GmbH-Gesellschafter: Unwirksamer Gesellschafterbeschluss bei fehlender Feststellung durch Versammlungsleiter

16.12.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Erbebnis einer Abstimmung kann durch Ergebung einer Feststellungklage geklärt werden-BGH vom 04.05.09-Az:II ZR 169/07
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 04.05.2009 (Az: II ZR 169/07) folgendes entschieden: Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (st. Rspr.).

Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen des Klägers und der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits unzulässig sind.


Gründe:

Soweit die Revisionen zulässig sind, haben sie keine Aussicht auf Erfolg und liegen die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vor (§ 552 a ZPO).

Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er den Berufungsantrag 2.2 (Beschluss über die Trennung des Antrags auf Abberufung des Geschäftsführers und des Widerrufs der Prokura) weiterverfolgt, weil zu diesem selbständigen Klageantrag eine Revisionsbegründung fehlt (§ 551 ZPO).

Ein Zulassungsgrund fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mit seiner Ansicht, ein Stimmverbot bei gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzungen bestehe für den Gesellschafter nur, wenn ein Beschluss Schadensersatzansprüche oder die Entlastung des Geschäftsführers betrifft, weicht das Berufungsgericht zwar von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GmbHR 2000, 1050) ab. Die abweichende und unzutreffende Ansicht des Berufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Mitgesellschafter des Klägers nicht gemeinschaftlich eine Pflicht verletzt haben. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht mehr erforderlich, da der Senat die Frage durch Urteil vom 27. April 2009 (II ZR 167/07, z.V.b.) geklärt hat.

Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klage auf Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 14. Oktober 2005 die Abberufung des Geschäftsführers C. K. und der Widerruf der Prokura von R. K. beschlossen wurden, ist nicht begründet.

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass in einem Abstimmungsgang die Abberufung des Geschäftsführers und der Widerruf der Prokura beschlossen worden sei, ist die Klage unbegründet, weil über diesen Blockantrag nicht abgestimmt wurde. Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist. Diese Feststellung kann nicht getroffen werden, wenn die Gesellschafter nicht abgestimmt und keinen Beschluss gefasst haben.

Über den Blockantrag des Klägers wurde kein Beschluss gefasst. Ein Beschluss kommt durch die Stimmabgabe der Gesellschafter bei einer Abstimmung zustande (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Jedenfalls wenn die Mitgesellschafter sich berechtigt weigern, über einen Beschlussantrag abzustimmen, kann durch die Willensäußerung eines Gesellschafters allein kein Beschluss zustande kommen, weil eine im Wege der Abstimmung getroffene Bestimmung und damit der Tatbestand eines Beschlusses fehlt. Die Mitgesellschafter des Klägers lehnten es berechtigterweise ab, über den Blockantrag abzustimmen, so dass die Willenskundgabe des daraufhin allein votierenden Klägers keine Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung war.

Der Kläger konnte seinen Antrag nicht im Wege der Selbsthilfe zur Abstimmung stellen. Ein Gesellschafter kann im Wege der Selbsthilfe eine Abstimmung nur nach rechtzeitiger Ankündigung des Beschlussantrags erreichen (§ 51 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich nur über Gegenstände gefasst werden, die wenigstens drei Tage vor der Versammlung angekündigt worden sind (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Der Beschlussantrag des Klägers war nicht rechtzeitig angekündigt. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung ist trotz des rechtzeitig gestellten Ergänzungsantrags des Klägers nicht ergänzt worden. Von seinem Selbsthilferecht zur Ankündigung (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Der Ergänzungsantrag vom 7. Oktober 2005 ist keine Ankündigung des Beschlussgegenstandes. Sie ist erst möglich, wenn der Geschäftsführer dem Ergänzungsverlangen nicht entspricht, und muss die Tatsachen, auf die sich die Ausübung des Selbsthilferechts stützt, mitteilen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).

Der Mangel ist nicht durch eine Vollversammlung geheilt (§ 51 Abs. 3 GmbHG). Voraussetzung einer Heilung durch eine Vollversammlung ist, dass sämtliche Gesellschafter nicht nur anwesend, sondern auch mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zweck der Beschlussfassung einverstanden sind. C. und R. K. waren zwar anwesend, haben sich aber der Abstimmung widersetzt.

Auch der Antrag festzustellen, dass jeweils Einzelbeschlüsse zur Abberufung des Geschäftsführers bzw. zum Widerruf der Prokura gefasst worden sind, ist nicht begründet. Dass insoweit, wie die Revision des Klägers zu Recht rügt, Entscheidungsgründe fehlen (§ 547 Nr. 6 ZPO), führt nicht zum Erfolg der Revision. Das Fehlen von Entscheidungsgründen bleibt ohne Auswirkungen, wenn sich die übergangenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als unerheblich erweisen. So liegt der Fall hier. Wenn - wie die Revision des Klägers meint - sich der Protest der Mitgesellschafter gegen die Abstimmung nur auf die Sammelabstimmung bezog, und sie mit der Einzelabstimmung einverstanden waren, scheitert die Feststellung, dass die beantragten Beschlüsse gefasst wurden, daran, dass sie nicht die erforderliche Mehrheit gefunden haben. Die von R. und C. K. jeweils abgegebenen Stimmen sind zu berücksichtigen.

R. K. war von der Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers nicht wegen eines Stimmverbots (§ 47 Abs. 4 GmbHG) ausgeschlossen. Zwar ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein Gesellschafter auch dann von der Abstimmung über die Abberufung eines Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er die den wichtigen Grund zur Abberufung bildende Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat. Eine solche gemeinsam begangene Pflichtverletzung hat der Kläger nicht vorgetragen. Der gegen R. K. erhobene Vorwurf, als Gesellschafterin einer Geschäftsführungsmaßnahme pflichtwidrig zugestimmt zu haben, unterscheidet sich von der dem Geschäftsführer vorgeworfenen Pflichtverletzung, ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter gehandelt und damit gegen seine Kompetenzen verstoßen zu haben. Die Zustimmung von R. K. zu der unter den Gesellschaftern umstrittenen Investition in eine neue Spanerlinie ist außerdem keine Pflichtverletzung. Ein Gesellschafter verstößt nicht gegen seine Pflichten, wenn er von seinem Recht, über eine Geschäftsführungsmaßnahme mitzubestimmen, Gebrauch macht, auch wenn die Maßnahme wirtschaftliche Risiken mit sich bringt.

