(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Mitglieder. Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am Jahresschluß alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben.

(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:

1.
Name und Anschrift des zuständigen Prüfungsverbands, dem die Genossenschaft angehört;
2.
alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen.

(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe zusammengefaßt werden.

(4) Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz angeben:

1.
die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten Angaben und
2.
die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 genannten Angaben.

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Gesellschaftsrecht: Zum außerordentlichen Auskunftsanspruch eines Kommanditisten

15.09.2016

Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht


(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lageberich
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Bilanzvermerke


(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die

Handelsgesetzbuch - HGB | § 285 Sonstige Pflichtangaben


Ferner sind im Anhang anzugeben: 1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ä

Handelsgesetzbuch - HGB | § 251 Haftungsverhältnisse


Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnis

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - II ZB 11/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/15 vom 14. Juni 2016 in dem unternehmensrechtlichen Verfahren ECLI:DE:BGH:2016:140616BIIZB11.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergman

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - II ZB 10/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/15 vom 14. Juni 2016 in dem unternehmensrechtlichen Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 166 Abs. 3 Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des

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Ferner sind im Anhang anzugeben: 1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte...
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