Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2010 - I ZR 192/08

bei uns veröffentlicht am24.11.2010
vorgehend
Landgericht Bremen, 11 O 208/07, 20.02.2008
Landgericht Bremen, 2 U 32/08, 31.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 192/08 Verkündet am:
24. November 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 660 Abs. 3
Im Rahmen der Seefracht reicht es für die Annahme eines qualifizierten Verschuldens
des Verfrachters wegen Verlustes des Transportguts nicht aus, dass
das sperrige Transportgut (hier: ein Mobilkran mit einem Gewicht von
48.000 kg) auf seine Veranlassung vor der Schiffsverladung auf einem frei zugänglichen
Gelände eines mitteleuropäischen Seehafens (hier: Antwerpen) verschlossen
abgestellt worden ist.
BGH, Urteil vom 24. November 2010 - I ZR 192/08 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB hinaus bestätigt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, Transportversicherer der W. AG, nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Diebstahls zweier Mobilkräne auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin erwarb von der G.-GmbH in L. im März 2003 zwei Mobilkräne zum Gesamtpreis von 580.000 €. Die Kräne wur- den zunächst im Auftrag der Verkäuferin auf dem Landweg von L. nach Antwerpen befördert. Von dort sollten sie auf dem Seeweg nach Guyana transportiert werden. Mit der Besorgung des Seetransports beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu festen Kosten, die ihrerseits das Kaiumschlagsunternehmen A. mit der Verladung des Gutes an Bord und die Reederei E. der mit Durchführung des Seetransports betraute.
3
Die am 22. und 26. Mai 2003 in Antwerpen angelieferten Kräne, die jeweils ein Gewicht von 48.000 kg hatten, wurden zunächst auf Weisung der A. auf deren Terminal im frei zugänglichen Hafengelände in Antwerpen abgestellt. Dies war auch die von der Beklagten der Versicherungsnehmerin benannte Anlieferungsadresse. Dort wurden die Kräne in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2003 entwendet. Die Klägerin hat den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden durch Zahlung von 634.389 € reguliert. Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten ersetzt.
4
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den Verlust der beiden Kräne, weil die Entwendung während ihres Obhutszeitraums erfolgt sei. Auf vertragliche oder gesetzliche Haftungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil sie sämtliche mit dem Verlust des Gutes im Zusammenhang stehenden Umstände völlig im Dunkeln gelassen habe und daher von einem groben Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen sei.
5
Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, dass sich ihre Haftung nach dem Seefrachtrecht beurteile, da sie nur mit dem Seetransport der beiden Kräne beauftragt worden sei. Danach sei ihre Haftung auf zwei Sonderziehungsrechte für jedes fehlende Kilogramm des Gutes be- schränkt. Der Vorwurf einer leichtfertigen Schadensverursachung könne ihr nicht gemacht werden, weil die Fahrer die zum Starten der Kräne erforderliche Vorrichtung ausgebaut hätten.
6
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil über den Haftungsgrund entschieden und angenommen, dass die Beklagte der Klägerin für den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden unbeschränkt hafte. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
7
Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts über die gesetzliche Höchstbetragshaftung nach § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB hinaus bestätigt hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in diesem Umfang weiter. Die Klägerin beantragt , das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden aus § 606 Satz 2, § 660 Abs. 3 HGB angenommen. Dazu hat es ausgeführt :
9
Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Güterbeförderungsvertrag sei gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB aF deutsches Recht anzuwenden. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte hätten einen reinen Seetransport per Schiff vereinbart mit der Folge, dass dieses Vertragsverhältnis dem Seefrachtrecht unterliege.
10
Die Beklagte habe die Kräne vor der Verladung auf das Seeschiff im Sinne von § 606 Satz 2 HGB angenommen. Sie hafte daher für den Verlust des Gutes, weil dieser während ihres Obhutszeitraums eingetreten sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB berufen. Sie habe für die Sicherung der beiden Kräne nur insoweit gesorgt, als sie diese - mit abgezogenen Zündschlüsseln - habe stehen lassen. Es sei nicht einmal bekannt, wer die Schlüssel bis zur Verschiffung wo und wie habe verwahren sollen und ob etwa A. die Kräne gegen unbefugten Zugriff gesichert ha be. Auf einem frei zugänglichen Hafengelände sei alles, was mobil und unbewacht sei, in hohem Maße diebstahlgefährdet.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kein qualifiziertes Verschulden der Beklagten angenommen werden.
12
