GmbH-Gründung: Zu den Voraussetzungen einer Sacheinlage bei Gründung einer GmbH

bei uns veröffentlicht am21.04.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
bei Sacheinlagen nachgewiesen werden, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht-LG Freiburg, 12 T 1/09
Das LG Freiburg hat mit dem Urteil vom 20. Februar 2009 (Az.: 12 T 1/09) folgendes entschieden: Wird bei Gründung einer GmbH eine Sacheinlage in Form der Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer werbenden Gesellschaft vereinbart, kann es nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ausreichen, wenn die Bilanz der genannten Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, die Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile vorgelegt werden, die den Wert ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines so genannten vereinfachtes Ertragswertverfahrens bestimmt. Ist eine Sacheinlage vereinbart, so ist nach § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG maßgeblich, ob sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12.1.2009 in der Gestalt des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 29.1.2009 aufgehoben. Das Amtsgerichts wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken bei der erneuten Entscheidung über die Eintragung der Beteiligten Ziff. 1 abzusehen.


Gründe:

Eingehend beim Amtsgericht Freiburg am 5.1.2009 wurde die Beteiligte Ziffer 1 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Mit Beschluss vom 12.1.2009 hat das Amtsgericht, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, daraufhingewiesen, dass der Wert von Sacheinlagen gem. § 8 Abs. Nr. 5 GmbHG nachzuweisen sei. Im vorliegenden Fall sei das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zur Werthaltigkeit vorzulegen. Das Gutachten müsse die Vollwertigkeit der Sacheinlage in Höhe des festgesetzten Wertes der Sacheinlage bestätigen. Nicht ausreichend sei, wenn nur die Werthaltigkeit der Sacheinlage in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile bestätigt werde. Ergänzend hat das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 29.1.2009 ausgeführt, dass in der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt seien. Zur Bewertung der Geschäftsanteile sei das „Zukunftserfolgswert-Verfahren“ und das „Discounted-Cash-Flow-Verfahren“ angewandt worden. Diese Bewertungsmethoden würden lediglich auf Annahmen beruhen, die in der Praxis nicht unbedingt erfüllt werden könnten. Damit stehe nicht zweifelsfrei fest, dass der Wert der Sacheinlage nach Abzug der Verbindlichkeiten den erforderlichen Wert in Höhe von 25.000,00 € erreiche.

Hiergegen richtet sich die zulässig eingereichte Beschwerde der Beteiligten.

Das Rechtsmittel ist begründet, weil die Vorgaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbH eingehalten und nach der Neufassung der maßgeblichen Vorschrift über die Ablehnung der Eintragung (§ 9 c Abs. 1 S. 2 GmbHG) die Eintragung nur noch dann abgelehnt werden darf, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. Anhaltspunkte für Letzteres sind nicht gegeben.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, eine Vorschrift, die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I 2026) nicht verändert worden ist, müssen bei der Anmeldung, wenn Sacheinlagen vereinbart sind, beigefügt sein Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. Nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Gesellschafter befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.

Vorliegend haben die Beteiligten eine Stellungnahme zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile der Farben K. GmbH, S. durch eine Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, die ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen eine Bewertung der eingebrachten Sacheinlage vornimmt. Vorgelegt ist die Bilanz der genannten Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2007 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2006 und 2007. Der Wirtschaftsprüfer legt dar, dass dabei die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer, insbesondere das Gutachten IDW 1 beachtet sei. Damit seien das so genannte Zukunftserfolgswert-Verfahren und das Discounted-Cash-Flow-Verfahren vorgegeben. Im Ergebnis würden beide Verfahren dazu führen, dass die Erfolge der Zukunft, abgeleitet aus den Erfahrungen der Vergangenheit, mit einem Kapitalisierungsfaktor abgezinst würden. Das Verfahren werde hier vereinfacht angewandt in der Form, dass aus den durchschnittlichen Gewinnen nach Steuern die Kapitalisierung erfolge. Der durchschnittlich erzielte Gewinn der letzten 3 Jahre werde dabei als nachhaltig erzielbarer Zukunftserfolg unterstellt. Der Wirtschaftsprüfer bezeichnet das Verfahren als vereinfachtes Ertragswertverfahren.

