Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2005 - X ZR 191/02

bei uns veröffentlicht am19.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
X ZR 191/02 Verkündet am:
19. April 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht u.a. aus abgetretenem Recht Ansprüche aus der Lieferung und Montage von Fenstern geltend.
Die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, betrieb als Generalunternehmerin die Renovierung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses G. Z. , das in im Eigentu m des Geschäftsführers ihrer Komplementärin, eines Herrn K. , stand. Die Demontage der al-
ten Fenster und die Montage der neuen gab die Beklagte unter Vereinbarung der Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) und zusätzlich eines Abtretungsverbots bei einem unter der Bezeichnung "UPR" handelnden Herrn W. gegen eine Vergütung von 141.793,71 DM brutto in Auftrag, auf die W. eine Anzahlung von 42.538,11 DM erhielt. W. gab die Lieferung der Fenster bei der inzwischen insolvent gewordenen G. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Zedentin) in Auftrag. In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Beklagten und W. und zur Kündigung des zwischen diesen bestehenden Vertrags durch die Beklagte nach § 8 Nr. 3 VOB/B. W. wurde darauf zahlungsunfähig. Die Zedentin lieferte die Fenster gegen Rechnungsstellung über 99.900,50 DM brutto und Abtretung der Forderungen aus der Weiterverwendung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt ;W. baute diese zum Teil noch in das Gebäude ein. Am 6. September 1995 kam es zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Zedentin und der Beklagten, deren Ergebnis die Parteien unterschiedlich werten. Die Beklagte ließ die Baumaßnahme unter Verwendung der von der Zedentin gelieferten Fenster, z.T. nach Nacharbeiten durch Dritte, fertigstellen. Die Zedentin und nach Offenlegung der Abtretung die Klägerin anstelle der Zedentin haben die Beklagte auf Zahlung von 100.050 DM in Anspruch genommen. Dabei haben sie sich auf eigene Ansprüche der Zedentin aus der behaupteten Vereinbarung vom 6. September 1995, auf von W. abgetretene Ansprüche aus Vertrag mit der Beklagten, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des behaupteten Vertrags vom 6. September 1995 und auf Bereicherungsansprüche gestützt. Die Beklagte hat einen Vertragsschluß mit der Zedentin in Abrede gestellt, den Einbau der Fenster als durch § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B gedeckt angesehen, die Abtretung der Forderung durch W. als wegen Verstoßes gegen das vertragliche Abtretungsverbot unwirksam, jedenfalls aber eine restliche Werklohnforderung von W. gegen die Beklagte als nicht fällig angesehen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im wesentlichen stattgegeben, weil der Klägerin aus der Abtretung von W. dessen Vergütungsanspruch abzüglich der geleisteten Anzahlung zustehe und das Abtretungsverbot nach § 354a HGB unwirksam gewesen sei. Eine förmliche Abrechnung sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Die Berufung der Beklagten führte nach ergänzender Beweisaufnahme zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung, während die Anschlußberufung der Klägerin gegen die Teilabweisung der Klage ohne Erfolg blieb. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung in vollem Umfang weiter. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten.

Entscheidungsgründe:


Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
In der Sache führt die Revision zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht das Zustandekommen eines Vertrags zwischen der Zedentin und der Beklagten verneint. Es hat weiter Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Delikt verneint, weil die Beklagte nicht unberechtigterweise, sondern auf Grund ihres nach § 8 Nr. 3
Abs. 3 VOB/B bestehenden Nutzungsrechts die angelieferten Fenster verwendet habe.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Fälligkeit der abgetretenen Forderung verneint, weil die Klägerin den Werklohnanspruch für bereits erbrachte Leistungen aus dem gekündigten Pauschalpreisvertrag W. mit der Beklagten nicht prüffähig dargestellt und zudem auch nie eine Schlußrechnung erstellt habe, weshalb ein etwaiger restlicher Werklohnanspruch nicht fällig sei. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
2. Dabei hätte auf der Grundlage der vom Berufungsgericht verneinten Fälligkeit die Klage nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden dürfen (BGHZ 140, 365, 368; BGH, Urt. v. 11.2.1999 - VII ZR 399/97, BauR 1999, 635, 636 = ZfBR 1999, 196; Urt. v. 28.9.2000 - VII ZR 42/98, BGHR VOB/B § 8 Nr. 6 Rechnung 2).
3. a) Zwar ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß das Verhalten der Beklagten die Erteilung einer prüfbaren Rechnung an sich nicht entbehrlich machte (vgl. BGHZ 105, 290; BGHZ 145, 245, 248; BGH, Urt. v. 4.7.1996 - VII ZR 227/93, NJW 1996, 3270 = BGHR BGB § 649 Satz 2 Pauschalpreisvertrag 1). Jedoch hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet, daß die Abrechnung schon dann prüffähig ist, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Der Auftraggeber muß die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen. Fehler der Abrechnung berühren hingegen die Prüfbarkeit nicht. Die Abrechnung muß den Auftraggeber in die Lage versetzen zu überprüfen, ob der Auftragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat (BGHZ 140, 365, 369). Die Prüffähigkeit ist dabei kein Selbstzweck (BGHZ 140, 365, 370). Wel-
che Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung zu stellen sind, hängt dabei vom Einzelfall ab (BGHZ 140, 365, 369).

b) Demnach war jedenfalls die Abrechnung, die die Klägerin im Berufungsverfahren erstellt hat, prüffähig. Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts wird von dessen Feststellungen nicht getragen; denn das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe vorgetragen, daß 42 der 66 Fenster bereits von W. selbst eingebaut und montiert worden seien, während die restlichen 24 Fenster lediglich auf der Baustelle bereitgestanden und nachträglich durch ein Drittunternehmen montiert worden seien. Demnach sind alle Fenster, deren Lieferung und Einbau W. schuldete, auch geliefert und eingebaut worden. Weshalb in einem solchen Fall, wie das Berufungsgericht meint, eine Differenzierung nach Art und Größe der einzelnen Fenster erforderlich gewesen sein soll, erschließt sich aus dessen Ausführungen nicht. Allenfalls könnte dies auf den Umfang der Montageleistung Einfluß haben, wenn hierbei je nach Fenstergröße unterschiedliche Kosten anzusetzen wären. Insoweit hat sich die Klägerin die von dritter Seite nach Angaben der Beklagten verlangten Montagekosten zu eigen gemacht und von dem mit W. vereinbarten Pauschalpreis abgezogen. Soweit sich das Berufungsgericht darauf stützt, in diesen Kosten seien "teilweise auch Änderungen " enthalten, konnte dies nur zu Lasten der Klägerin gehen, weil damit zu deren Lasten Kosten abgesetzt worden wären, die den abgetretenen Anspruch W. jedenfalls nicht ohne weiteres betrafen. Darauf, daß die Abrechnung insoweit nicht dem Vertrag der Beklagten mit W. entsprochen haben mag, kann es für die Beurteilung der Prüffähigkeit nicht ankommen. Im übrigen erschließt sich nicht ohne weiteres, wie bei Vereinbarung von Lieferung und Montage von 66 Fenstern zu einem Pauschalpreis eine Aufteilung ausstehender Montageleistungen anders erfolgen konnte als durch Anrechnung eines bezifferten Betrags für die nicht ausgeführten Montageleistungen; daß sich die Klägerin dabei auf die Kosten der Ausführung durch einen Drittunternehmer stützte, war schon mehr, als
ihr oblag. Die Beklagte konnte danach auch beurteilen, ob die Abrechnung dem Vertrag mit W. entsprach. Die Fälligkeit der Forderung kann mit mangelnder Prüffähigkeit daher nicht verneint werden.

c) Im übrigen hing jedenfalls die Fälligkeit eines Anspruchs nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B nicht notwendig auch von der Erstellung einer Schlußrechung ab (vgl. BGHZ 140, 365, 378; BGHZ 145, 245, 248 f.).
III. Die Klageabweisung wegen mangelnder Fälligkeit kann deshalb keinen Bestand haben. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, in welchem Umfang der Anspruch der Klägerin begründet ist.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Kirchhoff

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2005 - X ZR 191/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2005 - X ZR 191/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2005 - X ZR 191/02 zitiert 3 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