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossene Güterbeförderungsvertrag jedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB aF dem deutschen Recht unterliegt. Denn sowohl die Versicherungsnehmerin als Auftraggeberin als auch die Beklagte als Verfrachter haben ihren Sitz in Deutschland. Darüber hinaus ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF, da die Parteien durchweg auf der Grundlage deutscher Rechtsvorschriften vorgetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Rn. 19 = VersR 2009, 1141).
13
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die Haftung der Beklagten für den Verlust der beiden Kräne nach den Bestimmungen über die Haftung eines Verfrachters beurteilt (§§ 556 ff. HGB).
14
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Besorgung der Versendung der beiden Kräne von Antwerpen nach Guyana auf dem Seeweg zu festen Kosten übernommen, so dass sie hinsichtlich der Beförderung die Pflichten eines Verfrachters hatte (§ 459 Satz 1 HGB). Die als solche einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit nur einem Transportmittel (Schiff) zum Gegenstand. Daraus ergibt sich die unmittelbare Anwendung des Seefrachtrechts.
15
3. Gemäß § 606 Satz 2 HGB haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung beruht auf Umständen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute hat der Verfrachter nach § 607 Abs. 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
16
Im vorliegenden Fall ist der Schaden während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Kräne nach deren Anlieferung in Antwerpen durch das von ihr beauftragte Kaiumschlagsunternehmen A. zum Zweck der anschließend vorgesehenen Seebeförderung angenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt haftete die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB grundsätzlich für den Verlust des Gutes, und zwar unabhängig davon, welche Weisungen das Umschlagsunternehmen hinsichtlich des Ortes der Zwischenlagerung der Kräne bis zum Eintreffen des Seeschiffes erteilt hatte (§ 607 Abs. 1 HGB). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
17
4. Der Umfang des von der Beklagten gemäß § 606 Satz 2 HGB zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 140/06, BGHZ 181, 292 Rn. 28; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB Rn. 44). Dementsprechend ist die Beklagte grundsätzlich zum Ersatz des der Versicherungsnehmerin aufgrund des Diebstahls der Kräne entstandenen Schadens verpflichtet. Der gemäß § 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden nach § 660 Abs. 3 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter II 5) - durch die Regelungen in § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt. Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des abhandengekommenen Gutes, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der danach zu leistende Ersatz ist gemäß § 660 Abs. 1 Satz 3 HGB in Euro entsprechend dem Wert am Tag des Urteils über den Betrag der Haftung - eine davon abweichende Parteivereinbarung ist nicht dargetan - umzurechnen.
18
5. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagten sei es im Streitfall nach § 660 Abs. 3 HGB verwehrt , sich auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berufen, weil der durch den Verlust des Transportguts eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei.
19
a) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter sein Recht auf Haftungsbeschränkung nach Absatz 1, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Entsprechend dem Wortlaut des § 660 Abs. 3 HGB, in dem nur vom "Verfrachter" und nicht auch - wie etwa in § 435 HGB - von den in § 428 HGB genannten Personen die Rede ist, führt nur ein qualifiziertes Verschulden des Verfrachters selbst zum Wegfall der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet - wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - im Rahmen von § 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung (BGHZ 181, 292 Rn. 34 ff.; ebenso: Rabe aaO § 660 HGB Rn. 26; ders., TranspR 2004, 142, 144; Herber, Das neue Haftungsrecht der Schifffahrt, 1989, S. 315 f.; ders., Seehandelsrecht, 1999, S. 332 f.).
20
Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um eine juristische Person oder - wie im Streitfall - um eine Kapitalgesellschaft, erfordert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Anspruchsgegners, hier also des Geschäftsführers der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37, insoweit nicht in BGHZ 164, 394; BGHZ 181, 292 Rn. 39).
21
b) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der streitgegenständliche Schaden sei auf ein Verschulden der Beklagten im Sinne von § 660 Abs. 3 HGB zurückzuführen, darauf gestützt, dass die Beklagte nach der Anlieferung der beiden Kräne nicht in ausreichendem Maße für deren Sicherung gegen Diebstahl gesorgt habe. Es hat darauf abgestellt, dass die Kräne nach dem eigenen Vortrag der Beklagten lediglich durch Abziehen der Zündschlüssel gesichert worden seien. Dagegen sei offengeblieben, wer die Schlüssel bis zur Verschiffung habe verwahren sollen und ob das Kaiumschlagsunternehmen diese - gegebenenfalls auf welche Weise - gegen unbefugten Zugriff gesichert habe. Die Kräne hätten tagelang außerhalb der Sichtweite des Büros des Kaium- schlagsbetriebs gestanden. Auf einem frei zugänglichen Hafengelände sei Gut, das mobil und unbewacht sei, in hohem Maße diebstahlgefährdet.