Die Stimmen von R. K. waren auch nicht wegen eines Stimmrechtsmissbrauches unberücksichtigt zu lassen. Die gesellschafterliche Treuepflicht gebot nicht, für die Abberufung des Geschäftsführers zu stimmen. Das Berufungsgericht hat den Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 in zutreffender tatrichterlicher Würdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine neue Spanerlinie noch vom Kläger selbst als damaligen Geschäftsführer ins Auge gefasst und nur aus Geldmangel zurückgestellt worden war. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des Klägers übergangen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 ist bei Widerspruch eines Gesellschafters gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter befürwortete die Investition.

C. K. war umgekehrt von der Abstimmung über den Widerruf der Prokura nicht ausgeschlossen. Ein Stimmrechtsmissbrauch liegt schon deshalb nicht vor, weil Renate Keller keine Pflichten verletzt hat. Ihre Zustimmung als Gesellschafterin zu der wirtschaftlich umstrittenen Geschäftsführungsmaßnahme war nicht pflichtwidrig.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie den Antrag weiterverfolgt, die Ablehnung des Antrags auf Abberufung des Geschäftsführers und des Widerruf der Prokura in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 15. November 2005 für nichtig zu erklären.

Die Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen die Ablehnung des Blockantrags des Klägers, den Geschäftsführer abzuberufen und die Prokura zu widerrufen, ist nicht begründet. Das Fehlen von Entscheidungsgründen zu diesem Berufungsantrag führt nicht zur Aufhebung, weil sich die übergangenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als unerheblich erweisen. Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass ein beantragter Beschluss gefasst wurde. Ein Beschluss über den Blockantrag wurde nicht gefasst, weil über den Beschlussantrag des Klägers nicht abgestimmt wurde. Der wirksam von der Mehrheit der Gesellschafter zum Versammlungsleiter gewählte C. K. ordnete eine getrennte Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura an. Der Versammlungsleiter kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden. Dass der Kläger dennoch einen Abstimmungsvorgang über seinen Blockantrag erzwang, an dem unter Protest auch ein Vertreter für die Gesellschafterin H. K. GmbH & Co. KG teilnahm, führt nicht zu einer Beschlussfassung. Der Versammlungsleiter machte deutlich, dass er - wie auch die Mitgesellschafterin - mit einer Abstimmung nicht einverstanden war und sie nur formal durchführte, um einen Fortgang der Gesellschafterversammlung gegen den auf einer Abstimmung beharrenden Kläger zu ermöglichen und die fruchtlose Diskussion mit dem Kläger über Verfahrensfragen zu beenden.

Die Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen die Ablehnung des Antrags zur Abberufung des Geschäftsführers ist ebenfalls nicht begründet. Der Antrag des Klägers hat nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, weil er mit den Stimmen der Mitgesellschafterin R. K. abgelehnt wurde. R. K. war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen und ihre Stimmabgabe war nicht missbräuchlich. Entsprechendes gilt für die Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen die Ablehnung des Antrags zum Widerruf der Prokura.

Die Revision der Beklagten hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat dem Klageantrag, dass der Antrag auf Entlastung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung am 14. Oktober 2005 abgelehnt wurde, im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Wenn - wie hier - das Abstimmungsergebnis nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt worden ist, kann der Streit über den Inhalt und das Zustandekommen eines Beschlusses nur mit der allgemeinen Feststellungsklage geklärt werden. Entgegen der Revisionserwiderung des Klägers muss nicht daneben - entsprechend der Kombination der Anfechtungsklage mit der positiven Beschlussfeststellungsklage - mit einer zusätzlichen negativen Feststellungsklage der von den anderen Gesellschaftern behauptete, angeblich wirksam gefasste Beschluss beseitigt werden. Die allgemeine Feststellungsklage umfasst auch die Geltendmachung von Anfechtungsgründen.

Der Beschluss, den Geschäftsführer zu entlasten, ist nicht wirksam zustande gekommen. Wegen des weiten Ermessensspielraums der Gesellschafter bei der Entlastung ist ein Entlastungsbeschluss anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Geschäftsführer schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde. Wegen der Verzichtswirkung ist eine Entlastungsentscheidung auch treuwidrig, wenn sie - wie hier - zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern. Der Kläger hatte erst unmittelbar vor der Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführungsmaßnahme erfahren, zu der der Geschäftsführer C. K. pflichtwidrig seine Zustimmung nicht eingeholt hatte und mit der eine erhebliche Verschuldung der Gesellschaft verbunden war. Die zu einer Beurteilung notwendigen Informationen besaß er nicht, was sich schon daran zeigt, dass die Gesellschafter in der folgenden Versammlung die Überprüfung der Investitionsentscheidung durch ein Sachverständigengutachten beschlossen.

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BESCHLUSS
II ZR 169/07
vom
4. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung
nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter
durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem
Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (st. Rspr.).

b) Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig
, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter
zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind
zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu
dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen
und eine weitere Untersuchung zu verhindern.
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revisionen des Klägers und der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits unzulässig sind.