Handelsgesetzbuch - HGB | § 354a


(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Sc

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2005 - X ZR 191/02 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2005 - X ZR 191/02 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2000 - VII ZR 42/98

bei uns veröffentlicht am 28.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 42/98 Verkündet am: 28. September 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB/B §§ 8 Nr. 6, 1

Referenzen

(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 42/98 Verkündet am:
28. September 2000
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B §§ 8 Nr. 6, 14
Nach einer grundlosen endgültigen Leistungsverweigerung des Auftraggebers muß
der Auftragnehmer entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/B eine prüfbare Schlußrechnung
gemäß § 14 VOB/B vorlegen.
BGH, Urteil vom 28. September 2000- VII ZR 42/98- OLG Nürnberg
LG Weiden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. November 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Inhaber der Beklagten der Klägerin am 12. November 1991 den Auftrag zur Errichtung einer Werkshalle gegeben hat. Im Dezember 1991 und Februar 1992 übersandte die Klägerin der Beklagten Planungsunterlagen für das Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 25. Mai 1993 teilte die Beklagte der Klägerin schließlich mit: "Leider können wir aufgrund der sich z.Zt. abzeichnenden rezessiven Wirtschaftslage keinerlei bauli-
che Maßnahmen vornehmen. Sollten wir zu einem Entschluß kommen, werden wir Sie bei unseren Überlegungen mit einbeziehen." Zu einer Errichtung der Werkshalle durch die Klägerin kam es nicht mehr. Sie hat von der Beklagten insgesamt 114.044,71 DM und Zinsen für Planung und nicht erbrachte Leistungen verlangt. Die Beklagte hat einen Vertragsabschluß in Abrede gestellt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 105.525,29 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen: Es könne auf sich beruhen, ob die Parteien einen Werkvertrag geschlossen hätten. Der Vortrag der Klägerin zum Anspruchsgrund sei unschlüs-
sig. Die Klägerin verlange nämlich nicht Vorauszahlung des Werklohns mit der Behauptung, der Vertrag bestehe fort. Sie habe das Bauvorhaben vielmehr endgültig abgerechnet. Das Schreiben vom 25. Mai 1993 enthalte keine Kündigungserklärung. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob ein Werkvertrag zustande gekommen ist. Für die Beurteilung der Klageforderung ist es ohne Bedeutung, ob das Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 1993 eine Kündigung enthält. Wenn die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben, ist dieses Schreiben jedenfalls als grundlose endgültige Leistungsverweigerung anzusehen. In einem solchen Fall kann der Unternehmer ohne Abnahme unmittelbar Zahlung der Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs verlangen (BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88 = NJW 1990, 3008, 3009 = ZfBR 1990, 228). Der Vortrag der Klägerin zum Anspruchsgrund ist somit schlüssig.

III.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, auch der Vortrag der Klägerin zur Höhe der geltend gemachten Forderung sei unschlüssig. Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 19. November 1997 müsse dabei unberücksichtigt bleiben, da nach § 296 a ZPO zu diesem Zeitpunkt neues Tatsachenvorbringen nicht mehr möglich gewesen sei.
2. Zu Unrecht weist das Berufungsgericht damit die Klage auch deshalb endgültig ab, weil die ersparten Aufwendungen und anderweitiger Erwerb nicht substantiiert dargelegt worden seien. Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß die Parteien nach dem Vortrag der Klägerin die VOB/B vereinbart haben. Auch nach einer grundlosen endgültigen Leistungsverweigerung des Auftraggebers muß der Auftragnehmer entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/B eine prüfbare Schlußrechnung gemäß § 14 VOB/B vorlegen, die Voraussetzung der Fälligkeit seines Anspruchs ist. Im Falle einer nicht prüfbaren Abrechnung kann die Klage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden; eine endgültige Klageabweisung wegen fehlender Substantiierung des Vergütungsanspruchs kommt nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 = BauR 1999,
635, 636 = ZfBR 1999, 196). Daher kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung nach Eingang des Schriftsatzes vom 19. November 1997 hätte wiedereröffnen müssen (vgl. auch dazu BGH aaO). Den darin enthaltenen Vortrag muß das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache ohnedies berücksichtigen.
Ullmann Haß Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.