22
c) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - zu Unrecht ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten bejaht. Es hat nicht berücksichtigt , dass nur ein eigenes Verschulden des Verfrachters gemäß § 660 Abs. 3 HGB zur Durchbrechung der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB führt. Vielmehr ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die Beklagte ein pflichtwidriges Verhalten des Kaiumschlagsunternehmens gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.
23
Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens kann zwar auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Verfrachter die ihm insoweit obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06, TranspR 2009, 331 Rn. 34). Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass die Beklagte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - dargetan hat, wo die Kräne abgestellt waren, dass sie verschlossen und die Schlüssel bei dem Kaiumschlagsunternehmen abgegeben worden waren. Des Weiteren hat die Beklagte vorgetragen, dass die zur Aufbewahrung gegebenen Schlüssel nach dem Diebstahl bei dem Kaiumschlagsunternehmen noch vorhanden waren. Unberücksichtigt geblieben ist auch der Vortrag der Beklagten, das sperrige Gut habe auf dem Hafengelände in Antwerpen nur frei gelagert werden können, wobei eine solche Lagerung dort allgemein üblich sei und die Beklagte sich an die dort geltenden Sicherheitsstandards gehalten habe. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, dass es sich bei den Mobilkränen mit einem Gewicht von jeweils 48.000 kg nicht um Gut handelt, das ohne weiteres leicht verwertbar ist. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen daher nicht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten im Sinne von § 660 Abs. 3 HGB.
24
6. Ohne Erfolg bleibt dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin in Erwägung ziehen müssen. Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte für die Versicherungsnehmerin in der Vergangenheit bereits entsprechende Transporte unter denselben Bedingungen vorgenommen habe.
25
Auf diesen Vortrag kann ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht gestützt werden. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, die Kräne mit einer Alarmanlage auszustatten. Für eine Bewachung des Gutes brauchte sie schon deshalb nicht zu sorgen, weil die Kräne nach der Anlieferung in Antwerpen unter der Obhut der Beklagten standen.
26
III. Danach ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB hinaus bestätigt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
27
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben: Grundsätzlich hat der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers/Verfrachters bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer/Verfrachter vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 16). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Be- weislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, zu den näheren Umständen des Schadensfalls - soweit möglich und zumutbar - eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer dann substantiiert darzulegen , welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 16 mwN).
28
Das Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, dass der Vortrag der Klägerin oder der unstreitige Sachverhalt auf ein qualifiziertes Verschulden gerade des Geschäftsführers der Beklagten schließen lassen. Es ist vielmehr rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Beklagte das Handeln des Kaiumschlagsbetriebs A. zurechnen lassen muss.
29
Sofern der Frachtführer/Verfrachter seine Darlegungsobliegenheit erfüllt hat, muss der Anspruchsteller die Voraussetzungen für dessen unbeschränkte Haftung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es gereicht dem Schädiger daher nicht zum Nachteil, dass er den von ihm geschilderten Sachverhalt nicht bewiesen hat, da ihn insoweit keine Beweislast trifft (BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 20 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der an sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist. Dieser Umstand führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die Erklärungslast des Prozessgegners (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, NJW 2009, 2384 Rn. 17; BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 20). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit , ihren Vortrag mit Blick auf diese Hinweise zu ergänzen.
Bornkamm Pokrant Richter am BGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2008 - 11 O 208/07 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 31.10.2008 - 2 U 32/08 -

