Anwendungsbereich
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen: 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, 2. Wärmeversorgungsanlagen, 3. Lufttechnische Anlagen, 4. Starkstromanlagen, 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, 6. Förderanlagen, 7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen, 8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.
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- VerbraucherrechtAbnahme-Fiktions-Warner (Werkvertrag, Paragraf 640 BGB)Gilt Ihr Werk als abgenommen, obwohl Sie es nie abgenommen haben? Wer auf eine Abnahme-Aufforderung nicht reagiert, dem gilt das Werk nach Fristablauf als abgenommen (Paragraf 640 Abs. 2 BGB). Beim Verbraucher aber nur mit Textform-Hinweis. Der Warner rechnet die Frist und zeigt, was die Fiktion kippt.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- VerbraucherrechtBauhandwerkersicherung: Sicherheit vom Auftraggeber verlangen (§ 650f BGB)Der Auftraggeber zahlt nicht oder zieht die Zahlung hin? § 650f BGB gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheit — offene Vergütung plus 10 % Nebenforderungen. Behauptete Mängel mindern ihn nicht, und vertraglich ausschließen lässt er sich auch nicht.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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