin und der Beteiligte zu 2. die folgenden Erklärungen notariell beurkunden:
11„Zum Nacherben des am 19.04.19## verstorbenen C E bestimme ich hiermit meinen Sohn I-K E...“.
12„Ich … nehme vorstehende Nacherbenbestimmung hiermit entgegen und mache sie damit bindend; ich nehme die Nacherbschaft an.“
13„Ergänzend erklären wir, …, dass der Erschienene zu 2. den … Hof bereits seit etwa 20 Jahren gepachtet hat und den Hof seit diesem Zeitpunkt in eigener Regie bewirtschaftet. Beide Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass die vorstehende Nacherbenbestimmung...und Annahme der Nacherbschaft...für beide verbindlich und endgültig ist.“
14Mit Notarverträgen vom 07.12.1993 übertrug die Erblasserin den Beteiligten zu 5. und zu 6. jeweils ein mit einem Heuerlingshaus bebautes Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge. Die Beteiligten zu 5. und zu 6. erklärten jeweils einen umfassenden Erb-, Pflichtteils- und Abfindungsverzicht.
15Mit schriftlichem Vertrag vom 20.12.1996 schlossen die Erblasserin und der Beteiligte zu 2. unter Abänderung des Pachtvertrages vom 30.01.1973 und des Änderungsvertrages vom 31.12.1991 einen Nutzungsüberlassungsvertrag bezüglich des gesamten Hofes mit Ausnahme des von der Erblasserin bewohnten Wohngebäudes bis zum 31.12.2007. Als Gegenleistung vereinbarten sie die Gewährung freien Umgangsrechts der Erblasserin, die Versorgung der Eigentümerwohnung mit Strom, Gas, Heizung und Wasser sowie die Übernahme der Unterhaltsaufwendungen einschließlich Schönheitsreparaturen. Ferner die Verpflegung der Erblasserin und die Zahlung eines monatlichen Betrages von 1.250,- DM.
16In der Folgezeit geriet der Beteiligte zu 2. bei der Bewirtschaftung des Hofes zunehmend in Schwierigkeiten, wobei die Ursachen hierfür zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig sind. Etwa ab dem Jahr 1997 reduzierte sich der Bestand des gehaltenen Milchviehs. Eine Vielzahl von Tieren verendete. Im Jahr 2003 entschloss sich der Beteiligte zu 2., die Milchviehhaltung ganz aufzugeben und führte nunmehr nur noch die von ihm zunächst parallel begonnene Pferdezucht und -haltung fort, aus der er allerdings keine auskömmlichen Erträge gewann. Infolgedessen stellte er die nach dem Nutzungsüberlassungsvertrag geschuldeten monatlichen Zahlungen an die Erblasserin weitgehend ein. Im Jahr 2004 veräußerte die Erblasserin die gesamte Milchquote und überließ den Erlös dem Beteiligten zu 2. zur Bedienung von durch Grundschulden auf dem Hof abgesicherter Darlehensverbindlichkeiten. Anfang 2005 veräußerte die Erblasserin Hofgrundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 6,6 ha an einen benachbarten Landwirt zur Rückführung eines von dem Beteiligten zu 2. in Höhe von ca. 100.000,- € in Anspruch genommenen Kontokorrentkredites. Im Dezember 2005 verzichtete die Erblasserin im Zuge eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens auf Landabfindung für Grundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 6,6, ha. Die Geldabfindung in Höhe von 208.000,- € wurde ebenfalls zur Begleichung von Schulden des Beteiligten zu 2. verwendet.
17Im Jahr 2006 bestellte das Amtsgericht Paderborn für die Erblasserin einen Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Dieser kündigte am 03.01.2007 den mit dem Beteiligten zu 2. geschlossenen Nutzungsüberlassungsvertrag wegen Zahlungsrückständen.