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Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
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2.
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3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

19
bb) Zwar kann es für die Annahme einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Parteien im Prozess deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1004; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 266/00, TranspR 2004, 369, 371 = VersR 2005, 811). Für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es aber eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1990 - VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293).

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.

(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2 genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:

1.
für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts;
2.
für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgasts;
3.
für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.

(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.

(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2 genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:

1.
für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts;
2.
für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgasts;
3.
für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.

(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

28
2. Als (fiktive) Verfrachterin ist die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB zum Ersatz des aufgrund der Beschädigung des Transportgutes entstandenen Schadens verpflichtet. Der Umfang des von ihr zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB (Rabe aaO § 606 HGB Rdn. 44). Dementsprechend ist die Beklagte grundsätzlich zum Ersatz der dem Kläger durch die Reparatur seines Fahrzeugs entstehenden Kosten verpflichtet. Der gemäß § 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden nach § 660 Abs. 3 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter II. 3.) - durch die Regelungen in § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt. Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten Gutes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.

(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2 genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:

1.
für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts;
2.
für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgasts;
3.
für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.

(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 325/02 Verkündet am:
3. November 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet
diese zumindest dann, wenn insoweit keine besonderen Umstände gegeben
sind, nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung
des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden
soll.
BGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 325/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, das von der ebenso wie die Parteien in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmerin der Klägerin (im Weiteren: Versicherungsnehmerin ) am 1. Dezember 1998 mit dem Rücktransport eines geophysikalischen Feldlabors von Tunis nach Garbsen zu fixen Kosten beauftragt worden war, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.
2
Das in einen 30-Fuß-Spezialcontainer eingebaute Feldlabor wurde aufgrund des Transportauftrags auf dem Seeweg von Tunis nach Genua befördert, wo es am 9. Dezember 1998 eintraf und von der Streithelferin am 11. Dezember 1998 zum Rücktransport per Lkw nach Garbsen übernommen wurde. Der Container wies bei seinem Wiedereintreffen auf dem Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin am 14. Dezember 1998 bereits äußerlich gut sichtbare Schäden auf; seine Inneneinrichtung war weitgehend zerstört.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Schadensort unbekannt sei und die Beklagte daher für den Schaden nach dem für die Klägerin günstigsten Haftungsregime einzustehen habe. Haftungsbegrenzungen kämen der Beklagten nicht zugute, weil wegen der Vielfalt denkbarer Geschehensabläufe keine zureichenden Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Verschuldensgrades vorlägen. Die Höhe des an dem Feldlabor entstandenen Schadens hat die Klägerin auf 255.562 DM beziffert und mit der Klage die Bezahlung dieses Betrags sowie der Kosten der Begutachtung in Höhe von 2.944,01 DM nebst Zinsen verlangt.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
5
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht sie bis auf einen - von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffenen - Betrag von 22.144,50 € (= 43.310,88 DM) abgewiesen (OLG Celle TranspR 2003, 253).
6
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufung erfolglosen Klageantrag in Höhe von 110.027,52 € nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe über den die begrenzte Haftung nach Seefrachtrecht ausfüllenden Teil der landgerichtlichen Entscheidung, der unangegriffen geblieben sei, hinaus kein weiterer Anspruch zu. Gemäß der Vermutung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB sei davon auszugehen, dass der zugrunde liegende Güterbeförderungsvertrag die engsten Beziehungen zu Deutschland aufweise und daher das deutsche materielle Recht anzuwenden sei. Die danach gemäß §§ 453 ff. HGB für speditionelles Verschulden und, da die Beklagte die Besorgung des Transports zu fixen Kosten übernommen habe, zudem nach den frachtrechtlichen Bestimmungen bestehende Haftung werde allerdings durch § 452 HGB überlagert, da es sich um einen multimodalen Transport zur See und auf der Straße gehandelt habe.
9
