Landgericht Krefeld Urteil, 11. Dez. 2013 - 2 O 225/12
Gericht
Tenor
Das Landgericht Krefeld, Zivilkammer ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Ansprüche wegen einer Insolvenzanfechtung geltend.
3Auf den am 21. Dezember 2010 bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangenen Eigenantrag der V T GmbH wurde durch Beschluss vom 03.11.2011 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Az.: 94 IN 63/10).
4Die Beklagte ist eine taiwanesische Aktiengesellschaft mit Sitz in Taipeh und im Bereich der Computerhardwareproduktion und Vermarktung tätig.
5Sie ist zu 18,86 % an dem Stammkapital der Insolvenzschuldnerin beteiligt und belieferte diese in den Jahren 2001 bis 2004 mit Ware (Scanner und Zubehör) zum Preis von 1.757.397,66 USD und 4.505.334,54 EUR. Da die Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage war, die Kaufpreise zu zahlen, vereinbarten die Parteien für die offenen Kaufpreisforderungen einen Ratenzahlungsplan. Dieser sah den sukzessiven Ausgleich der Kaufpreisforderung durch Ratenzahlungen in den Jahren 2005 bis 2009, verbunden mit einem teilweisen Erlass bei pünktlicher Ratenzahlung vor.
6Für die Jahre 2005 und 2006 hielt die Insolvenzschuldnerin die Ratenzahlungsvereinbarung ein, danach jedoch nicht mehr. Für Warenlieferungen zwischen dem 23.08.2001 und dem 27.08.2002 waren Ende 2009 noch 3.428.103,81 EUR offen, welche die Beklagte durch Klageschrift vom 29.12.2009 an das Landgericht Krefeld von der Insolvenzschuldnerin gerichtlich einforderte.
7Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.07.2010 (Az.: 7 O 200/09), verurteilte das Landgericht Krefeld die Insolvenzschuldnerin antragsgemäß. Die Beklagte erwirkte sodann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld, welcher der D AG als Drittschuldnerin am 08.12.2010 zugestellt worden ist. Aufgrund dessen zahlte die D AG am 30.12.2010 aus dem im Guthaben geführten Konto der Insolvenzschuldnerin einen Betrag in Höhe von 1.092.443,34 EUR sowie am 11.01.2011 einen weiteren Betrag in Höhe von 30.877,49 EUR an die Beklagte aus, deren Rückgewähr Gegenstand der Klage ist.
8Der Kläger ist der Auffassung, die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge aus einer doppelten Analogie zu § 19a ZPO, im Übrigen auch aus § 22 ZPO.
9Er beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.123.320,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu zahlen.
11Die Klageschrift ist der Beklagten mit der Aufforderung binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung auf die Klage zu erwidern spätestens am 20.12.2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 06.01.2013 hat die Beklagte auf die Klage erwidert.
12Sie beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14und, hilfsweise widerklagend,
15festzustellen, dass der Beklagten in der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der V T GmbH i.L., S-straße 0, 00000 X, beim Amtsgericht Krefeld, Az.: 94 IN 63/10 eine erstrangige Insolvenzforderung in Höhe von 3.428.103,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.01.2008 bis 03.03.2011 sowie Nebenforderungen in Höhe von 65.040,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 14.09.2010 bis 03.03.2011 zustünden.
16Die Beklagte rügt überdies die fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld sowie die sachliche Zuständigkeit der Zivilkammer und beantragt insofern,
171. das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des EuGH über die Frage, ob die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner nicht nur zuständig sind, wenn dieser seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, sondern auch, wenn der Anfechtungsgegner seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem Drittstaat hat,
182. die Sache gemäß § 98 GVG an die Kammer für Handelssachen zu verweisen,
193. gemäß § 280 ZPO vorab abgesondert über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
20Sie ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld folge weder aus § 22 ZPO, noch aus § 3 Abs. 1 EuInsVO.
21Entscheidungsgründe:
22Das Landgericht Krefeld ist international zuständig. Eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen kommt nicht in Betracht.
231.
24Die ZPO in der geltenden Fassung enthält keine ausdrücklichen Regelungen über die internationale Zuständigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH indiziert die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit gegebene örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts regelmäßig auch dessen internationale Zuständigkeit (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1570 Rn. 24 m.w.N.). Die Gerichtsstandsvorschriften der ZPO sind daher in dem Sinne doppelfunktional, als sie einerseits die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, andererseits die Verteilung der hierdurch begründeten Rechtsprechungsaufgaben der deutschen Gerichtsbarkeit nach örtlichen Gesichtspunkten auf einzelne deutsche Gerichte bestimmen (BGH NJW 1997, 2245 m.w.N.).
25Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die örtliche und demnach auch die internationale Zuständigkeit des LG Krefeld vorliegend aus § 22 ZPO. Auf die Frage, ob sich die internationale Zuständigkeit des LG Krefeld aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ergibt, kommt es nicht an. Für eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO besteht kein Raum.
26Zwar ist die EuInsV vorrangig gegenüber den Vorschriften der ZPO. Ist aber die Verordnung einschlägig, folgt die Zuständigkeit daraus; ist sie nicht einschlägig, ist das nationale Recht und damit § 22 ZPO anwendbar.
27§ 22 ZPO begründet den besonderen Gerichtsstand der Mitgliedschaft. Danach ist das Gericht, bei dem Gesellschaften den allgemeinen Gerichtsstand haben, für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche erhoben werden.
28Erforderlich ist diesbezüglich, dass der Gegenstand der Klage einen unmittelbaren Bezug zu der durch die Mitgliedschaft begründeten Rechtsbeziehung hat; nicht ausreichend ist, dass aus anderen Gründen gegen ein Mitglied geklagt wird (BeckOK ZPO, § 22, Rn. 2; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 19a, Rn. 6 m.w.N.).
29Vorliegend ergibt sich der unmittelbare Bezug zu der durch die Mitgliedschaft begründeten Rechtsbeziehung indes aus dem „Stehenlassen“ der aus der Warenlieferungen der Beklagten an den Kläger folgenden Kaufpreisforderungen. Hierdurch erhalten die durch die Beklagte als Gesellschafterin der Klägerin über mehrere Jahre gestundeten Kaufpreisforderungen den Charakter einer einem Gesellschafterdarlehen gleichstehenden Forderung i.S.d. § 135 InsO und begründen so gem. § 22 ZPO die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 22, Rn. 6 m.w.N.).
302.
31Eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG nur vor der Verhandlung des Beklagten zur Sache zulässig. Mit Verhandeln zur Sache ist nach allg. Meinung nicht nur das Verhandeln zur Hauptsache (§ 97 Rn. 5 und § 39 ZPO Rn. 3) gemeint, sondern jede Verhandlung, die sich nicht nur auf Prozessförmlichkeiten und prozessuale Vorfragen bezieht, sondern die geeignet ist, die Prozesserledigung in irgendeiner Weise zu fördern, wie z.B. Erklärungen zur Zulässigkeit der Klage, zur geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit des Gerichts und zur Richterablehnung (Wittschier, in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013; § 101 GVG, Rn. 2). Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen.
32Vorliegend ist der entsprechende Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.06.2013 weder innerhalb dieser Frist erfolgt, noch hatte die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sache verhandelt. Ausreichende Entschuldigungsgründe i.S.d. § 296 Abs. 3 ZPO hat der Beklagte nicht vorgebracht, insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso der Antrag erst nach Rücksprache mit der Beklagten in Taiwan möglich gewesen wäre.
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Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
(1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.
(3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt.
(4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger ihm zugestimmt hat.
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
- 1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder - 2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.