18Im Jahr 2008 beglichen der Beteiligte zu 1. (H E), der Beteiligte zu 3. (E7) und der Beteiligte zu 5. (K E) Darlehensschulden des Beteiligten zu 2., um die Zwangsversteigerung bzw. den Verkauf weiterer Hofgrundstücke zu verhindern. Am 10.07.2008 unterzeichnete der Beteiligte zu 2. zu Gunsten der Erblasserin ein Schuldanerkenntnis bezüglich zur Schuldtilgung erhaltener Zahlungen und offener Nutzungsentschädigung i.H.v. insgesamt ca. 440.000,- €.
19Mit Bescheid vom 10.09.2008 forderte das Kreisveterinäramt Paderborn von dem Beteiligten zu 2. Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von zwei Pferden, die ihm durch Ordnungsverfügung vom 29.04.2008 fortgenommen und zur anderweitigen Pflege untergebracht worden waren. In dem Bescheid heißt es auszugsweise:
20„Nachdem bereits in der Vergangenheit immer wieder Probleme hinsichtlich Ihrer Pferdehaltung aufgetreten waren, wurden bei Überprüfungen...erneut eklatante Verstöße gegen die Mindestanforderungen des TierSchG festgestellt. Mehrere Pferde befanden sich in einem sehr schlechten Ernährungszustand....Die Hygiene der Liegeflächen der Hengste war unzureichend...Zwei ein bis zweijährige Pferde waren erheblich abgemagert...Im Betrieb war kein Heu vorhanden...Nach ihren eigenen Angaben waren Sie mit dem derzeitigen Tierbestand überfordert, jedoch auch nicht bereit, diesen zu reduzieren...“.
21Mit schriftlichem Vertrag vom 02.01.2009 verpachtete der Betreuer der Erblasserin mit Genehmigung des Betreuungsgerichts einen Teil der Nutzfläche des Hofes von insgesamt ca. 15 ha für zehn Jahre zu einem Pachtpreis von jährlich 6.500,- € an einen benachbarten Landwirt.
22Im Jahr 2010 kam es zur Einstellung der Stromversorgung durch den Versorger F wegen Zahlungsrückständen. Auf Veranlassung des Betreuers, dessen Aufgabenkreis entsprechend erweitert wurde, verließ die Erblasserin das Wohngebäude des Hofes und wurde in einem Pflegeheim untergebracht. Anfang 2012 verließ auch der Beteiligte zu 2. das Wohnhaus und bezog stattdessen ein ehemaliges Büro in dem 1982/1983 errichteten Kuhstall. Auf eine von dem Betreuer der Erblasserin Anfang 2012 erhobene Räumungsklage vor dem Amtsgericht Paderborn (40 Lw 4/12) wurde der Beteiligte zu 2. durch rechtskräftiges Versäumnisurteil zur Räumung des Hofs verurteilt, das bislang noch nicht vollstreckt worden ist.
23Mit Beschluss vom 22.07.2011 (40 Lw 46/89) zog das Amtsgericht Paderborn das Hoffolgezeugnis vom 11.08.1989 als unrichtig ein und erteilte mit Beschluss vom 28.11.2011 ein neues Hoffolgezeugnis mit dem Inhalt, dass die Erblasserin hinsichtlich des Anteils ihres am 19.04.1989 verstorbenen Ehemannes Hoferbin geworden ist.
24Im Herbst 2013 nahmen der Betreuer der Erblasserin und der Beteiligte zu 1. Verhandlungen über eine Verpachtung des Hofes an den Beteiligten zu 1. zur Eigenbewirtschaftung auf. Dieser verfügt über ein im Jahr 1986 mit der Note „gut“ abgeschlossenes Studium zum Diplom-Agrar-Ingenieur und ist seit Anfang 1987 als kaufmännischer Angestellter bei der X eG in Paderborn im Lebendvieheinkauf tätig. Praktische Erfahrungen mit der Bewirtschaftung eines Hofes hat er nach Ablegung des Vordiploms im Rahmen eines einjährigen Praktikums im Zeitraum 1981/1982 in einem Lehrbetrieb erworben. Die abschließende Praktikantenprüfung bestand er mit der Note „gut“.
