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Amtlich · § 5 UrhG

§ 1 GüKKostV 1998

Zeitreise: 08.10.2013

(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben.

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Ende des Gesetzes