Erfassung und Zuordnung von Immobilien
(1) Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern: 1. zuständiges Amtsgericht, 2. Grundbuchbezirk, 3. Nummer des Grundbuchblattes, 4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit a) Gemarkung, b) Flur und, c) Flurstück, 5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit a) Name oder Firma, b) Sitz, c) Registergericht, d) Registerart, e) Registernummer, f) Datum der Eintragung.Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. Sie erfolgt einmalig bis spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023.
(2) Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers. Die Übermittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.
(3) Die registerführende Stelle erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. Übermittelte Daten, die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Länder eine Übermittlung der Daten durch die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden vorsehen. Die Grundbuchämter und die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden können mit der registerführenden Stelle Vereinbarungen über das zu verwendende Datenformat treffen.
Passende Werkzeuge
- Strafrecht & OrdnungswidrigkeitenAbsehen von der Verfolgung im Jugendstrafverfahren: die drei Wege des § 45 JGGDer Staatsanwalt kann im Jugendstrafverfahren auf drei Wegen von der Verfolgung absehen — der erste ohne Richter und ohne Auflage. Die App zeigt, welcher Weg trägt, und schreibt die Anregung.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Strafrecht & OrdnungswidrigkeitenAnzeige oder Strafantrag? Der Unterschied, der das Verfahren kostet (§ 158 StPO)Bei Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung wird ohne Strafantrag nicht verfolgt — eine bloße Anzeige genügt nicht. Die App erkennt die Lage, schreibt das passende Dokument mit ausdrücklicher Antragsklausel und beantragt die Eingangsbestätigung, auf die Verletzte einen Anspruch haben.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.