25Am 02.01.2014 unterzeichnete der Beteiligte zu 1. einen vom Betreuer gezeichneten und vom Betreuungsgericht genehmigten Vertrag über die Verpachtung des Hofs zur Eigenbewirtschaftung mit einer Laufzeit von 12 Jahren zu einem Pachtzins von zunächst 2.488,- € p.a. Wenig später, in den Abendstunden des 02.01.2014, verstarb die Erblasserin.
26Mit Antrag vom 31.03.2014 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, festzustellen, dass er Hoferbe nach der Erblasserin geworden ist. Er hat die Auffassung vertreten, die Erblasserin, vertreten durch den Betreuer, habe ihm durch den Abschluss des langfristigen Pachtvertrages kurz vor ihrem Tod die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen und damit eine wirksame Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs.1 Nr.1 HöfeO getroffen. Davon unabhängig sei er, nachdem seine beiden jüngeren Brüder mit Vertrag vom 07.12.1993 wirksam auf ihr Erbrecht verzichtet hätten, als im Sinne des Gesetzes jüngster Sohn jedenfalls nach § 6 Abs.1 Nr.3 HöfeO Hoferbe geworden. Der Beteiligte zu 2. sei weder nach § 7 Abs.1 S.1 1. Fall HöfeO noch nach § 6 Abs.1 Nr.1 HöfeO Hoferbe geworden. Die notarielle Erklärung der Erblasserin vom 05.05.1993 beinhalte keine Einsetzung des Beteiligten zu 2. als Hoferben nach der Erblasserin, sondern nur eine – wirkungslose – Benennung des Beteiligten zu 2. als Nacherbe nach dem vorverstorbenen Ehemann. Dem Beteiligten zu 2. sei im Zeitpunkt des Erbfalles auch nicht mehr die Bewirtschaftung des Hofes übertragen gewesen, da der Nutzungsüberlassungsvertrag wirksam gekündigt worden sei. Jedenfalls aber scheide eine Hoferbfolge zugunsten des Beteiligten zu 2. deshalb aus, weil dieser nicht wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs.6 und 7 HöfeO sei. Er habe durch die Art seiner Bewirtschaftung seit 1973 eindeutig gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, einen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich zu führen.
27Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen und festzustellen, dass er – der Beteiligte zu 2. – Hoferbe nach der Erblasserin geworden ist. Er hat die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe ihn durch die notarielle Erklärung vom 05.05.1993 wirksam und bindend als Hoferben eingesetzt. Er sei auch wirtschaftsfähig. Dies belege seine langjährige Bewirtschaftung des
28Hofes. Dass diese nicht erfolgreich gewesen sei, beruhe nicht auf fehlenden Fähigkeiten und Kenntnissen seinerseits, sondern auf unglücklichen Umständen, insbesondere aus einer schon bei Übernahme der Bewirtschaftung vorhandenen zu hohen Schuldenbelastung des Betriebs.
29Die übrigen Beteiligten sind angehört worden. Sie haben keinen förmlichen Antrag gestellt.
30Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. nach § 6 Abs.1 Nr.3 HöfeO Hoferbe nach der Erblasserin geworden sei. In Delbrück-Ostenland gelte das Jüngstenrecht. Die jüngeren Beteiligten zu 5. und 6. hätten mit den notariellen Verträgen vom 07.12.1993 wirksam auf ihr Erbrecht verzichtet. Der Beteiligte zu 2. sei nicht wirksam nach § 7 Abs.1 HöfeO als Hoferbe bestimmt worden. Es könne offen bleiben, ob die notarielle Erklärung vom 05.03.1993 als Hoferbenbestimmung ausgelegt werden könne. Der Beteiligte zu 2. scheide als Hoferbe jedenfalls deshalb aus, weil er nicht wirtschaftsfähig sei. Am Ablauf der Bewirtschaftung des Hofes durch den Beteiligten zu 2. in der Vergangenheit zeige sich, dass er nicht die organisatorisch kalkulatorischen Fähigkeiten besitze, um den Betrieb erfolgreich selbständig zu führen. Der Beteiligte zu 1. sei hingegen als wirtschaftsfähig anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 18.08.2014, Bl. 214 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
31Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2., der das Landwirtschaftsgericht nicht abgeholfen hat. Der Beteiligte zu 2. rügt, das Landwirtschaftsgericht habe zu Unrecht angenommen, er sei nicht wirtschaftsfähig. Soweit sich der von ihm bewirtschaftete Hof in einer wirtschaftlich schlechten Lage befunden habe, sei dies nicht in einem Unvermögen seinerseits begründet. Die Gründe hierfür seien vielmehr zu einer Zeit gesetzt worden, in der noch der Vater maßgeblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Hofes genommen habe. Insbesondere eine unzureichende Finanzierung des Stallneubaus in den Jahren 1982/1983 habe maßgeblich dazu geführt, das eine wirtschaftliche Führung des Betriebs objektiv nicht möglich gewesen sei. Der landwirtschaftliche Betrieb sei objektiv und unabhängig von der persönlichen Qualifikation des Pächters zu keinem Zeitpunkt so ertragfähig gewesen, dass die entsprechenden Zins- und Pachtleistung zu erwirtschaften gewesen wären. Er habe den Hof im Rahmen der objektiven Möglichkeiten wirtschaftlich betrieben.