Gründe:

1
Soweit die Revisionen zulässig sind, haben sie keine Aussicht auf Erfolg und liegen die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vor (§ 552 a ZPO).
2
I. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er den Berufungsantrag 2.2 (Beschluss über die Trennung des Antrags auf Abberufung des Geschäftsführers und des Widerrufs der Prokura) weiterverfolgt, weil zu diesem selbständigen Klageantrag eine Revisionsbegründung fehlt (§ 551 ZPO).
3
II. Ein Zulassungsgrund fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mit seiner Ansicht, ein Stimmverbot bei gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzungen bestehe für den Gesellschafter nur, wenn ein Beschluss Schadensersatzansprüche oder die Entlastung des Geschäftsführers betrifft, weicht das Beru- fungsgericht zwar von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GmbHR 2000, 1050) ab. Die abweichende und unzutreffende Ansicht des Berufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Mitgesellschafter des Klägers nicht gemeinschaftlich eine Pflicht verletzt haben. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht mehr erforderlich, da der Senat die Frage durch Urteil vom 27. April 2009 (II ZR 167/07, z.V.b.) geklärt hat.
4
III. Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
5
1. Die Klage auf Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 14. Oktober 2005 die Abberufung des Geschäftsführers C. K. und der Widerruf der Prokura von R. K. beschlossen wurden (Berufungsantrag 1.2), ist nicht begründet.
6
a) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass in einem Abstimmungsgang die Abberufung des Geschäftsführers und der Widerruf der Prokura beschlossen worden sei, ist die Klage unbegründet, weil über diesen Blockantrag nicht abgestimmt wurde. Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (Senat BGHZ 104, 66, 68; Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 288/94, ZIP 1995, 1982; v. 1. März 1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656; v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Tz. 22). Diese Feststellung kann nicht getroffen werden, wenn die Gesellschafter nicht abgestimmt und keinen Beschluss gefasst haben.
7
Über den Blockantrag des Klägers wurde kein Beschluss gefasst. Ein Beschluss kommt durch die Stimmabgabe der Gesellschafter bei einer Abstimmung zustande (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Jedenfalls wenn die Mitgesellschafter sich berechtigt weigern, über einen Beschlussantrag abzustimmen, kann durch die Willensäußerung eines Gesellschafters allein kein Beschluss zustande kommen , weil eine im Wege der Abstimmung getroffene Bestimmung und damit der Tatbestand eines Beschlusses fehlt. Die Mitgesellschafter des Klägers lehnten es berechtigterweise ab, über den Blockantrag abzustimmen, so dass die Willenskundgabe des daraufhin allein votierenden Klägers keine Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung war.
8
Der Kläger konnte seinen Antrag nicht im Wege der Selbsthilfe zur Abstimmung stellen. Ein Gesellschafter kann im Wege der Selbsthilfe eine Abstimmung nur nach rechtzeitiger Ankündigung des Beschlussantrags erreichen (§ 51 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich nur über Gegenstände gefasst werden, die wenigstens drei Tage vor der Versammlung angekündigt worden sind (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Der Beschlussantrag des Klägers war nicht rechtzeitig angekündigt. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung ist trotz des rechtzeitig gestellten Ergänzungsantrags des Klägers nicht ergänzt worden. Von seinem Selbsthilferecht zur Ankündigung (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Der Ergänzungsantrag vom 7. Oktober 2005 ist keine Ankündigung des Beschlussgegenstandes. Sie ist erst möglich, wenn der Geschäftsführer dem Ergänzungsverlangen nicht entspricht, und muss die Tatsachen , auf die sich die Ausübung des Selbsthilferechts stützt, mitteilen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).
9
Der Mangel ist nicht durch eine Vollversammlung geheilt (§ 51 Abs. 3 GmbHG). Voraussetzung einer Heilung durch eine Vollversammlung ist, dass sämtliche Gesellschafter nicht nur anwesend, sondern auch mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zweck der Beschlussfassung einverstanden sind (BGHZ 100, 264, 269; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/96, ZIP 1998, 335; v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757; Beschl. v. 19. Januar 2009 - II ZR 98/08, ZIP 2009, 562). C. und R. K. waren zwar anwesend, haben sich aber der Abstimmung widersetzt.
10
b) Auch der Antrag festzustellen, dass jeweils Einzelbeschlüsse zur Abberufung des Geschäftsführers bzw. zum Widerruf der Prokura gefasst worden sind, ist nicht begründet. Dass insoweit, wie die Revision des Klägers zu Recht rügt, Entscheidungsgründe fehlen (§ 547 Nr. 6 ZPO), führt nicht zum Erfolg der Revision. Das Fehlen von Entscheidungsgründen bleibt ohne Auswirkungen, wenn sich die übergangenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als unerheblich erweisen (BGHZ 39, 333, 338; 119, 300, 302; Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318; v. 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89, NJWRR 1991, 194; v. 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, WM 2000, 2393). So liegt der Fall hier. Wenn - wie die Revision des Klägers meint - sich der Protest der Mitgesellschafter gegen die Abstimmung nur auf die Sammelabstimmung bezog, und sie mit der Einzelabstimmung einverstanden waren, scheitert die Feststellung , dass die beantragten Beschlüsse gefasst wurden, daran, dass sie nicht die erforderliche Mehrheit gefunden haben. Die von R. und C. K. jeweils abgegebenen Stimmen sind zu berücksichtigen.
11
R. K. war von der Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers nicht wegen eines Stimmverbots (§ 47 Abs. 4 GmbHG) ausgeschlossen. Zwar ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein Gesellschafter auch dann von der Abstimmung über die Abberufung eines Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er die den wichtigen Grund zur Abberufung bildende Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat (Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07, z.V.b.). Eine solche gemeinsam begangene Pflichtverletzung hat der Kläger nicht vorgetragen. Der gegen R. K. erhobene Vorwurf, als Gesellschafterin einer Geschäftsführungsmaß- nahme pflichtwidrig zugestimmt zu haben, unterscheidet sich von der dem Geschäftsführer vorgeworfenen Pflichtverletzung, ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter gehandelt und damit gegen seine Kompetenzen verstoßen zu haben. Die Zustimmung von R. K. zu der unter den Gesellschaftern umstrittenen Investition in eine neue Spanerlinie ist außerdem keine Pflichtverletzung. Ein Gesellschafter verstößt nicht gegen seine Pflichten, wenn er von seinem Recht, über eine Geschäftsführungsmaßnahme mitzubestimmen, Gebrauch macht, auch wenn die Maßnahme wirtschaftliche Risiken mit sich bringt.