Die Beklagte hafte danach nach Seehandelsrecht. Sie habe bewiesen, dass der Schaden an dem Container im Rahmen des Rücktransports schon vor dem Verladen auf den Lkw und damit auf der Seestrecke, zu der neben dem Löschen auch etwaige Ein- und Umlagerungen im Hafenbereich rechneten, eingetreten sei. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die für eine unbeschränkte Haftung erforderlichen erhöhten subjektiven Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Ebensowenig bestünden Anhaltspunkte für eine verschärfte Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer speditionellen Pflichten.
10
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts spreche angesichts dessen, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hätten und sich dort auch der Entladeort befunden habe, die durch die übrigen Umstände nicht entkräftete Vermutung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB (vgl. Herber, TranspR 2005, 59, 61 f.). Im Übrigen spricht danach auch nichts dagegen, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit Deutschland aufweist und schon aus diesem Grund gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem deutschen Recht unterliegt.
12
2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Transportschaden nach den Bestimmungen über die Seefracht richtet.
13
a) Das Berufungsgericht hat es aufgrund der Einvernahme des Zeugen L. , der als Fahrer der Streithelferin den Rücktransport mit dem Lkw durchgeführt hat, und unter Berücksichtigung weiterer Indizien als erwiesen angesehen, dass der Schaden an dem Container bereits eingetreten war, als dieser auf dem Rücktransport in Genua auf den Lkw verladen wurde. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen.
14
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Seestrecke in Genua erst mit dem Verladen des Containers auf den Lkw geendet hat.
15
Die Frage, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine eigenständige Teilstrecke i.S. des § 452 Satz 1 HGB darstellt, ist gesetzlich nicht geregelt. Ihre Behandlung ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wie auch im Schrifttum umstritten (die Frage für den Fall, dass die Umladephase wegen ihres besonderen Aufwands eigenes Gewicht besitzt, im Anschluss an Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 452 HGB Rdn. 15 und Fremuth in: Fremuth/ Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 20; bejahend OLG Hamburg TranspR 2004, 402, 403 f. = VersR 2005, 428; zustimmend Herber, TranspR 2004, 404, 405 und TranspR 2005, 59, 60f.; die Frage wie das Berufungsgericht verneinend dagegen Drews, TranspR 2004, 450, 451-453 und Bartels, TranspR 2005, 203, 204-206). Sie ist zumindest für diejenigen Fälle zu verneinen , in denen - wie im Streitfall - in dieser Hinsicht keine besonderen Umstände gegeben sind.
16
Hierfür spricht zunächst einmal schon die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, dass das Ausladen vom Schiff und die Lagerung und etwaige Umlagerung im Hafengelände gerade charakteristisch für einen Seetransport mit bzw. in Containern sind und eine dementsprechend enge Verbindung zur Seestrecke aufweisen. Außerdem führte die gegenteilige Auffassung zu einer weitgehenden Ausschaltung der haftungsrechtlichen Vorschriften des Seehandelsrechts. Eine Kontrolle des Containers und zumal seines Inhalts erfolgt regelmäßig nicht beim Entladen aus dem Schiff, sondern frühestens zu dem Zeitpunkt , zu dem der Container aus dem Terminal entfernt werden soll; zu diesem Zeitpunkt aber wird sich vielfach nicht mehr feststellen lassen, ob ein festgestellter Schaden auf dem Schiff oder auf dem Gelände des Terminals eingetreten ist (Drews, TranspR 2004, 450 f.). Es kommt hinzu, dass der Verfrachter beim Seefrachtvertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes schuldet und dazu regelmäßig dessen Besitz mit Zustimmung des legitimierten Empfängers aufgeben und diesen in den Stand versetzen muss, den Besitz über das Gut auszuüben (BGHZ 44, 303, 306 f.); diese Voraussetzung ist jedoch regelmäßig nicht schon mit dem Löschen der Ladung erfüllt (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB Rdn. 30-33; Drews, TranspR 2004, 450, 452).
17
3. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagte nicht gemäß § 660 Abs. 3 HGB unbeschränkt haftet.
18
a) Der Grundsatz, dass die beim Anspruchsteller liegende Darlegungsund Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469; Urt. v. 25.11.2004 - I ZR 210/01, BGH-Rep 2005, 711, 712), gilt auch im Rahmen des § 660 Abs. 3 HGB (vgl. Herber, Seehandelsrecht, § 31 IV 4, S. 333 f.; Rabe aaO § 660 Rdn. 27).
19
b) Dieser für Verlustfälle entwickelte Grundsatz kann allerdings nicht ohne weiteres auf diejenigen Fälle übertragen werden, in denen das beförderte Gut auf dem Transport beschädigt wurde. Soweit in dieser Hinsicht ein Organisationsverschulden des Spediteurs in Rede steht, bleibt es grundsätzlich dabei, dass der Anspruchsteller die tatsächlichen Voraussetzungen der den Anspruch begründenden Bestimmung und daher insbesondere das Vorliegen einer für den Schaden ursächlich gewordenen Pflichtverletzung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = VersR 2003, 1007; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176). Abweichendes gilt dann, wenn der an dem Frachtgut eingetretene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruht (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, 395). Anhaltspunkte für einen Verladungsfehler sind nicht dargetan.
20
c) Die Beklagte hätte danach eine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ihres Betriebsbereichs getroffen, wenn der Schaden nach dem Vortrag der Klägerin auf einem der Beklagten gemäß § 487d HGB analog zuzurechnenden qualifizierten Verschulden ihres Geschäftsführers bei der Verladung des Feldlabors beruhte. Nach den - insoweit unangegriffen gebliebenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch dazu, wie der Schaden im Einzelnen eingetreten ist, nichts vorgetragen worden und lässt auch das Schadensbild keinen Rückschluss auf den für den Schadenseintritt ursächlichen Sorgfaltsmangel zu.
21
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 18.10.2000 - 22 O 4990/99 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2002 - 11 U 281/00 -