32Der Beteiligte zu 2. beantragt,
33den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. Hoferbe des im Grundbuch des Amtsgerichts E von P, Blatt ##, eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung nach der am 09.04.1923 in P, jetzt E geborenen und am 02.01.2014 in Paderborn verstorbenen E2, geb. S, zuletzt wohnhaft in Paderborn, geworden ist.
34Der Beteiligte zu 1. beantragt,
35die Beschwerde zurückzuweisen.
36Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
37B.
38Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist gemäß §§ 1 Abs.1 HöfeVfO, 9 LwVG i.V.m. §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat die Hoferbfolge zutreffend festgestellt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
39I.
40Die Erbfolge richtet sich nach den Vorschriften der HöfeO. Bei der landwirtschaftlichen Besitzung handelte es sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls um einen Hof im Sinne der § 1 HöfeO. Der Hof stand im Alleineigentum der Erblasserin, der Hofvermerk war eingetragen. Der Wirtschaftswert lag nach Auskunft des Finanzamts Paderborn bei 24.853,- €. Eine dauerhafte Aufgabe der Bewirtschaftung ist, wie das Landwirtschaftsgericht im Ergebnis treffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Der Hof ist vielmehr durch den Betreuer der Erblasserin noch mit Vertrag vom 02.01.2014 an den Beteiligten zu 1. zur Eigenbewirtschaftung verpachtet worden. Jedenfalls daraus folgt, dass ein Wille zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht vorlag.
41II.
42Der Beteiligte zu 1. ist Hoferbe nach der Erblasserin geworden.
431.
44Entgegen seiner Auffassung folgt dies allerdings nicht aus einer formlosen Hoferbenbestimmung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 HöfeO.
45Diese Vorschrift setzt voraus, dass dem Miterben die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls vom Erblasser auf Dauer übertragen ist. Das kann hier in Bezug auf den Beteiligten zu 1. nicht festgestellt werden.
46Soweit der Beklagte zu 1. meint, eine solche dauerhafte Übertragung folge aus dem am 02.01.2014 mit dem Betreuer der Erblasserin geschlossenen Pachtvertrag, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann die Überlassung des Hofes im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrages unter bestimmten Umstände als Dauerübertragung der Bewirtschaftung gelten (vgl. etwa Lütke-Handjery/v. Jeinsen, 11. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 23 ff.; Wöhrmann, 10. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 18 f.). Die Übertragung muss allerdings „vom Erblasser“ erfolgen, also auf ein Handeln des Hofeigentümers zurückgehen. Wegen der Natur des Berufungsgrundes, bei dem es sich der Sache nach um gewillkürte Hoferbfolge handelt, ist hierbei in der Regel zu fordern, dass der testierfähige Hofeigentümer höchstpersönlich handelt (vgl. Lütke-Handjery/v. Jeinsen, 11. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 21).