12
Die Stimmen von R. K. waren auch nicht wegen eines Stimmrechtsmissbrauches unberücksichtigt zu lassen. Die gesellschafterliche Treuepflicht gebot nicht, für die Abberufung des Geschäftsführers zu stimmen. Das Berufungsgericht hat den Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 in zutreffender tatrichterlicher Würdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine neue Spanerlinie noch vom Kläger selbst als damaligen Geschäftsführer ins Auge gefasst und nur aus Geldmangel zurückgestellt worden war. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des Klägers übergangen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 ist bei Widerspruch eines Gesellschafters gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter befürwortete die Investition.
13
C. K. war umgekehrt von der Abstimmung über den Widerruf der Prokura nicht ausgeschlossen. Ein Stimmrechtsmissbrauch liegt schon deshalb nicht vor, weil Renate Keller keine Pflichten verletzt hat. Ihre Zustimmung als Gesellschafterin zu der wirtschaftlich umstrittenen Geschäftsführungsmaßnahme war nicht pflichtwidrig.
14
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie den Antrag weiterverfolgt, die Ablehnung des Antrags auf Abberufung des Geschäftsführers und des Widerruf der Prokura in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 15. November 2005 für nichtig zu erklären (Berufungsanträge 2.3. bis 2.5.).
15
a) Die Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen die Ablehnung des Blockantrags des Klägers, den Geschäftsführer abzuberufen und die Prokura zu widerrufen, ist nicht begründet. Das Fehlen von Entscheidungsgründen zu diesem Berufungsantrag führt nicht zur Aufhebung, weil sich die übergangenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als unerheblich erweisen (vgl. III. 1. a). Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass ein beantragter Beschluss gefasst wurde. Ein Beschluss über den Blockantrag wurde nicht gefasst, weil über den Beschlussantrag des Klägers nicht abgestimmt wurde. Der wirksam von der Mehrheit der Gesellschafter zum Versammlungsleiter gewählte C. K. ordnete eine getrennte Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura an. Der Versammlungsleiter kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden (vgl. OLG München GmbHR 2005, 624; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 48 Rdn. 30; Scholz/K. Schmidt/ Seibt, GmbHG 10. Aufl. § 48 Rdn. 33; Baumbach/Heck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 48 Rdn. 16). Dass der Kläger dennoch einen Abstimmungsvorgang über seinen Blockantrag erzwang, an dem unter Protest auch ein Vertreter für die Gesellschafterin H. K. GmbH & Co. KG teilnahm, führt nicht zu einer Beschlussfassung. Der Versammlungsleiter machte deutlich, dass er - wie auch die Mitgesellschafterin - mit einer Abstimmung nicht einverstanden war und sie nur formal durchführte, um einen Fortgang der Gesellschafterversammlung gegen den auf einer Abstimmung beharrenden Kläger zu ermöglichen und die fruchtlose Diskussion mit dem Kläger über Verfahrensfragen zu beenden.
16
b) Die Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen die Ablehnung des Antrags zur Abberufung des Geschäftsführers ist ebenfalls nicht begründet. Der Antrag des Klägers hat nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, weil er mit den Stimmen der Mitgesellschafterin R. K. abgelehnt wurde. R. K. war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen und ihre Stimmabgabe war nicht missbräuchlich (vgl. III. 1. b). Entsprechendes gilt für die Anfechtungs - und Beschlussfeststellungsklage gegen die Ablehnung des Antrags zum Widerruf der Prokura.
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IV. Die Revision der Beklagten hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
18
Das Berufungsgericht hat dem Klageantrag, dass der Antrag auf Entlastung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung am 14. Oktober 2005 abgelehnt wurde, im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
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1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Wenn - wie hier - das Abstimmungsergebnis nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt worden ist, kann der Streit über den Inhalt und das Zustandekommen eines Beschlusses nur mit der allgemeinen Feststellungsklage geklärt werden (oben III. 1. a). Entgegen der Revisionserwiderung des Klägers muss nicht daneben - entsprechend der Kombination der Anfechtungsklage mit der positiven Beschlussfeststellungsklage - mit einer zusätzlichen negativen Feststellungsklage der von den anderen Gesellschaftern behauptete, angeblich wirksam gefasste Beschluss beseitigt werden. Die allgemeine Feststellungsklage umfasst auch die Geltendmachung von Anfechtungsgründen (Ulmer/Raiser, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 280).
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2. Der Beschluss, den Geschäftsführer zu entlasten, ist nicht wirksam zustande gekommen. Wegen des weiten Ermessensspielraums der Gesellschafter bei der Entlastung (Senat, BGHZ 94, 324, 327) ist ein Entlastungsbe- schluss anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist (Sen.Urt. v. 10. Februar 1977 - II ZR 79/75, WM 1977, 361). Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Geschäftsführer schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde. Wegen der Verzichtswirkung ist eine Entlastungsentscheidung auch treuwidrig, wenn sie - wie hier - zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern. Der Kläger hatte erst unmittelbar vor der Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführungsmaßnahme erfahren, zu der der Geschäftsführer C. K. pflichtwidrig seine Zustimmung nicht eingeholt hatte und mit der eine erhebliche Verschuldung der Gesellschaft verbunden war. Die zu einer Beurteilung notwendigen Informationen besaß er nicht, was sich schon daran zeigt, dass die Gesellschafter in der folgenden Versammlung die Überprüfung der Investitionsentscheidung durch ein Sachverständigengutachten beschlossen.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss und durch Revisionsrücknahme der Beklagten erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 O 84/05 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 397/06 -