Den Kapitalisierungsfaktor ermittelt der Wirtschaftsprüfer in seiner Stellungnahme zum Wert der Geschäftsanteile der genannten Gesellschaft wie folgt: Er berücksichtigt einen allgemeinen Risikozuschlag von 4,5 Prozentpunkten sowie einen besonderen Risikozuschlag für die spezielle Branche (Bau) sowie die Auswirkungen der Finanzmarktkrise in Höhe von 7 Prozentpunkten. Den langfristigen Zinssatz für festverzinsliche Wertpapiere nimmt er mit 4,5% an und kommt nach Steuern zu einem Kapitalisierungszinssatz von insgesamt 11,2%.

Damit sind ausreichende Unterlagen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG eingereicht.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann ein Testat eines Wirtschaftsprüfers zur Werthaltigkeit der Einlage vorliegend nicht verlangt werden. Ersichtlich meint das Amtsgericht damit den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers als Gesamturteil nach der Prüfung des Jahresabschlusses, wonach die Übereinstimmung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes mit den für das Unternehmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften bestätigt wird. Richtig ist, dass nach zutreffender Auffassung bei Einbringung eines Unternehmens im allgemeinen eine zeitnahe Einbringungsbilanz ausreicht, wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgt und die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testiert ist. Vorliegend erbringt der Gründer und Alleingesellschafter der Beteiligter Ziffer 1 seine Leistung auf das Stammkapital in Höhe von € 25 000 durch Einbringung seiner Beteiligung in Höhe von insgesamt 74,5% an der Farben K. GmbH. In § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass der handelsrechtliche Wert der Sacheinlage auf € 468 392,62 festgesetzt und der den Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils übersteigende Betrag in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt wird. Dies ist keine Sacheinlage zu Buchwerten.

Welche Unterlagen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG vorzulegen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr richtet sich dies nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Dabei ist zu beachten, dass die nach dieser Vorschrift beizufügenden Bewertungsunterlagen dazu bestimmt sind, dem Registerrichter die erforderlichen Informationen für die Kontrolle des Wertes der vereinbarten Sacheinlage (§ 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG) zu verschaffen, soweit sie sich nicht bereits aus dem Sachgründungsbericht ergeben. Im Rahmen der so genannten Unterbilanzhaftung ist anerkannt, dass dann, wenn die Ingangsetzung der Vor-GmbH erfolgreich war und sie schon in der Zeit zwischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Eintragung der Gesellschaft zu einer Organisationseinheit geführt hat, die als Unternehmen anzusehen ist, das über seine einzelnen Vermögenswerte hinaus einen eigenen Vermögenswert darstellt, die Bewertung des Vermögens in der Vorbelastungsbilanz nach der Ertragswertmethode zu erfolgen hat (BGHZ 140,35). Der Zweck der Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung (vgl. dazu BGHZ 124, 282, 286) hindert die nach dem Ertragswertverfahren einfließende Berücksichtigung des Geschäfts- oder Firmenwertes nicht. Da der Geschäftswert seinen Ausdruck allein im Ertragswert findet und dieser das Ergebnis einer Wertfeststellung bildet, die nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre für bereits strukturierte und in das Marktgeschehen integrierte Unternehmen getroffen wird, ist die Kapitalaufbringung auch bei Zugrundelegung dieser Bewertungsmethode hinreichend gewährleistet (BGH aaO). Dies gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall, weil die dem Registergericht obliegende Prüfung die Eintragung einer Gesellschaft, in die ein Unternehmen (ggf. teilweise) eingebracht ist, verhindern soll, sofern die Erbringung der Stammeinlage wertmäßig nicht gewährleistet ist.

Die Verbindlichkeiten der Firma Farben K. GmbH sind für die Bewertung der Sacheinlage nur mittelbar von Bedeutung, nämlich insoweit sie sich auf die Ertragsfähigkeit niederschlagen. Die jährlichen durchschnittlichen Jahresüberschüsse sind auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft dargelegt und damit in grundsätzlich statthafter und vertretbarer Weise der Bewertung der Sacheinlage zugrunde gelegt.

Die Kammer vermag sich der Auffassung des Amtsgerichts nicht anzuschließen, dass ein Eintragungshindernis deshalb bestehe, weil nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Wert der Sacheinlage nach Abzug der Verbindlichkeiten den erforderlichen Wert in Höhe von € 25 000 erreiche.