47Vorliegend hat nicht die Erblasserin persönlich den Pachtvertrag mit dem Beteiligten zu 1. abgeschlossen. Gehandelt hat vielmehr der Betreuer der Erblasserin wenige Stunden vor deren Tod. Eine Ausnahme vom Grundsatz der höchstpersönlichen Übertragung kann allenfalls gemacht werden, wenn feststeht, dass die Übertragung einem zuvor erklärten, frei gebildeten Willen des Erblassers entspricht (Lütke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O.) Solches kann hier aufgrund der genannten Umstände nicht festgestellt werden und wird vom Beteiligten zu 1. auch nicht behauptet.
482.
49Der Beteiligte zu 1. ist jedoch nach § 6 Abs.1 Nr.3 HöfeO als jüngster Miterbe zum Hoferben berufen.
50a)
51Gemäß § 1 c) der VO NRW vom 07.12.1976 (GV NW 1976, 426) gilt im Amtsgerichtsbezirk Delbrück im Gebiet der früheren Gemeinde P das Jüngstenrecht.
52Nachdem die Beteiligten zu 5. und 6. mit den notariellen Verträgen vom 07.12.1993 wirksam auf ihr Erbrecht verzichtet haben (§ 2346 Abs.1 S.1 BGB), scheiden sie und ihre Abkömmlinge als gesetzliche Erben aus (§§ 2346 Abs.1 S.1, 2349 BGB). Der Beteiligte zu 1. ist damit jüngster gesetzlicher Miterbe.
53b)
54Die gesetzliche Erbfolge ist nicht durch eine Bestimmung des Hoferbens im Wege einer Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen. Zwar hat die Erblasserin den Beteiligten zu 2. durch notariellen Erbvertrag vom 05.05.1993 wirksam zum Hoferben bestimmt. Der Beteiligte zu 2. scheidet jedoch gemäß § 6 Abs.6 S.1 HöfeO als Hoferbe aus, da er nicht wirtschaftsfähig ist.
55aa)
56Die Erblasserin hat den Beteiligten zu 2. mit notariellem Erbvertrag vom 05.05.1993 zum Hoferben bestimmt. Dies folgt aus einer interessengerechten ergänzenden Auslegung der in der Urkunde enthaltenen Erklärungen.
57Nach dem Wortlaut der Erklärungen hat die Erblasserin den Beteiligten zu 2. allerdings nicht zu ihrem Erben bestimmt, sondern – in vermeintlicher Ausübung der ihr mit Erbvertrag vom 28.04.1965 erteilten Befugnis – zum Nacherben nach ihrem vorverstorbenen Ehemann. Unter Berücksichtigung des eindeutig zu erkennenden Willens der Erblasserin sind die Erklärungen jedoch im Wege der ergänzenden Auslegung als Erbeinsetzung zu verstehen.
58Die Voraussetzungen für eine entsprechende ergänzende Auslegung der Erklärungen sind erfüllt. Die Verfügung von Todes wegen weist eine dem Erklärenden unbewusste Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auf (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa: MünchKomm/Leipold, 6. Aufl., § 2084 BGB Rn.77). Der Erblasserin war nämlich nicht bekannt, dass sie wegen der Gesetzesänderung zu § 8 Abs.1 HöfeO nicht wie nach früherem Recht Vorerbin, sondern Erbin des Anteils ihres Mannes und damit Alleineigentümerin des Ehegattenhofes geworden ist.
59Im Wege der ergänzenden Auslegung ist daher nach dem hypothetischen Willen der Erblasserin zu fragen, also danach, was sie verfügt hätte, wenn ihr die Sach- und Rechtslage richtig bekannt gewesen wäre. Dieser hypothetische Wille muss in der Verfügung von Todes wegen eine hinreichende Grundlage finden, das heißt er muss in dem Testament zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommen („Anhalts- oder Andeutungstheorie“, vgl. MünchKomm/Leipold, a.a.O., Rn. 87 und 88 mit Nachweisen zur Rspr. des BGH),
60Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Aus dem Gesamtinhalt der beurkundeten Erklärungen wird nämlich deutlich, dass die Erblasserin, wäre ihr die Sach- und Rechtslage zutreffend bekannt gewesen, den Beteiligten zu 2. zu ihrem Hoferben i. S. d. § 7 Abs.1 HöfeO bestimmt hätte. Aus der Erklärung ist klar erkennbar, dass sie von dem Willen der Erblasserin geprägt war, dass der Beteiligte zu 2. nach ihrem Tod den Hof erben solle und die gesetzliche Erbfolge dadurch ausgeschlossen sein sollte. Dies folgt insbesondere aus der wiederholten Betonung der Bindungswirkung der Erklärung sowie aus der Bezugnahme auf die vorangegangene langjährige Bewirtschaftung durch den Beteiligten zu 2.