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 167/07 Verkündet am:
27. April 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG §§ 47 Abs. 4, 51 a Abs. 2 Satz 2

a) Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes
Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter
bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die Anfechtungsklage
zulässig.

b) Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen
werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem
Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.
BGH, Urteil v. 27. April 2009 - II ZR 167/07 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers wird auf seine Rechtsmittel das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Juli 2005 hinsichtlich der Klageanträge 1.2. und 2. zurückgewiesen wurde. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Juli 2005 teilweise (Klageantrag 1.2.) abgeändert : Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 "Solange der Gesellschafter J. K. für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist, insbesondere als Betriebsleiter der Firma Kl. AG, darf er nicht informiert werden über sämtliche Umstände des Ein- und Verkaufs, über Investitionsplanungen und -rechnungen, Rentabilitätsplanungen, Liquiditätsplanungen, Produktionsmengen sowie über den Inhalt, nicht jedoch das Ergebnis der BWA der H. K. GmbH und der H. K. GmbH & Co. KG." wird für nichtig erklärt. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung (Klageantrag zu 2 und Kostenentscheidung) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist zusammen mit seiner Mutter R. K. und seinem Bruder C. K. Gesellschafter der Beklagten. In beiden Gesellschaften herrscht zwischen ihnen vielfältiger Streit. An der Beklagten zu 1, einer GmbH, sind der Kläger mit einem Anteil von 12,5 %, C. K. ebenfalls mit 12,5 % und R. K. mit 25 % beteiligt. Weitere Gesellschafterin ist mit einem Anteil von 50 % die Beklagte zu 2, eine GmbH & Co. KG. Deren Komplementäre sind mit einem Festkapital von 600.000,00 DM die Beklagte zu 1 und ohne Kapitalbeteiligung R. K. , die von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Kommanditisten der Beklagten zu 2 sind mit einer Einlage von jeweils 150.000,00 DM der Kläger und C. K. . Das operative Geschäft - ein Sägewerk und ein Holzhandel - betreibt die H. K. GmbH, eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 2. Geschäftsführer der H. K. GmbH und der Beklagten zu 1 ist C. K. , Prokuristin in beiden Gesellschaften R. K. .
2
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am 20. August 2003 wurde dem Kläger die Einsicht in den Jahresabschluss der H. K. GmbH verweigert. Der Kläger verließ nach seinen Angaben den Versammlungsort, nachdem zuvor seine Mitgesellschafter die Versamm- lung abgebrochen und verlassen hatten. C. K. und R. K. unterzeichneten ein Protokoll über die Versammlung, demzufolge der Kläger die Versammlung verließ und danach die Feststellung des Jahresabschlusses 2002, die Ergebnisverteilung 2002 sowie die Entlastung des Geschäftsführers beschlossen wurden.
3
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 28. Oktober 2003 wurde u.a. beschlossen: "Solange der Gesellschafter J. K. für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist, insbesondere als Betriebsleiter der Firma Kl. AG, darf er nicht informiert werden über sämtliche Umstände des Ein- und Verkaufs, über Investitionsplanungen und -rechnungen, Rentabilitätsplanungen, Liquiditätsplanungen , Produktionsmengen sowie über den Inhalt, nicht jedoch das Ergebnis der BWA der H. K. GmbH und der H. K. GmbH & Co. KG."
4
Auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am selben Tag wurde ein gleich lautender Beschluss gefasst.
5
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 wurde über den Antrag des Klägers abgestimmt, C. K. als Geschäftsführer abzuberufen und die Prokura von R. K. zu widerrufen. Nach den Feststellungen des Versammlungsleiters wurde der Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers mit den Stimmen von R. K. und der Beklagten zu 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. , gegen die Stimmen des Klägers und der Antrag, die Prokura von R. K. zu widerrufen, mit den Stimmen von C. K. und der Beklagten zu 2 gegen die Stimmen des Klägers abgelehnt.
6
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am 20. August 2003 nichtig sind, dass - u.a. - der genannte Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam ist und dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 wirksam beschlossen wurde, C. K. als Geschäftsführer abzuberufen und die Prokura von R. K. zu widerrufen. Das Landgericht hat die Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 vom 20. August 2003 für unwirksam erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Anträge zur Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 und vom 4. November 2003 weiterverfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 vom 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam sind, mit denen die Einsicht in den Jahresabschluss 2002 der H. K. GmbH verweigert wurde und beschlossen wurde, ihm Informationen über Umstände bei der H. K. GmbH und der Beklagten zu 2 zu verweigern, solange er für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist.
7
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 vom 28. Oktober 2003, ihn in Zukunft von Informationen auszuschließen, sowie seinen Antrag weiterverfolgt, festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 4. November 2003 die Abberufung von C. K. als Geschäftsführer und der Widerruf der Prokura von Frau R. K. beschlossen worden sei.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht seine Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Informationsverweigerung bei der Beklagten zu 1 (Klageantrag 1.2) und die Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage hinsichtlich des Beschlusses zur Abberufung von C. K. als Geschäftsführer und des Widerrufs der Prokura von R. K. (Klageantrag 2) abgewiesen hat. Der Beschluss zur Informationsverweigerung (Klageantrag 1.2) ist für nichtig zu erklären; hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung der im Berufungsrechtszug erweiterten Klage wendet, hat keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Beschluss zur Informationsverweigerung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 sei unzulässig, weil das Gesetz in § 51 b GmbHG ein eigenes gerichtliches Verfahren vorsehe. Der Feststellungsantrag hinsichtlich des gleichlautenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 sei unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die positive Beschlussfeststellungsklage auf Feststellung eines Beschlusses zur Abberufung von C. K. als Geschäftsführer und des Widerrufs der Prokura von R. K. sei nicht begründet, weil die Beschlussanträge des Klägers mehrheitlich abgelehnt worden seien und die Mitgesellschafter ihr Stimmrecht nicht missbräuchlich ausgeübt hätten.
10
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
11
1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, soweit die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 abgewiesen ist, dem Kläger Informationen zu verweigern, solange er für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist. Der Beschluss ist für nichtig zu erklären, weil die Gesellschafterversammlung an einem für den Kläger unzumutbaren Termin abgehalten wurde.
12
a) Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht die Anfechtungsklage für unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, in dem die Gesellschafter die Informationsrechte eines Mitgesellschafters über die Zurückweisung eines konkreten Informationsbegehrens hinaus einschränken, fehlt nicht.