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

34
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Rahmen des § 660 Abs. 3 HGB der Grundsatz gilt, nach dem die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37 = VersR 2006, 389, insoweit in BGHZ 164, 194 ff. nicht abgedruckt). Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruchsteller Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens darlegt, die sich insbesondere aus der Art und dem Ausmaß des Schadens ergeben können (BGHZ 174, 244 Tz. 25). Dieser für Verlustfälle entwickelte Grundsatz kann auf Fälle der Beschädigung von Transportgut übertragen werden, wenn der entstandene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Frachtgutes beruht. Der Frachtführer hat in diesem Fall, soweit es ihm im konkreten Fall zuzumuten ist, in substantiierter Weise darzulegen, welche auf der Hand liegenden Schadensverhütungsmaßnahmen er getroffen hat (BGHZ 174, 244 Tz. 26; BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, 395). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht im gebotenen Umfang nach, so spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass ihn in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462).
17
Die Klägerin trägt für die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten grundsätzlich die Darlegungs - und Beweislast. Sie hat daher auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Abmahnung ein entsprechender Unterlassungsanspruch zugrunde lag. Da der Unterlassungsanspruch hier auf Wiederholungsgefahr gestützt worden ist, gehört dazu die Darlegung der entsprechenden Verletzungshandlung des Beklagten. Den dazu in der Klageschrift gehaltenen Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe „pcb-pool“ als Suchbegriff bei Google in Auftrag gegeben, hat dieser in seiner Klageerwiderung substantiiert bestritten und vorgetragen , er habe lediglich das Wort „PCB“ als Abkürzung für „Printed Circuit Boards“, also Leiterplatten, als Schlüsselwort angemeldet. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, diesen Vortrag des Beklagten zu bestreiten. Das genügte auch dann nicht, wenn sich der Beklagte hinsichtlich der Behauptung der Klägerin , er habe „pcb-pool“ als Schlüsselwort angemeldet, nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken durfte. Zwar traf ihn insoweit eine sekundäre Darlegungslast , weil die Klägerin keine Kenntnis von den Umständen der Anmeldung bei Google haben konnte, während dem Beklagten insoweit nähere Angaben zumutbar waren. Der Beklagte ist dieser Darlegungslast aber nachgekommen, indem er angegeben hat, welche Bezeichnung er tatsächlich bei Google als Suchwort angegeben hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte insofern nicht beweisbelastet. Kommt der Prozessgegner der beweisbelasteten Partei - wie hier der Beklagte - seiner sekundären Behauptungslast nach, so ist die weitere Beweisführung wiederum Sache des an sich Beweispflichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rdn. 34c). Der Umstand , dass der an sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist, führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die Erklärungslast des Prozessgegners.