61bb)
62Der Beteiligte zu 2. ist jedoch wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erbfalls gemäß §§ 7 Abs.1 S.2, 6 Abs.6 S.1 HöfeO als Hoferbe ausgeschlossen. Dies hat schon das Landwirtschaftsgericht zu Recht festgestellt. Auch das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.
63(1)
64Wirtschaftsfähig ist nach § 6 Abs.7 HöfeO nur, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Nach allgemeiner Ansicht (vgl. etwa Wöhrmann, 10. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 94 ff.; Lütke-Handjery/von Jeinsen, 11. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 99 ff.) muss der Hoferbe hierzu Fähigkeiten in zwei Bereichen haben:
65Zunächst muss der Hoferbe landwirtschaftlich-technische Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Dazu gehört je nach Art des zu übernehmenden Hofes etwa die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Feldbestellung, zur artgerechten Haltung eines entsprechenden Viehbestandes sowie zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Wartung der Gebäude und Gerätschaften (Wöhrmann, a.a.O., Rn. 94)
66Darüber hinaus muss der Hoferbe mit Blick auf die vom Gesetz geforderte zur selbständige Bewirtschaftung auch organisatorisch-kalkulatorische Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen können. Er muss die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge erfassen, einen Wirtschaftsplan aufstellen und durchführen, laufende Verbindlichkeiten erfüllen und alte Schuldenlasten angemessen abtragen können (Wöhrmann, a.a.O., Rn. 95 mit zahlreichen Nachweisen zur stdg. Rspr.).
67(2)
68Bezüglich beider Bereiche bestehen bei dem Beteiligten zu 2. sowohl nach den in erster Instanz getroffenen Feststellungen als auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung der Beteiligten und des Vertreters der Landwirtschaftskammer vor dem Senat durchgreifende Bedenken. Die Bedenken resultieren sowohl aus der Ausbildung des Beteiligten zu 2. als auch aus seinem praktischen Wirken während der Zeit seiner Bewirtschaftung.
69Zum einen hat der Beteiligte zu 2. keine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung. Die nach Anpachtung des Hofes begonnene Ausbildung zum Landwirt hat er nach Ablegung der Zwischenprüfung abgebrochen. Ausweislich der Bemerkungen über den Ausbildungsstand zu diesem Zeitpunkt hatte er schon
70seinerzeit erhebliche Defizite sowohl im landwirtschaftlich-technischen als auch im kalkulatorisch-organisatorischen Bereich („Umgang mit Maschinen und Geräten verbessern – Schwächen bei Grünland und seiner Nutzung – Fragen der Viehhaltung unklar – betriebswirtschaftliche Zusammenhänge lernen“). Dass er diese Defizite im Laufe der Zeit seiner Bewirtschaftung des Hofes aufgeholt hätte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Sein Vater konnte ihm allenfalls im begrenzten Umfange entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, da er nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2. selbst keine landwirtschaftliche Ausbildung hatte. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in nennenswertem Umfang ist nicht vorgetragen.
71Wie schon das Landwirtschaftsgericht überzeugend ausgeführt hat, offenbart auch der Verlauf der ca. 30 Jahre dauernden Bewirtschaftung des Hofes durch den Beteiligten zu 2. im Rahmen des Pacht-/Nutzungsverhältnisses erhebliche Defizite in beiden Fertigkeits- und Kenntnisbereichen. Dies gilt schon bei Berücksichtigung seines eigenen Sachvorbringens.