13
Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Vernichtung eines Beschlusses ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Anfechtungsklage dient der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Gesellschaft. Sie ist ein aus der Mitgliedschaft selbst folgendes Recht und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung durch eine persönliche Betroffenheit des anfechtungsbefugten Klägers (Senat, BGHZ 43, 261, 266; 70, 117, 118; 107, 296, 308; Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1577).
14
Dem Kläger steht auch kein einfacheres und vorrangiges Verfahren zur Verfügung, um die Rechtsgültigkeit des Beschlusses zu klären, ihn nicht mehr über verschiedene Umstände bei den Tochterfirmen der Beklagten zu 1 informieren. Die Rechtsprechung des Senats, nach der eine selbständige Anfechtbarkeit des Informationsverweigerungsbeschlusses nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG zu verneinen ist (Urt. v. 7. Dezember 1987 - II ZR 86/87, ZIP 1988, 87), lässt sich nicht auf Beschlüsse übertragen, mit denen einem Gesellschafter Informationen über ein konkretes Auskunftsersuchen hinaus auf Vorrat verwei- gert werden (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 51 a Rdn. 42; Michalski/ Römermann, GmbHG § 51 a Rdn. 196). Das Informationserzwingungsverfahren setzt ein konkretes Auskunfts- oder Einsichtsbegehren voraus (§ 51 a Abs. 1 GmbHG). Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter ohne ein konkretes Informationsbegehren Einsicht und Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist ein solches Verfahren nicht vorgesehen.
15
Der Gesellschafter kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Vorratsbeschluss hinzunehmen und erst gegen die Verweigerung der Information auf konkrete Auskunftsersuchen das Informationserzwingungsverfahren zu betreiben. Er hat ein rechtliches Interesse daran, bereits die Gültigkeit des Vorratsbeschlusses klären zu lassen. Mit der Überprüfung der im Vorratsbeschluss aufgestellten Richtlinie im Wege der Anfechtungsklage kann ihre Gültigkeit über das einzelne Informationsbegehren hinaus geklärt werden. Der Vorratsbeschluss erspart spätere Gesellschafterbeschlüsse nach einem konkreten Informationsersuchen nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht, weil er nur eine allgemeine Richtlinie aufstellt (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 51 a Rdn. 42; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 51 a Rdn. 52; Michalski/Römermann, GmbHG § 51 a Rdn. 196; a.A. Ivens, GmbHR 1989, 273, 275; B. Schneider, GmbHR 2008, 638, 643). Dem Gesellschafter wird durch den Vorratsbeschluss die Chance genommen, ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung und zügig die begehrten Informationen zu erhalten. Der Beschluss enthält eine Weisung an den Geschäftsführer und verhindert, dass der Geschäftsführer zunächst in eigener Kompetenz prüft, ob ein Informationsanspruch besteht. Jedes konkrete Informationsbegehren führt, wenn die Weisung bestehen bleibt, mindestens zur Befassung der Gesellschafterversammlung und - bei unveränderter Haltung der Mitgesellschafter - zu einem gerichtlichen Verfahren.
16
b) Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Senat kann selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). In der Anberaumung der Gesellschafterversammlung auf den 28. Oktober 2003 liegt ein Einladungsmangel, weil die Gesellschafterversammlung trotz der rechtzeitig mitgeteilten Verhinderung des anwaltlichen Beraters des Klägers abgehalten wurde. Die Einberufung der Versammlung auf einen Zeitpunkt, zu dem ein Berater eines Gesellschafters verhindert ist, verletzt das Teilnahmerecht des Gesellschafters , wenn der Gesellschafter auf die Teilnahme eines Beraters einen Anspruch hat und dem Gesellschafter durch die Wahl des Termins diese Beratung unzumutbar abgeschnitten wird.
17
Das Teilnahmerecht des Gesellschafters wird nicht nur bei der Anberaumung des Termins einer Gesellschaftsversammlung auf einen für einen Gesellschafter - wie das Einberufungsorgan weiß - unzumutbaren Zeitpunkt (vgl. Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567), sondern ebenso dann verletzt, wenn er einen Anspruch darauf hat, sich während der Gesellschafterversammlung beraten zu lassen, und ihm diese Beratung durch die Wahl des Versammlungstermins unzumutbar verwehrt wird. Ein Anspruch auf die Teilnahme eines Beraters kann aufgrund einer Regelung in der Satzung oder aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht bestehen, insbesondere wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt (OLG Stuttgart GmbHR 1997, 1107; OLG Düsseldorf GmbHR 2002, 67; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 48 Rdn. 13; Scholz/K. Schmidt/Seibt, GmbHG 10. Aufl. § 48 Rdn. 26; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 4). Der Kläger hatte nach § 6 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zu 1 einen Anspruch auf die Teilnahme eines Beraters. Dort ist vorgesehen, dass ein Gesellschafter durch einen Angehörigen der rechts- und/oder wirtschafts- und steuerberatenden Berufe, der zur Berufs- verschwiegenheit verpflichtet ist, vertreten werden kann und das Anwesenheitsrecht des Gesellschafters auch im Fall der Vertretung erhalten bleibt.
18
Die Teilnahme seines anwaltlichen Beraters wurde dem Kläger mit der Anberaumung auf den 28. Oktober 2003 unzumutbar verwehrt. Mit allen Beteiligten war vereinbart, dass am 4. November 2003 eine Gesellschafterversammlung stattfinden sollte. Der Geschäftsführer der Beklagten musste damit rechnen , dass der anwaltliche Berater des Klägers nicht auch noch zu einer weiteren Gesellschafterversammlung wenige Tage vor dem vereinbarten Termin anreisen konnte. Ein nachvollziehbarer Grund, für die Beschlussanträge von C. K. eine zusätzliche Gesellschafterversammlung vor dem abgesprochenen Termin abzuhalten, ist nicht erkennbar. Jedenfalls nachdem der anwaltliche Berater rechtzeitig seine urlaubsbedingte Verhinderung für den 28. Oktober 2003 mitgeteilt hatte, gebot es die Rücksichtnahme auf das Teilnahmerecht des Klägers, die Beschlussfassung über die Informationsverweigerung auf den bereits abgesprochenen Zeitpunkt zu legen.
19
Der Einladungsmangel ist nicht nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt. Voraussetzung einer Heilung durch eine Vollversammlung ist, dass nicht nur sämtliche Gesellschafter anwesend sind, sondern auch das Einvernehmen aller Anwesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung besteht (BGHZ 100, 264, 269; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/96, ZIP 1998, 335; v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757; Beschl. v. 19. Januar 2009 - II ZR 98/08, ZIP 2009, 562). Der Kläger war am 28. Oktober 2003 anwesend, hat aber vor der Abstimmung gegen eine Beschlussfassung Widerspruch erhoben.
20
2. Die Abweisung der Klage auf Feststellung, dass die Informationsverweigerungsbeschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam sind, erweist sich zwar mit der gegebenen Begründung als rechtsfehlerhaft, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
21
a) Die Feststellungsklage ist zulässig.
22
aa) Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung unter Berufung auf § 533 Nr. 2 ZPO die Unzulässigkeit der Klageerweiterung. Die Zulassung einer Klageänderung ist nach §§ 525, 268 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH Urt. v. 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 zur Zulassung einer Widerklage

