Gesellschaftsrecht: Zum Gründungsaufwand von 100 % des Stammkapitals bei der UG

bei uns veröffentlicht am05.11.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Eine Verletzung Gläubigerschutzvorschrift des § 26 II AktG folgt nicht daraus, dass der gesellschaftsvertraglich bestimmte Gründungsaufwand genau dem vereinbarten Stammkapital entspricht.
Das KG hat in seinem Beschluss vom 27.07.2015 (Az.: 22 W 67/14) folgendes entschieden:


Gründe

Die Gesellschaftergeschäftsführer D. und... S. meldeten die am 14. April 2014 gegründete Beteiligte zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Gründungsgesellschafter haben im Gesellschaftsvertrag u. a. vereinbart, dass das Stammkapital 1.000 Euro beträgt und die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro trägt.

Mit Zwischenverfügung vom 02. September 2014 bemängelte das Amtsgericht Charlottenburg den fehlenden Zeitraumbezug der Habilitätsversicherung sowie den Umstand, dass die Gründungskosten von 100% des Stammkapitals nicht angemessen sei und bat um eine Beschränkung auf höchstens 300 Euro.

Gegen diese Zwischenverfügung legte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 09. September 2014 namens der Urkundsbeteiligten Beschwerde ein. Die Habilitätsversicherung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich der Gründungskosten komme es auf die tatsächlichen Kosten an. Diese seien nur dahin begrenzt, dass das Stammkapital der Gesellschaft nicht überschritten werden dürfe.

Das Amtsgericht Charlottenburg hielt an seiner Auffassung bezüglich der Habilitätsversicherung nicht länger fest, half aber der Beschwerde hinsichtlich des Gründungskapitals mit Beschluss vom 15. September 2014 nicht ab, sondern legte sie dem Kammergericht zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft und nach §§ 64, 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, so dass gegen sie nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen.

Die Beteiligte ist auch bei ihrer Erstanmeldung gegen eine Zwischenverfügung, die sich gegen ihre Ersteintragung richtet, beschwerdebefugt i. S. d. § 59 FamFG.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Eintragung der Betroffenen im Handelsregister zu Unrecht abgelehnt. Das Registergericht darf gemäß § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister nur dann vornehmen, wenn sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Diese Voraussetzungen sind hier - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg - erfüllt.

Die registergerichtliche Prüfung erstreckt sich bei der Erstanmeldung auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes. Das Registergericht darf nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG die Eintragung einer mangelhaften Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ablehnen, wenn sie Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen. Der hier als Gläubigerschutzvorschrift in Betracht kommende § 26 Abs. 2 AktG, der auf die GmbH und damit auch die UG entsprechende Anwendung findet , wird aber durch die Regelung des Gründungsaufwandes in § 20 GV nicht verletzt.

§ 26 Abs. 2 AktG soll im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter sicher stellen, dass in der Satzung offen gelegt wird, wieweit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Deshalb muss die gesellschaftsvertragliche Regelung den von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtbetrag des Gründungsaufwandes erkennen lassen. Es ist nämlich die Aufgabe der Gründungsgesellschafter, nicht aber außenstehender Dritter, die Kosten zu errechnen und in einem Gesamtbetrag zusammen zu fassen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da in § 20 GV bestimmt ist, dass die Beteiligte die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro trägt.

Eine Verletzung des § 26 Abs. 2 AktG folgt nicht daraus, dass der in § 20 GV bestimmte Gründungsaufwand in Höhe von 1.000 Euro genau dem in § 3 bestimmten Stammkapital entspricht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist auf die Beteiligte nicht die in Nr. 5 des Musterprotokolls für die Gründung einer Einpersonengesellschaft vorgesehene Höchstgrenze von 300 Euro oder die in der Registerpraxis etablierte Obergrenze von 10% des Stammkapitals zu übertragen. Dies folgt aus der vorgenannten Bestimmung, die zulässt, dass die UG die mit der Gründung verbundenen Kosten „höchstens jedoch bis zum Betrag des Stammkapitals“ trägt. Ausdrücklich gilt dies im Musterprotokoll nur bis zur Grenze von 300 Euro. Wenn aber bei einer UG bis zur Grenze von 300 Euro der Gründungsaufwand dem Stammkapital entsprechen darf, ist nicht nachvollziehbar, warum dies anders sein soll, wenn Gründungsaufwand und Stammkapital 1.000 Euro betragen. Denn durch die Deckelung auf die Höhe des Stammkapitals wird ausgeschlossen, dass die neue Gesellschaft allein aufgrund des Gründungsaufwands bilanziell überschuldet ins Leben tritt. Nur ein Überschreiten der Stammkapitalgrenze und die damit einhergehende Überschuldung der Gesellschaft bildet ein vom Registergericht zu berücksichtigendes Eintragungshindernis , aufgrund dessen der Geschäftsführer sofort nach Beurkundung des Gründungsprotokolls einen Insolvenzantrag stellen müsste. Dem stehen die Erfordernisse des Gläubigerschutzes nicht entgegen. Die Gläubiger werden bereits durch die zwingende Firmierung als „UG“ und den nach § 5a Abs. 1 GmbHG zu führenden Zusatz „haftungsbeschränkt“ auf im Zusammenhang mit einer UG bestehende Risiken hingewiesen. Ausserdem können sie sich durch Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag über die Höhe einer Vorbelastung des Stammkapitals durch den Gründungsaufwand informieren. Dass die Gesellschaft bei einem Aufwand zur Gründung in Höhe des Stammkapitals keine werbende Tätigkeit mehr ausüben kann, ist vom Gesetzgeber gesehen und bei der UG eingenommen worden, wie sich aus Ziff. 5 des Musterprotokolls ergibt.
 

Gesetze

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8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5a Unternehmergesellschaft


(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (ha

Aktiengesetz - AktG | § 26 Sondervorteile. Gründungsaufwand


(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. (2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 9c Ablehnung der Eintragung


(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. (2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nicht

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.

(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.

(3) Ohne diese Festsetzung sind die Verträge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

(4) Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist.

(5) Die Satzungsbestimmungen über die Festsetzungen können durch Satzungsänderung erst beseitigt werden, wenn die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist und wenn die Rechtsverhältnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.