72In Bezug auf die Tierhaltung sind wiederholt Schwierigkeiten bei der artgerechten Haltung sowohl des Milchviehs (Massive Reduzierung des Rinderbestandes in den Jahren 2000 bis 2004 aufgrund einer Virusinfektion, die über Jahre hinweg nicht erfolgreich bekämpft werden konnte) als auch der Pferde (Feststellung mangelnder Pflege, Ausbildung und Fütterung der Tiere durch das Kreisveterinäramt) zu nennen.
73Besonders eklatant sind die zu Tage getretenen Defizite im organisatorisch-kalkulatorischen Bereich.
74Fakt ist, dass der Beteiligte zu 2. spätestens nach Aufgabe der Milchviehwirtschaft im Jahr 2004 nicht ansatzweise auskömmliche Erträge aus der Bewirtschaftung des Betriebes gezogen hat. Zu Einnahmen aus der ab 2004 ausschließlich betriebenen Pferdezucht hat der Beteiligte zu 2. auch nach der ausdrücklichen Auflage mit der Terminsverfügung vom 14.04.2015 nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Aufgabe der Milchviehwirtschaft und Beschränkung auf den offenkundig nicht einträglichen Bereich der Pferdezucht war unstreitig eine allein vom Beteiligten zu 2. zu verantwortende (Fehl-)Entscheidung. Diese Entscheidung hat er nach seiner eigenen Bekundung ohne jegliche betriebswirtschafltiche Planung getroffen. Die Anhörung des Vertreters der Landwirtschaftskammer hat zudem noch einmal in besonderer Weise verdeutlicht, dass sich der Beteiligte zu 2. über Jahre hinweg fachkundiger Beratung schlicht verschlossen hat.
75Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von dem Beteiligten zu 2. mit der Beschwerde in den Fokus gestellte Frage, inwieweit hinsichtlich der massiven Schwierigkeiten bei der Bedienung aufgelaufener Schulden (auch) eine
76kalkulatorische Fehlplanung bei der Errichtung des Boxenlaufstalls gespielt hat, und wer diese zu vertreten hat, nicht entscheidend an. Tatsache ist, dass der Schuldenabbau in der Zeit nach 2004 ausschließlich durch die Verwertung von Substanz (Milchquote, Hofgrundstücke), nicht aber durch laufende Einnahmen aus dem Betrieb der Pferdezucht erfolgte. Für den Einbruch jeglicher Einnahmen aus dem Betrieb zeichnet aber allein die Organisation des Beteiligten zu 2. verantwortlich. Die Folge hieraus waren Rückstände bei der Sozialversicherung und die Nichterfüllung seiner Altenteilsverpflichtung, insbesondere die zuverlässige Versorgung mit Strom und die fehlende Bedienung der Pachtforderungen über Jahre hinweg.
77c)
78Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1. sind demgegenüber weder aufgezeigt, noch ersichtlich. Der Beteiligte zu 1. verfügt aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Diplom-Agrar- Ingenieur, seines während der Ausbildung absolvierten Betriebspraktikums und seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich des Viehhandels sowohl im landwirtschafltich-technischen als auch im organisatorisch-kalkulatorischen Bereich unzweifelhaft über hinreichende Kenntisse und Fertigkeiten zur Bewirtschaftung des Hofes.
793.
80Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs.1, 45 Abs.1 LwVG. Es entspricht in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten dem Beteiligten zu 2. als Beschwerdeführer aufzuerlegen, nachdem seine Beschwerde keinen Erfolg hatte.
814.
82Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Beschwerde beruht auf § 48 GNotKG. (Vierfacher Einheitswert).
835.
84Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 LwVG), weil es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.
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Annotations
(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.
(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.
(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, unberührt.
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
- 1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat; - 2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll; - 3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
- 1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder - 2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.
(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.
(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
- 1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat; - 2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll; - 3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
- 1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder - 2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.
(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.
(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.
(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.
(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.
(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
- 1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat; - 2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll; - 3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
- 1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder - 2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.
(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
- 1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat; - 2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll; - 3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
- 1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder - 2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.
(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.
(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.
(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, unberührt.
(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.
(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
- 1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat; - 2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll; - 3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
- 1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder - 2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.
(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.