).

23
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Eine Leistungsklage, die das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage entfallen lassen könnte, steht dem Gesellschafter nicht zur Verfügung. Der Gesellschafter kann in der Personengesellschaft grundsätzlich nur mit der Feststellungsklage erreichen, dass die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses geklärt wird. Mit einer Leistungsklage auf Erteilung einer Auskunft wird die Gültigkeit eines dem Leistungsbegehren entgegenstehenden Gesellschafterbeschlusses nicht generell, sondern allenfalls als Vorfrage für den Einzelfall geklärt. Für den Auskunftsanspruch des Kommanditisten ist die Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Gesellschafterbeschlusses keine notwendige Vorfrage. Der Informationsanspruch richtet sich gegen die Gesellschaft, vertreten durch ihre geschäftsführende Komplementärin (vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883), und gegebenenfalls die Komplementärin selbst (Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 85/82, ZIP 1983, 935), während die Wirksamkeit eines Beschlusses in der Personengesellschaft grundsätzlich mit den Gesellschaftern zu klären ist (Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Eine Leistungsklage ist außerdem auf Auskunft über konkrete Tatsachen oder Einsicht in bestimmte Unterlagen gerichtet, während der angegriffene Gesellschafterbeschluss Auskunft und Einsicht in der Zukunft und unter bestimmten Voraussetzungen - Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen - versagt. § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2 verweist nur zum Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts auf § 51 a Abs. 1 und 2 GmbHG, nicht aber - was auch nicht möglich wäre - für das Verfahren.
24
b) Die Abweisung der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2 erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 561 ZPO). Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2 ist nicht begründet, weil sie nicht der richtige Klagegegner ist. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot (§ 557 Abs. 1 ZPO) nicht gehindert, die Klage auf die Revision des Klägers als unbegründet statt als unzulässig abzuweisen (Senat, BGHZ 12, 308, 316; 33, 398, 401; 46, 281, 284).
25
Die Nichtigkeit von Beschlüssen von Gesellschafterversammlungen einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Eine solche besondere Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 nicht, wie der Senat selbst feststellen kann, da das Berufungsgericht eine Auslegung unterlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45). Im Gesellschaftsvertrag ist eine Klage zur Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen gegen die Gesellschaft nicht ausdrücklich vorgesehen. Regelungen, die den Willen der Gesellschafter zei- gen, solche Streitigkeiten unmittelbar mit der Gesellschaft auszutragen, fehlen. Dass nach § 7 des Gesellschaftsvertrags die Beschlüsse in Versammlungen gefasst werden und für die Einberufung die §§ 49 bis 51 GmbHG gelten sollen, genügt für die Annahme einer vollständigen Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems nicht.
26
Die Feststellungsklage richtet sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die Beklagte zu 2. Für die Ansicht der Revision, die Beklagte zu 1 sei jedenfalls mitverklagt, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Klageerweiterung auf die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin erst in der Revisionsinstanz ist nicht zulässig, weil sie stets neuen Vortrag erfordert (BGH, Urt. v. 24. September 1982 - V ZR 188/79, WM 1982, 1170).
27
3. Auch die Abweisung der Klageanträge zu 2, mit denen der Kläger in der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kombinierte Anfechtungs - und positive Beschlussfeststellungsklage gegen die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 erhoben hat und die Feststellung begehrt, dass die Abberufung von C. K. als Geschäftsführer und der Widerruf der Prokura von R. K. beschlossen wurde, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
28
a) Das Berufungsgericht hat - unterstellt man, wie geboten, den Vortrag des Klägers revisionsrechtlich als richtig - rechtsfehlerhaft die Stimmen von R. K. bei der Abstimmung über die Abberufung und von C. K. bei der Abstimmung zum Widerruf der Prokura berücksichtigt. Sie unterlagen jeweils nach § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot, weil sie nach dem entsprechenden Vortrag des Klägers gemeinschaftlich ihre Pflichten verletzt und damit einen Grund für die Abberufung bzw. den Widerruf der Prokura gegeben haben soll, weil sie ihn am 20. August 2003 in bewusstem und gewollten Zu- sammenwirken hintergangen und von seiner Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen ausgeschlossen haben.
29
aa) Die Gesellschafter waren jeweils von der Abstimmung ausgeschlossen , soweit sie selbst von der Abberufung bzw. dem Widerruf der Prokura betroffen waren. Ein Gesellschafter ist regelmäßig dann vom Stimmrecht ausgeschlossen , wenn gegen ihn gesellschaftsrechtlich bedeutsame Maßnahmen ergriffen werden sollen und er - quasi als Richter in eigener Sache - dazu sein eigenes Verhalten beurteilen muss (Senat BGHZ 86, 177, 178; Sen.Urt. v. 21. April 1969 - II ZR 200/67, WM 1969, 808). Der Abberufung des Geschäftsführers ist der Widerruf der Prokura gleichzustellen, wenn die Gesellschafterversammlung mit ihr befasst wird (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 118; Michalski/Römermann, GmbHG § 47 Rdn. 246; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 61).
30
bb) Liegt der Abberufung als Geschäftsführer als wichtiger Grund eine Pflichtverletzung zugrunde, ist auch der Gesellschafter ausgeschlossen, dem eine gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangene Pflichtverletzung vorgeworfen wird (OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1050; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 139; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 166; Michalski /Römermann, GmbHG § 47 Rdn. 268). Ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist sinngemäß auch in den Fällen anzunehmen, in denen das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch ist (Senat, BGHZ 97, 28, 33). Die Interessenkollision ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Senat, BGHZ 97, 28, 33), der Entlastung (Senat, BGHZ 108, 21, 25; Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945) oder der Bestellung eines besonderen Vertreters für die GmbH (Senat, BGHZ 116, 353, 358) zu berücksichti- gen. Das gemeinschaftliche Fehlverhalten kann auch bei der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund nur einheitlich beurteilt werden.
31
Die Prokuristin R. K. war bei der Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers C. K. ebenso wie umgekehrt der Geschäftsführer C. K. bei der Abstimmung über den Widerruf der Prokura von R. K. von der Abstimmung ausgeschlossen. Ihnen wird vom Kläger eine gemeinsam begangene Pflichtverletzung vorgeworfen, an der sie gleichermaßen beteiligt gewesen sein sollen. Ein wichtiger Grund, den der Kläger für die Abberufung aus der Organstellung vorgetragen hat, war, dass beide gemeinsam die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 20. August 2003 noch vor der Abstimmung verließen, nachträglich aber ein Protokoll errichteten , in dem sie Beschlüsse unzutreffend als während der Versammlung, wenn auch in Abwesenheit des Klägers gefasst darstellten, der Sache nach also „hinter seinem Rücken“ unter Verletzung seines Teilnahmerechts entschieden haben.
32
b) Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht als richtig (§ 561 ZPO), weil - was das Landgericht allerdings angenommen hat - die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Beklagten zu 2 abgelehnt wurden. Die von Rechtsanwalt Dr. D. für die Beklagte zu 2 abgegebenen Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
33
aa) Die Beklagte zu 2 hat in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 kein Stimmrecht. Stimmrechte der GmbH aus eigenen Anteilen ruhen entsprechend § 71 b AktG (Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 45/94, ZIP 1995, 374). Eigenen Anteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften gleichzustellen (BGHZ 119, 346, 356; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 44; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselsei- tigen Beteiligung. Die Beklagte zu 2 ist ein von der Beklagten zu 1 abhängiges Unternehmen, weil die Beklagte zu 1 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. § 19 Abs. 2 AktG). Die Beklagte zu 1 hält 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile an der Beklagten zu 2.
34
bb) Die von Rechtsanwalt Dr. D. für die Beklagte zu 2 abgegebenen Stimmen sind außerdem nicht zu berücksichtigen, weil er sie als Untervertreter für einen organschaftlichen Vertreter abgegeben hat, der seinerseits vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter darf nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG auch nicht als (organschaftlicher ) Vertreter eines anderen Gesellschafters abstimmen. Von einem Stimmverbot des Hauptvertreters ist auch derjenige betroffen, dem der Hauptvertreter Vollmacht erteilt hat (Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 130; Michalski/ Römermann, GmbHG § 47 Rdn. 108). Da C. K. von der Abstimmung über seine Abberufung ausgeschlossen war, konnte er nicht als organschaftlicher Vertreter der Komplementärin der Beklagten zu 2, der Beklagten zu 1, abstimmen oder sich durch einen von ihm Bevollmächtigten vertreten lassen. Dass Rechtsanwalt Dr. D. die Vollmacht, für die Beklagte zu 2 zu handeln, von einem nicht vom Stimmrecht ausgeschlossenen Vertreter der Beklagten zu 1 oder der Beklagten zu 2 erhalten haben könnte, ist ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1 hatte keinen anderen Geschäftsführer als C. K. . Die Prokuristin R. K. war ebenfalls vom Stimmrecht ausgeschlossen und konnte die GmbH nicht vertreten. Die Beklagte zu 2 hatte nur die Beklagte zu 1 als vertretungsberechtigte und geschäftsführungsbefugte Komplementärin. R. K. war zwar ebenfalls Komplementärin, aber nicht geschäftsführungsbefugt und außerdem selbst von der Abstimmung ausgeschlossen. Eine Gesellschafterversammlung zur Bestimmung eines besonderen Vertreters hat bei keiner der beiden Gesellschaften stattgefunden.
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c) Die Sache ist zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bisher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, ob der vom Kläger behauptete wichtige Grund zur Abberufung des Geschäftsführers und für einen Widerruf der Prokura besteht und C. und R. K. ihre Pflichten verletzt haben. Dem vom Kläger als wichtigen Grund vorgetragenen allgemeinen Abstimmungsverhalten von C. und R. K. in Gesellschafterversammlungen hat das Berufungsgericht in vertretbarer tatrichterlicher Bewertung im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu einem Stimmrechtsmissbrauch als Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern kein Gewicht beigemessen, das einen Verbleib der Mitgesellschafter in ihren Ämtern unzumutbar erscheinen lässt. Dagegen hat es mit seiner Bewertung der Vorgänge am 20. August 2003 als wenig gewichtigem Protokollierungsfehler den Kern des Vortrags des Klägers verkannt. Der Kläger wirft seinen Mitgesellschaftern vor, ihn in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken hintergangen und um die Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen gebracht zu haben. C. K. und R. K. sollen die Gesellschafterversammlung verlassen und abgebrochen, anschließend ohne seine Beteiligung Beschlüsse gefasst und dies durch Fertigung eines Protokolls vertuscht haben, in dem wahrheitswidrig das Verlassen der Sitzung durch den Kläger festgehalten worden ist. Die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Landgerichts, wonach das Protokoll den Ablauf der Gesellschafterversammlung richtig wiedergibt, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Recht nicht zugrunde gelegt, weil die vom beweispflichtigen Kläger für seine Darstellung angebotenen Zeugen nicht vernommen wurden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, darauf hinzuwirken, dass der Kläger seinen Klageantrag vervollständigt (§ 139 Abs. 1 ZPO) und neben der Feststellung, dass die Beschlüsse gefasst wurden, ausdrücklich die Nichtigerklärung ihrer Ablehnung beantragt.
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 29.07.2005 - 4 O 123/03 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 82/05 -

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.

(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.

(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.