§ 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG bestimmt, dass die Eintragung auch dann abzulehnen ist, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. Die Neufassung der genannten Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wird in den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.7.2007 - BT-Drucksache 16/4160 S. 36) wie folgt begründet:

Die Werthaltigkeitskontrolle des Registergerichts bei Sacheinlagen wird künftig in Anlehnung an die Rechtslage bei der Aktiengesellschaft (§ 38 Abs. 2 Satz 2 AktG) auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Damit wird ein inhaltlich nicht begründbarer Widerspruch zwischen AktG und GmbHG beseitigt. Bislang prüft das Registergericht die Bewertung der Sacheinlagen jedenfalls in der Theorie umfassend und lehnt bei jeder auch nur geringfügigen Überbewertung die Eintragung ab. Hierdurch können lange Eintragungszeiten auftreten. In der Praxis sind jedoch bereits heute die Gerichte kaum in der Lage, mehr als eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Es bestehen aber unterschiedliche Handhabungen und infolge dessen Rechtsunsicherheiten. Mitunter wird auch bei nur befürchteten Überbewertungen eine weitere, externe Prüfung veranlasst. Um eine Überbewertung auszuschließen, wird dabei ggf. zusätzlich zu den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen ein Sachverständigengutachten eingeholt, das weitere Kosten und Zeitverzögerungen verursacht. Die Prüfung durch das Registergericht kann dennoch in der Regel nur kursorisch erfolgen, denn etwa im Fall der Unternehmensbewertung stehen für eine wirkliche Prüfung die zeitlichen Kapazitäten nicht zur Verfügung. Es ist deshalb auch auf Grundlage der bisherigen Fassung des § 9c Abs. 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Wert der betreffenden Vermögensgegenstände beim Registergericht tatsächlich genau ermittelt wird. Die Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft steht daher in keinem Verhältnis zu dem Nutzen der Prüfung. Künftig sind nur für den Fall, dass sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, weitere Unterlagen anzufordern. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, so ist keine Ausforschungsermittlung einzuleiten, ob denn eine wesentliche Überbewertung vorliege. Dies wird die Eintragungszeiten beim Handelsregister deutlich verkürzen und damit die Gründung der GmbH beschleunigen. Die Pflicht zur Einreichung von Sachgründungsbericht und Unterlagen sowie die straf-rechtliche Bewehrung falscher Angaben reichen aus, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Richtigkeitsgewähr und Aufwand zu erzielen. Die Vorschrift steht damit auch im Einklang zur Prüfling des Gerichts bei Bareinlagen.

Entsprechend der Absicht des historischen Gesetzgebers und in Übereinstimmung mit der nunmehr eingeschränkten Prüfungsbefugnis und -pflicht in § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist nach neuem Recht maßgeblich, ob sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten. Das Amtsgericht geht wohl nicht davon aus, dass derartige Zweifel vorliegend gerechtfertigt wären. Die Kammer könnte sich auf jeden Fall einer solchen Auffassung nicht anschließen. Die vorgelegte Bewertung einer Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft beruht auf einer hier statthaften und anerkannten Bewertungsmethode. Dass sämtliche Bewertungsverfahren mit Unsicherheiten behaftet sind, ändert an der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer solchen Bewertungsmethode nichts und rechtfertigt auch nicht, die Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters im vorbeschriebenen Sinne zu verlangen.


Gesetze

Gesetze

7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Handelsgesetzbuch - HGB | § 272 Eigenkapital


(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 8 Inhalt der Anmeldung


(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 7 Anmeldung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Vie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 9c Ablehnung der Eintragung


(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. (2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nicht

Aktiengesetz - AktG | § 38 Prüfung durch das Gericht


(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen. (2) Das Gericht kann die Eintragung auch ablehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder

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(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.

(2) Das Gericht kann die Eintragung auch ablehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder das Gericht der Auffassung ist, daß der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt.

(3) Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1, hat das Gericht hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen oder Sachübernahmen ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37a erfüllt sind. Lediglich bei einer offenkundigen und erheblichen Überbewertung kann das Gericht die Eintragung ablehnen.

(4) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 23 Abs. 3 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in der Satzung bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.