Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare

(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über

1.
Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen;
2.
Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt wird, daß der Grundstückseigentümer gewechselt hat;
3.
Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;
4.
nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 bis 3 aufgeführten Vorgänge.
Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die Entscheidung beizufügen.

(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört.

(3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken.

(5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens


Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie fristgerecht und
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 16


(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,1.wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung,

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten


(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über1.Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten;2.formungültige Verträg

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 23 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 22a Ermächtigung


Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektron
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so is

Referenzen - Urteile |

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2008 - 5 StR 156/08

bei uns veröffentlicht am 11.07.2008

5 StR 156/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. und 11. Juli 2008, an der teilgenommen

Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Juni 2018 - 3 K 266/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verpflichtet ist. 2 Die A ... AG (im Folgenden: A-AG) verwaltete als Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Inv

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - II R 35/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. April 2014  8 K 306/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Nov. 2015 - II R 64/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. September 2008  8 K 4809/06 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 03. März 2015 - II R 30/13

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. September 2012  5 K 1348/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2015 - II R 8/13

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2012  7 K 122/09 aufgehoben.

Finanzgericht Münster Urteil, 10. Apr. 2014 - 8 K 306/11 GrE

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfüllt sind und ob § 1

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Apr. 2013 - II R 59/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tatbestand 1 I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Juli 2005 wurde die Verschmelzung der I-GmbH, die Eigentümerin zahlreicher Grundstücke war, auf die Klägerin

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Sept. 2012 - 3 K 362/10

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

Tenor Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Zuziehung eine

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2012 - II R 51/11

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tatbestand 1 I. Im Jahr 2004 war D persönlich haftender Gesellschafter der seinerzeit noch als D-KG firmierenden Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin); Kommanditisti

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Jan. 2012 - II B 98/11

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Beiladung der Beigeladenen und Beschwerdeführerin zu 2. (Beigeladene) gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Ab

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2004 - 5 K 59/01

bei uns veröffentlicht am 17.03.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Streitig ist, ob Festsetzungsverjährung (FV) eingetreten ist. 3  Mit notariell beurkundetem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 9. Juli 1992

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(1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser...