Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

(1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest.

(3) Die Besteuerungsgrundlagen werden

1.
bei Grundstückserwerben durch Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und
2.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet,
gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird. Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach Absatz 2 zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest.

(3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 und 3 sind nicht die Grundbesitzwerte im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn die Steuer nach § 8 Absatz 2 zu bemessen ist.

(4) Von der gesonderten Feststellung kann abgesehen werden, wenn

1.
der Erwerb steuerfrei ist oder
2.
die anteilige Besteuerungsgrundlage für den Erwerb des in einem anderen Land liegenden Grundstücksteils 2.500 Euro nicht übersteigt.
Wird von der gesonderten Feststellung abgesehen, so ist in den Fällen der Nummer 2 die anteilige Besteuerungsgrundlage denen der anderen für die Besteuerung zuständigen Finanzämter nach dem Verhältnis ihrer Anteile hinzuzurechnen.

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Steuerrecht: Grunderwerbsteuer bei unmittelbarem Beteiligungserwerb

11.04.2017

Der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerpflichtig, denn die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks.
Steuerrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens


Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie fristgerecht und
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten


(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über1.Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten;2.formungültige Verträg

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare


(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über 1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 23 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung


(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bewertungsgesetz - BewG | § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten


(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlic
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 8 Grundsatz


(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. (2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1. wenn eine Gegenleist

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 16. Okt. 2014 - 4 K 1059/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor 1. Der Bescheid vom 13.08.2013 wird dahin geändert, dass die durch die Verschmelzung lt. Anlage zum Bescheid verwirklichten Grunderwerbe (Lfd. Nr. 1. – 6.) gemäß § 6a Satz 1 GrEStG zu einem Anteil von 100 v.H. steuerbegünstigt

Finanzgericht München Urteil, 22. Okt. 2014 - 4 K 37/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Rech

Finanzgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 4 K 1304/13

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung des gesamten Vermögens, einschließlich der betrieblichen Grund

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. März 2014 - 4 K 1355/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor 1. Der Ablehnungsbescheid vom 03.05.2012 und die Einspruchsentscheidung dazu vom 01.08.2012 werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwe

Finanzgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 4 K 1537/11

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor 1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 7. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 23. Jan. 2014 - 4 K 1854/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor 1. Der geänderte Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 17.01.2014 wird dahin geändert, dass der grunderwerbsteuerbegünstigte Anteil für das Grundstück in A, als eine w

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Jan. 2019 - II B 62/18

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Mai 2018  2 V 382/18 aufgehoben. Die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte Feststellung

Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Juni 2018 - 3 K 266/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verpflichtet ist. 2 Die A ... AG (im Folgenden: A-AG) verwaltete als Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Inv

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Aug. 2017 - II R 39/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015  5 K 1652/11, die Einspruchsentscheidung vom 31. März 2011 sowie der Feststellungsbesc

Bundesfinanzhof EuGH-Vorlage, 30. Mai 2017 - II R 62/14

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabents

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - II R 35/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. April 2014  8 K 306/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2017 - II R 36/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015  15 K 4287/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 28. Dez. 2016 - 3 K 172/16

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch den Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf Personen, die bis dahin als Treugeber über einen Treuhänder an der Kläger beteiligt gewesen waren, der Tatbestand de

Finanzgericht Köln Urteil, 19. Okt. 2016 - 4 K 1866/11

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 31. August 2006 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 23. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. Mai 2011 wird auf-gehoben. Die Kosten

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Mai 2016 - II R 26/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. März 2014  5 K 235/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21. Dezember 2010 sowie der Feststellungsbe

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - II R 29/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. März 2014  4 K 1355/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Nov. 2015 - II R 18/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Februar 2014  4 K 1537/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Nov. 2015 - II R 63/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Das Bundesministerium der Finanzen wird zum Beitritt aufgefordert. Tatbestand 1

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 04. Nov. 2015 - 7 K 1553/15 GE

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Der geänderte Feststellungsbescheid vom 07.09.2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2Bei der Klägerin handelt es sich um eine durch Abspaltung von d

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2015 - 5 K 1652/11

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine GmbH & Co.

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Dez. 2014 - II R 26/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und ein Dritter (D) waren je zur Hälfte am Stammkapital einer grundbesitzenden Bauträger GmbH (GmbH) beteiligt. M

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Okt. 2014 - II R 14/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seinem Vater (V), der Alleingesellschafter der grundbesitzenden GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in

Finanzgericht Köln Urteil, 25. Juni 2014 - 5 K 1872/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.07.2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.05.2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohn

Bundesfinanzhof Urteil, 03. Juni 2014 - II R 1/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war im Jahr 2005 Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 09. Apr. 2014 - 7 K 4310/13 GE

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Der Feststellungsbescheid vom 28.08.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 1T a t b e s t a n d: 2Die Klägerin ist seit dem 27. 2. 2006 Eigentümerin

Finanzgericht Köln Urteil, 26. März 2014 - 5 K 235/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Z Y Bank B.V. (Y Bank) hielt ursprünglich 100 % der Anteile an der ZYX N.V., die ihrerseits 100 % der Anteile an verschied

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Feb. 2014 - II B 106/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) übertrug durch notariell beurkundeten Vertrag vom 12. Januar 2011 ein ihr gehörendes Grundstück auf einen

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Apr. 2013 - II R 32/11

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine kurz nach dem ersten Weltkrieg zur Erhebung von Zuschlägen auf den Kohlepreis zwecks Errichtung un

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Jan. 2013 - II R 66/11

bei uns veröffentlicht am 16.01.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH und Co. KG. Ihre Komplementär-GmbH ist nicht an ihrem Gesellschaftsvermögen beteiligt. Komman

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Mai 2012 - II R 56/10

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Vater (V) waren zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt, zu deren Vermögen ein bebautes Grundstück

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. März 2012 - II B 90/11

bei uns veröffentlicht am 07.03.2012

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Apr. 2011 - II B 153/10

bei uns veröffentlicht am 05.04.2011

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine vormalige Gesellschaft luxemburgischen Rechts, vereinigte in ihrer Hand aufgrund eines

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 02. Dez. 2010 - 3 V 134/10

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

Tenor Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 06. August 2010 wird bis zum Ergehen der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Grundbesitzwertfeststellungsbescheide ausgesetzt und ab Fälligkeit der Grunderwerbsteuer

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2004 - 5 K 59/01

bei uns veröffentlicht am 17.03.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Streitig ist, ob Festsetzungsverjährung (FV) eingetreten ist. 3  Mit notariell beurkundetem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 9. Juli 1992

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(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
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(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens...
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(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. (2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1. wenn eine Gegenleistung nicht...
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. (2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1. wenn eine Gegenleistung nicht...